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Veröffentlicht am 2. Juli 2021

Altlasten-Verordnung (AltlV) und Definitionen

Wie ist die Altlasten-Verordnung aufgebaut? Welche Regelungen enthält sie? Wie ist der Begriff «Altlasten» definiert?

  • Der 1. Abschnitt (Art. 1 bis 4) legt Zweck und Geltungsbereich fest und definiert wichtige Begriffe.
  • Der 2. Abschnitt (Art. 5, 6 und 6a) bestimmt, wie die durch Abfälle belasteten Standorte in einem öffentlich zugänglichen Kataster zu erfassen sind und wie dieser Kataster zu führen ist.
  • Der 3. Abschnitt (Art. 7 bis 13) schreibt vor, wie mittels einer Voruntersuchung die Sanierungs- und Überwachungsbedürftigkeit belasteter Standorte abgeklärt und beurteilt werden soll.
  • Der 4. Abschnitt (Art. 14 und 15) regelt, wie anhand einer Gefährdungsabschätzung nach einer Detailuntersuchung Ziele und Dringlichkeit einer Sanierung festgelegt werden.
  • Der 5. Abschnitt (Art. 16 bis 19) legt fest, wie Sanierungsprojekte zu erarbeiten sind und nach welchen Kriterien die Behörde die Sanierungsmassnahmen genehmigt; ferner regelt er die Erfolgskontrolle und die Meldepflichten.
  • Der 6. Abschnitt (Art. 20) bestimmt, wen die Behörde zur Durchführung von Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen verpflichten kann.
  • Der 7. Abschnitt (Art. 21 bis 28) betrifft die Schlussbestimmungen.
  • Anhänge: Sie enthalten Werte zur Beurteilung von Einwirkungen auf die Gewässer, den Boden und die Luft sowie die zum Vollzug notwendigen Verfahrensvorschriften.

Zwei wichtige Definitionen

  • Belastete Standorte sind betriebene oder stillgelegte Ablagerungsstandorte (Deponien) sowie Betriebs- und Unfallstandorte, an denen Abfälle abgelagert wurden oder versickerten.
  • Altlasten sind belastete Standorte, die zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt führen oder bei denen die konkrete Gefahr dazu besteht. Sanierungsbedarf!

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