Angabe der Emissionen bei Flugangeboten
Im CO2-Gesetz und in der dazugehörigen CO2-Verordnung ist vorgeschrieben, dass Anbieter von Flugangeboten (z. B. Fluggesellschaften, Reisebüros und Online-Reiseveranstalter) ab 2027 die durch einen jeweiligen Flug voraussichtlich verursachten Emissionen in ihren Flugangeboten angeben müssen (Art. 7a CO2-Gesetz).

Durch die Angabe der Emissionen auf den Flugangeboten soll den Fluggästen aufgezeigt werden, welche Klimawirkung der jeweilige Flug voraussichtlich verursacht. Diese bildet für die Fluggäste eine hilfreiche Grundlage, um ihre Emissionen einschätzen zu können und ihr Mobilitätsverhalten gegebenenfalls anzupassen.
Die Treibhausgasemissionen des Luftverkehrs innerhalb der Schweiz und für den internationalen Luftverkehr ab der Schweiz bis zu den Destinationen im Ausland beliefen sich, aus dem Treibstoffabsatz berechnet, 2023 auf 5.12 Mio. t CO2 -Äquivalente.
Der Treibhausgas-Fussabdruck, also die Gesamtmenge an Treibhausgasen, die im In- und Ausland (inklusive Luftverkehr) verursacht wird, um die inländische Endnachfrage zu decken, beläuft sich auf ca. 13 t CO2-Äquivalente pro Kopf im Jahr 2021. Der von der planetaren Belastbarkeitsgrenze ableitbare Schwellenwert liegt bei unter 0.6 t CO2-Äquivalenten pro Kopf und Jahr.
Die Klimawirkung des Flugverkehrs wird nach aktuellem Wissen langfristig durch dessen CO2-Emissionen dominiert. Emissionen des Flugverkehrs enthalten neben den Treibhausgasen aber zusätzlich Schadstoffe, die das Klima wärmend oder auch kühlend beeinflussen.
Umfassende Informationen zu Treibhausgasemissionen aus dem Flugverkehr und den klimawirksamen Effekten bietet das Treibhausgasinventar der Schweiz:
Treibhausgasemissionen aus dem Flugverkehr
Informationen zu den Emissionen der Schweizer Zivilluftfahrt enthält die Themenseite Emissionen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt BAZL:
Den ungefähren Ausstoss an Gasen und Partikeln eines Beispielflugzeugs während einer Flugstunde (Stand 2020) zeigt das Faktenblatt des Bundesamtes für Zivilluftfahrt BAZL («Was bei Triebwerken ‹hinten herauskommt›»):
Wie sind die Emissionen in Flugangeboten konkret anzugeben?
Art. 14a der CO2-Verordnung präzisiert die Ausführungsbestimmungen der gesetzlichen Vorgabe, u.a. den Geltungsbereich und die Grundzüge der Berechnung der Emissionen:
Es wird eine Vollzugshilfe erstellt, in der die wichtigsten Punkte für die konkrete Umsetzung zusammengefasst sind.