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Veröffentlicht am 20. November 2020

Aufgabenteilung in der Schweiz

Die Zuständigkeiten für den Schutz vor Erdbeben sind in der Schweiz auf verschiedenen Ebenen angeordnet. Sowohl Private als auch Behörden, Versicherungen und Fachvereine sind in unterschiedlicher Funktion zuständig.

Eigentümerschaften

Alle Eigentümerschaften, sowohl private, als auch Gemeinden, Kantone und der Bund, sind für die Sicherheit ihrer Bauten verantwortlich. Im Ereignisfall haften sie gemäss Art. 58 OR (Haftung des Werkeigentümers) für die verursachten Schäden. Sie sind verpflichtet, die Erdbebensicherheit gemäss geltendem Normenwerk beim Erstellen, Betreiben und Unterhalten ihrer Bauten einzuhalten. Die Eigentümerschaften sind nach einem Erdbeben für die Schadenbehebung zuständig.

Gemeinden

Die Gemeinden sind zuständig für die Erteilung von Baubewilligungen. Es obliegt ihnen die gesetzlichen Vorgaben zu kontrollieren.

Kantone

Die Baugesetzgebung liegt im Kompetenzbereich der Kantone. Die kantonale Gesetzeslage verlangt grundsätzlich die Einhaltung des Stands der Technik. Die Kantone haben im Rahmen der Baubewilligungsverfahren die Möglichkeit, Auflagen zum erdbebengerechten Bauen machen. Die Kantone sind für die Bewältigung von Erdbeben zuständig. Nach einem Erdbebenereignis liegt es auch in kantonaler Verantwortung, die baugesetzlichen Rahmenbedingungen für die Instandstellung und den Wiederaufbau zu schaffen.

Bund

Der Bund ist für die Erdbebenüberwachung, die Alarmierung sowie die nationale Gefährdungs- und Risikoabschätzung zuständig. Als Aufsichtsbehörde, insbesondere bei Infrastrukturanlagen, stellt der Bund sicher, dass die Anforderungen an die Erdbebensicherheit der Anlagen eingehalten werden.

Der Bund kann die Kantone bei der Ereignisbewältigung nach einem Erdbeben subsidiär unterstützen. Bei einem grossen Erdbebenereignis ist zu erwarten, dass der Bund auch um finanzielle Unterstützung ersucht wird.

Versicherungen

Die obligatorischen Gebäudeversicherungen decken Erdbebenschäden nicht ab. Mit Ausnahme der Gebäudeversicherung Kanton Zürich, die Erdbebenschäden aus einem eigenen Fonds von 1 Milliarde CHF deckt. Es werden schweizweit freiwillige Versicherungslösungen angeboten. Die Anbietenden dieser Produkte sind im Fall eines Erdbebenereignisses für die Schadenabwicklung ihrer Kundschaft zuständig. Weiter besteht von 17 kantonalen Gebäudeversicherungen der Schweizerische Pool für Erdbebendeckung mit einer Kapazität von 2 Mrd. CHF zuhanden der betroffenen Eigentümerschaften in den Mitgliedskantonen.

Schadenorganisation Erdbeben (SOE)

Der Verein Schadenorganisation Erdbeben (SOE) erstellt eine Schadenschätzung bei beschädigten Gebäuden, die entweder als Basis für die Ausrichtung von vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen oder für die Verteilung von allenfalls zugesprochenen freiwilligen Entschädigungen dient. Die SOE wird von allen Kantonen, dem Fürstentum Liechtenstein, allen kantonalen Gebäudeversicherungen sowie allen Privatversicherungen, die Gebäude gegen Erdbeben versichern getragen.

Fachplanende

Fachplanende, insbesondere der Architektur und des Bauingenieurwesens, haften gegenüber ihrer Auftraggeberschaft für eine getreue und sorgfältige Ausführung des Auftrags (Art. 398 OR). Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Baukunde (inkl. Erdbebensicherheit) zu erbringen.

Unternehmungen

Herstellende, Liefernde und Baufirmen sind verpflichtet die erdbebenspezifischen Bestimmungen zu erfüllen (Art. 363 OR, Werkvertrag).

Fachvereine/Berufsverbände

Fachvereine und Berufsverbände des Bauwesens sind zuständig ihre Mitglieder zu informieren und weiterzubilden sowie mit Hilfsmitteln zu unterstützen. Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA) erklärt sich zuständig für die Schaffung von Normen und Ordnungen im Bauwesen, die auch Anforderungen an die Erdbebensicherheit enthalten. Die Schweizer Gesellschaft für Erdbebeningenieurwesen und Baudynamik (SGEB) vertritt als Fachverein des SIA die Interessen der im Erdbebeningenieurwesen und in der Baudynamik spezialisierten Fachpersonen.

Hochschulen

Die Hochschulen sind für die Grundausbildung von Fachpersonen in der Architektur und im Bauingenieurwesen, sowie für Forschung und Weiterbildung zuständig.