Zum Hauptinhalt springen

Veröffentlicht am 3. April 2025

Fachbewilligung für die berufliche oder gewerbliche Verwendung von Holzschutzmitteln

Gesetzliche Grundlagen

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) legt fest, dass Personen, die Holzschutzmittel beruflich oder gewerblich verwenden, eine Fachbewilligung benötigen. Die Anforderungen und Modalitäten für den Erhalt dieser Fachbewilligung sind in der Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln (VFB-H) geregelt.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)

Die Bestimmungen regeln unter anderem:

1. Erlangen einer Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln

Um eine Fachbewilligung zu erhalten, müssen Sie einen Vorbereitungskurs besuchen und die Prüfungen, die von einer Trägerschaft und der Prüfungsstelle (in beiden Fällen die Berner Fachhochschule für Architektur, Bau und Holz) angeboten werden, bestehen.

Die Kontaktdaten der Trägerschaft und Prüfungsstelle sind in der folgenden Liste zu finden:

2. Personen, die berechtigt sind, „unter Anleitung“ eines Fachbewilligungsinhabers zu arbeiten

Die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln berechtigt den Inhaber oder die Inhaberin zur beruflichen oder gewerblichen Verwendung von Holzschutzmitteln. Personen, die in einem Betrieb, der Holzschutzmittel verwendet, tätig sind und keine Fachbewilligung besitzen, dürfen ihre Tätigkeit ausüben, wenn sie von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Fachbewilligung vor Ort angeleitet worden sind oder angeleitet werden.

3. Anerkennung gleichwertiger Ausbildungsabschlüsse und Fachbewilligungen

Bestimmte Ausbildungsabschlüsse, die von Schweizer Schulen oder Berufsbildungseinrichtungen ausgestellt werden, werden als gleichwertig mit einer Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln anerkannt. Zudem können Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) den schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt werden. Das BAFU ist zuständig für den Entscheid über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungsabschlüsse.

Die Liste der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse ist in Abschnitt D des folgenden Dokuments zu finden:

Weiterführende Informationen