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Veröffentlicht am 18. November 2025

Geräte- und Maschinenlärm

Geräte und Maschinen, die etwa zur Pflege der Grünflächen von Gemeinden, im Garten von Privaten oder auf Baustellen eingesetzt werden, können intensiven Lärm verursachen und sehr störend wirken. In der Maschinenlärmverordnung (MaLV) hat der Bund Emissionsgrenzwerte festgelegt und schreibt die Kennzeichnung der Geräte und Maschinen mit dem maximalen Schallpegel vor.

Mit der Maschinenlärmverordnung (MaLV) hat der Bund 2007 die europäische Richtlinie 2000/14/EU übernommen. Ziel der Regelung ist es, den Vertrieb leiser Geräte und Maschinen sicherzustellen und Personen vor dem Kauf oder der Nutzung über den Lärmpegel zu informieren. Für alle in der MaLV genannten Geräte und Maschinen gilt eine Lärm-Kennzeichnungspflicht. Die Hersteller deklarieren mit diesem Wert, welchen Schallpegel das Gerät höchstens erzeugt (garantierter Schallleistungspegel). Gewisse Geräte und Maschinen wie zum Beispiel Rasenmäher und viele Baumaschinen, müssen zusätzlich Emissionsgrenzwerte einhalten.

Für das Einhalten der Vorschriften ist der Hersteller oder der Händler verantwortlich. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob das Gerät in einem Geschäft oder online verkauft wird. Zusätzlich haben die Behörden die Möglichkeit, die Verwendung von Geräten und Maschinen einzuschränken.

Das BAFU ist für die Marktüberwachung zuständig. Die Stiftung agriss führt im Auftrag des BAFU stichprobenweise gezielte Marktkontrollen durch.

Nutzerinnen und Nutzer können ihrerseits zur Minderung der Lärmbelastung beitragen, indem sie leise Geräte kaufen, deren Einsatz auf das Nötigste begrenzen, Ruhezeiten respektieren oder die Leistung der Geräte reduzieren (nicht immer Vollgas).

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