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Veröffentlicht am 18. November 2025

Grenzwerte für Lärm

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Immissionsgrenzwerten (Belastungsgrenzwerten) und Emissionsgrenzwerten. Die Belastungsgrenzwerte definieren, wie hoch der Schallpegel am Einwirkungsort (z.B. in einer Wohnung) sein darf. Die Emissionsgrenzwerte legen fest, wieviel Schallenergie z.B. ein Fahrzeug maximal an die Umwelt abgeben darf.

Lärm ist störender Schall. Das physikalische Mass für den Schalldruckpegel ist das Dezibel (dB). 

Ein Wert von 0 dB entspricht in etwa der menschlichen Hörschwelle, ab ca. 120 dB (Schmerzschwelle) verursacht Schall Schmerzen in den Ohren. In einem Schlafzimmer nachts herrschen im Mittel um die 25 dB. Ein normales Gespräch zwischen zwei Menschen ist etwa 50-60 dB laut, eine laute Strasse 70-80 dB. Eine Erhöhung des Schalldruckpegels um 10 dB entspricht etwa einer Verdoppelung der empfundenen Lautstärke.

Kommen zwei gleich laute Lärmquellen zusammen, erhöht sich der Pegel um 3 dB. Die Immissionsgrenzwerte (Belastungsgrenzwerte) sind mit den Schalldruckpegeln der einzelnen Geräusche nur bedingt vergleichbar, da für die Beurteilung einer Lärmsituation der korrigierte, sogenannte Beurteilungspegel massgebend ist.

18. November 2025

Belastungsgrenzwerte für Lärm

Um die Lärmbelastung zu beurteilen und zu begrenzen, legt die Lärmschutzgesetzgebung Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte für verschiedene Lärmarten fest. Diese sind auf die Lärmempfindlichkeit des belasteten Gebiets abgestimmt und liegen während der Nacht jeweils niedriger.

18. November 2025

Emissionsgrenzwerte für Lärm

Strassenfahrzeuge, Eisenbahnwagen, Flugzeuge sowie Geräte und Maschinen müssen rechtlich festgelegte Lärmemissionsgrenzwerte einhalten.