Holzwerkstoffe
Gesetzliche Grundlagen
Holzwerkstoffe (z.B. Span- und Faserplatten) dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber, Benzo[a]pyren und Pentachlorphenol vorgegebene Grenzwerte nicht überschreitet. Damit wird verhindert, dass Schadstoffe via Holzabfälle in Neuprodukte gelangen.