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Veröffentlicht am 15. Januar 2020

Klassierung von Sonderabfällen nach Eigenschaften

Das Abfallverzeichnis im Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen enthält 173 Einträge, die als Sonderabfälle zu klassieren sind, wenn sie gefährliche Stoffe enthalten oder damit verunreinigt sind.

Bei diesen Einträgen muss geprüft werden, ob die betreffenden Abfälle gefährliche Stoffe in einer solchen Menge enthalten, dass sie gefährliche Eigenschaften aufweisen. Als gefährlich gelten dabei insbesondere diejenigen Eigenschaften, die im Anhang III des Basler Übereinkommens aufgelistet sind (Anh. 1 Ziff 1.1. Abs. 3 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen sind Abfälle). Für die meisten dieser gefährlichen Eigenschaften enthält das Basler Übereinkommen jedoch keine konkreten Bestimmungs- bzw. Herleitungskriterien. Stattdessen wird entweder auf die Empfehlung der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter (ST/SGAC. 10/1/Rev. 5) oder auf weitere zu entwickelnde nationale Prüfverfahren verwiesen. Damit der Prüfaufwand so klein wie möglich gehalten werden kann, soll auf bestehende Regelungen abgestützt werden. Diese enthalten in der Regel auch etablierte Prüfverfahren.

Insbesondere für Abfälle von gebrauchten Chemikalien können oft mit den zur Verfügung stehenden Informationen (z.B. aus Sicherheitsdatenblättern oder Kennzeichnungen) und wenigen chemischen Analysen die UN-Gefahrenklasse nach der Empfehlung der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter (umgesetzt im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, ADR) ermittelt oder die gefährlichen Eigenschaften nach der ChemV hergeleitet werden. Im Weiteren sollen Abfälle, soweit möglich, auch aufgrund der in der Abfallwirtschaft üblichen analytischen Methoden und den dabei ermittelten Elementgehalten oder Summenparametern auf ihre gefährliche Eigenschaften untersucht werden können.  Nur bei einem begründeten Verdacht oder wenn davon auszugehen ist, dass der Abfall gefährliche Eigenschaften aufweist, sind zusätzliche Untersuchungen durchzuführen. Bei Bauabfällen sind die Resultate aus den Ermittlungen der Bauherrschaft nach Art. 16 VVEA heranzuziehen.

Die nachfolgende Tabelle enthält die Liste der gefährlichen Eigenschaften nach Anh. III des Basler Übereinkommens sowie weitere Eigenschaften, die nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b VeVA umfassende besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordern, um Abfälle umweltverträglich zu entsorgen. Die anzuwendenden Kriterien werden in den entsprechenden Unterrubriken erläutert. Die Unterrubriken werden direkt via Tabelle oder über die Navigation in der linken Spalte gefunden.

Nach diesen Kriterien wird beurteilt, ob der Abfall gefährliche Stoffe in einem Ausmass enthält oder in einem Ausmass mit solchen verunreinigt ist, dass er eine gefährliche Eigenschaft aufweist. Führt die Anwendung der Kriterien zu widersprüchlichen Resultaten, ist grundsätzlich das restriktivere Kriterium zu berücksichtigen. Die Behörde kann in begründeten Fällen und nach Rücksprache mit dem BAFU davon abweichen. Fehlen für bestimmte Stoffe geeignete Kriterien legt das BAFU diese nach den Vorschriften der Umwelt- oder Gewässerschutzgesetzgebung fest.