Löschmittel
Unter Löschmittel fallen hier die Schaumlöschmittel (Löschmittel mit Fluortensiden) sowie Ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Löschmittel. Für Schaumlöschmittel gilt Anhang 1.16 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV). Ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Löschmittel werden durch Anhang 2.11 der ChemRRV geregelt.
1. Schaumlöschmittel (Löschmittel mit Fluortensiden)
Viele Löschmittel haben in der Vergangenheit Fluortenside, also per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS), enthalten und enthalten sie zum Teil auch heute noch. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Löschmitteln mit Perfluoroctansulfonsäure und ihren Derivaten (PFOS), Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluorcarbonsäuren mit 9 bis 14 Kohlenstoffatomen (C9–C14-PFCA) und Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) oder ihren jeweiligen Vorläuferverbindungen ist verboten, wenn die Stoffe bestimmte Massengehalte überschreiten (siehe Anhang 1.16 ChemRRV). Die letzte Übergangsfrist für PFOA und C9–C14-PFCAs inklusive ihrer Vorläuferverbindungen läuft am 31.12.2025 aus. Weitere Informationen zur Regelung der einzelnen PFAS findet sich auch auf der Webseite des BAFU unter dem Thema Rechtsgrundlagen zu PFAS.
Der Bundesrat hat zudem vorgeschlagen, das Inverkehrbringens von PFAS-haltigen Schaumlöschmitteln in Feuerlöschern und die Verwendung von PFAS-haltigen Schaumlöschmitteln für alle Anwendungen zu beschränken, so wie es auch in der EU bereits beschlossen wurde. Um die Auswirkungen einer solchen Regulierung für die Schweiz abzuschätzen, wurde der aktuelle Wissenstand zur Verwendung von fluorhaltigen Schaumlöschmitteln in der Schweiz im Auftrag des BAFU zusammenstellt.
Zusätzlich hat der Bundesrat vorgeschlagen, die erlaubten Massengehalte in Zubereitungen mit PFOS und ihrer Derivate an diejenigen der EU anzugleichen. Diese Änderungen würden auch Schaumlöschmittel betreffen. Die bestehenden und geplanten Regelungen zu Schaumlöschmitteln werden hier in Kürze auch noch grafisch dargestellt werden.
2. Ozonschichtabbauende Löschmittel
Als ozonschichtabbauende Löschmittel gelten Löschmittel, die ozonschichtabbauende Stoffe nach Anhang 1.4 ChemRRV enthalten (Anhang 2.11 Ziffer 1 Absatz 1 ChemRRV). Darunter fallen zum Beispiel die Halone, wie etwa Bromtrifluormethan (Halon 1301) oder Bromchlordifluormethan (Halon 1211), welche sich durch ein sehr hohes Ozonabbaupotential auszeichnen.
Verbote
Seit dem 1. Januar 1992 ist das Inverkehrbringen, worunter auch die Einfuhr fällt, von ozonschichtabbauenden Löschmitteln sowie von Geräten oder Anlagen, die solche Löschmittel enthalten, verboten (Anhang 2.11 Ziffer 2.1 ChemRRV).
Seit dem 1. Juni 2024 gilt zudem ein Verwendungsverbot für ozonschichtabbauende Löschmittel (Anhang 2.11 Ziffer 4.1 Absatz 1 ChemRRV). Anlagen, welche ozonschichtabbauende Löschmittel (z.B. Halone) enthalten, mussten vor diesem Datum ausser Betrieb genommen und das enthaltene Löschmittel fachgerecht entsorgt oder rezykliert werden.
Das Verwendungsverbot wurde beschlossen, um das Risiko von Leckagen in Anlagen noch vorhandener ozonschichtabbauender Löschmittel zu reduzieren. Denn obwohl seit Inkrafttreten des Inverkehrbringensverbotes die installierte Menge ozonschichtabbauender Löschmittel deutlich abgenommen hat, waren im Jahr 2017 noch etwa ein Viertel der 1992 gemeldeten Menge in Anlagen vorhanden. Das Risiko von Leckagen und somit einer Schädigung der Umwelt vergrössert sich zunehmend mit der Überalterung der Anlagen und der abnehmenden Verfügbarkeit von Ersatzteilen für die Wartung. Seit der Meldung des Verwendungsverbots 2019 sind die installierten Mengen um etwa die Hälfte gesunken.
Ausnahmen
Ausnahmen zu den obengenannten Verboten bestehen für die Verwendung in Flugzeugen, in Spezialfahrzeugen der Armee und in Atomanlagen, wenn die Sicherheit von Personen nach dem Stand der Technik der Brandverhütung ohne den Einsatz ozonschichtabbauender Löschmittel nicht ausreichend gewährleistet werden kann (Anhang 2.11 Ziffer 2.2 Buchstabe d sowie Ziffer 4.2 ChemRRV).
Wartung
Die Inhaberinnen von Geräten oder Anlagen gemäss Anhang 2.11 Ziffer 1 Absätze 3 und 5 ChemRRV, die ozonschichtabbauende Löschmittel enthalten und von den oben genannten Ausnahmen profitieren, müssen diese regelmässig fachgerecht warten (Anhang 2.11 Ziffer 6.2 ChemRRV):
- Geräte: alle drei Jahre
- Anlagen: jährlich
3. In der Luft stabile Löschmittel
Als in der Luft stabile Löschmittel gelten Löschmittel, die in der Luft stabile Stoffe nach Anhang 1.5 ChemRRV enthalten (Anhang 2.11 Ziffer 1 Absatz 2 ChemRRV). Darunter fallen zum Beispiel das Pentafluorethan (HFKW-125) oder das Heptafluorpropan (HFKW-227). Diese Stoffe zeichnen sich durch ein sehr hohes Treibhauspotential aus, welches tausende Male höher als das von CO2 ist.
Verbote
Seit dem 1. Januar 1996 ist das Inverkehrbringen, worunter auch die Einfuhr fällt, von in der Luft stabilen Löschmitteln sowie von Geräten oder Anlagen, die solche Löschmittel enthalten, verboten (Anhang 2.11 Ziffer 2.1 ChemRRV). Ausserdem dürfen in der Luft stabile Löschmittel nicht bei Übungen und Tests verwendet werden (Anhang 2.11 Ziffer 4.1 Absatz 2 ChemRRV).
Ausnahmen
Eine Ausnahme besteht für das Inverkehrbringen von in der Luft stabilen Löschmitteln zur Verwendung in Flugzeugen, in Spezialfahrzeugen der Armee und in Atomanlagen, wenn die Sicherheit von Personen nach dem Stand der Technik der Brandverhütung ohne den Einsatz in der Luft stabiler Löschmittel nicht ausreichend gewährleistet werden kann (Anhang 2.11 Ziffer 2.2 Buchstabe d ChemRRV). Ausserdem besteht eine Ausnahme für die Einfuhr von Handfeuerlöschern zum Gebrauch im eigenen Fahrzeug (Anhang 2.11 Ziffer 2.2 Buchstabe c ChemRRV).
Wartung
Die Inhaberinnen von Geräten oder Anlagen gemäss Anhang 2.11 Ziffer 1 Absätze 3 und 5 ChemRRV, die in der Luft stabile Löschmittel enthalten, müssen diese regelmässig fachgerecht warten (Anhang 2.11 Ziffer 6.2 ChemRRV):
- Geräte: alle drei Jahre
- Anlagen: jährlich