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Veröffentlicht am 28. März 2025

Mobile Maschinen und Geräte

Luftschadstoffe werden nicht nur vom Strassenverkehr ausgestossen, sondern auch vom Non-road-Sektor, das heisst von mobilen Maschinen und Geräten, die nicht zur Beförderung von Personen und Gütern auf der Strasse bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise Baumaschinen sowie land- und forstwirtschaftliche Maschinen, aber auch Geräte aus dem Bereich Gartenpflege/Hobby und weitere.

Non-road-Datenbank

Seit 2018 sind die Abgasvorschriften für Maschinen und Geräte in der Schweiz vollständig mit der EU harmonisiert. So dürfen alle Arten von mobilen Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628, besser bekannt als «Stufe V», erfüllen.

Das BAFU kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Maschinen und Geräten (Art. 37 LRV). Bei der Marktüberwachung geht es darum, systematische Fälle von nicht-Konformität zu erkennen und diesen nachzugehen. Dazu zählen Konformitätserklärungen oder Kennzeichnungen von Maschinen, die nicht den LRV-Anforderungen (Stufe V) entsprechen.

Für die Verwendung auf Baustellen müssen ältere, bereits in Verkehr gebrachte Maschinen mit einem Partikelfilter ausgerüstet sein.

Beim Betrieb von Kleingeräten wie Motorsägen, Heckenschneidern oder Rasenmähern sind die Anwender direkt den Abgasen ausgesetzt, auch wenn die Geräte die Stufe V erfüllen. Das BAFU empfiehlt, für solche Arbeiten aromatenfreies Alkylatbenzin (Gerätebenzin) zu verwenden. Es ist im Gegensatz zu herkömmlichem Benzin nahezu frei von krebserregendem Benzol. Zudem entstehen bei der Verbrennung insgesamt weniger Schadstoffe. Die Qualität des Gerätebenzins ist in der Norm SN 181 163 geregelt.

Vorschriften bis und mit Stufe IV

Bereits vor der Einführung der Stufe V mussten Baumaschinen ab 18kW einen Grenzwert für die Partikelanzahl erfüllen oder mit einem Partikelfiltersystem nachgerüstet sein. Maschinen, welche vor der Einführung der Abgasstufe V in Verkehr gebracht wurden, benötigen für den Einsatz auf Baustellen deshalb eine Konformitätsbescheinigung. Das BAFU publizierte je eine Liste der LRV-konformen Motoren sowie der LRV-konformen Nachrüstfilter («Filterliste»). Die Listen werden nicht mehr aktualisiert, bleiben aber gültig für den Vollzug der LRV-Anforderungen für Baumaschinen mit Motoren vor der Stufe V. Dies betrifft insbesondere Baumaschinen mit Übergangsmotoren gemäss der Verordnung (EU) 2016/1628 sowie bereits vor Inkrafttreten der Stufe V in der Schweiz in Verkehr gebrachte Maschinen.