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Veröffentlicht am 18. Oktober 2024

Biozide und Pflanzenschutzmittel im Wald

Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel gehören zu den umweltgefährdenden Stoffen. Bei ihrem Einsatz können Lebewesen gefährdet werden. Das kann das ökologische Gleichgewicht stören und langfristig die Leistungen von Ökosystemen – besonders in sensiblen Lebensräumen wie dem Wald - beeinträchtigen.

Aus den oben genannten Gründen ist der Einsatz von umweltgefährdenden Stoffen im Wald grundsätzlich verboten (Art. 18 Waldgesetz [WaG]). Ausnahmen von diesem Verbot sind in der Chemikalienrisikoreduktionsverordnung [ChemRRV] geregelt.

Biozidprodukt oder Pflanzenschutzmittel?

Ob ein Produkt rechtlich als Biozidprodukt oder als Pflanzenschutzmittel gilt, hängt vom Schutzgut ab:

  • Pflanzenschutzmittel schützen lebende Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (z. B. Getreide, Obst, Gemüse, im Wald gelagertes Rundholz). Sie werden zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen, -krankheiten und Unkräutern sowie zur Regulierung des Pflanzenwachstums eingesetzt.
  • Biozidprodukte werden zum Schutz von Menschen, Tier und Material eingesetzt. Sie dienen typischerweise der Hygiene, dem Materialschutz und der Schädlingsbekämpfung, sind jedoch keine Arzneimittel oder Tierarzneimittel.

Biozidprodukte im Wald

Im Wald ist die Verwendung von Biozidprodukten grundsätzlich verboten. Die ChemRRV sieht lediglich eine Ausnahme für die Bekämpfung von Arthropoden und Mikroorganismen im Wald vor (Anhang 2.4 Ziff. 4ter), für die eine kantonale Anwendungsbewilligung benötigt wird. Diese wird befristet und geografisch begrenzt erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind (Art. 5 und Anhang 2.4 Ziff. 4ter Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung [ChemRRV]):

  • Die zu bekämpfenden Arthropoden und Mikroorganismen stellen eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit des Menschen oder von Nutztieren oder für die Umwelt dar.
  • Es stehen keine anderen geeigneten Massnahmen zur Verfügung, welche die Umwelt weniger belasten. Eignen sich für die Bekämpfung der Arthropoden und Mikroorganismen verschiedene Biozidprodukte, so ist jenes anzuwenden, welches die Umwelt am wenigsten belastet.
  • Die Anwendung eines Biozidprodukts dient der Tilgung oder der Eindämmung des Schadorganismus, wobei die gegenwärtige Befallslage in der Schweiz berücksichtigt wird.

Was muss vor, während und nach dem Einsatz von Biozidprodukten im Wald beachtet werden?

  • Es sind keine Biozidprodukte regulär für Anwendungen im Wald zugelassen. Ein Einsatz von Biozidprodukten im Wald ist nur möglich, wenn das Biozidprodukt ausdrücklich für diese spezifische Anwendung zugelassen ist. Deshalb muss die Anmeldestelle Chemikalien eine Ausnahmezulassung für bestimmte Biozidprodukte und den zu bekämpfenden Arthropoden oder Mikroorganismen im Wald erteilen.
    Die von der Anmeldestelle befristet erlassenen Ausnahmezulassungen können auf ihrer Webseite (siehe unten «Weiterführende Informationen» > Links) eingesehen werden. Auf dieser Webseite sind jedoch nicht nur Biozidprodukte aufgeführt, die ausnahmsweise im Wald zugelassen sind, sondern auch solche für andere Einsatzbereiche (z.B. zur Bekämpfung von Schadorganismen ausserhalb des Waldes). Der Wald muss explizit als Anwendungsort im rechtlichen Text der jeweiligen Ausnahmezulassung erfasst sein.
    Sind für den zu bekämpfenden Organismus im Wald keine Ausnahmezulassungen erlassen worden, muss ein Antrag durch Fachpersonen – z. B. den Cercle Exotique der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter KVU – an die Anmeldestelle gestellt werden. Je früher dies geschieht, desto besser; idealerweise bereits bevor ein Befall auftritt.
  • Ein Einsatz von Biozidprodukten im Wald ist nur möglich, wenn der Kanton eine Anwendungsbewilligung für diese spezifische Anwendung erteilt hat.
  • Der Schädlingsbekämpfer, die Schädlingsbekämpferin oder die Taskforce führt die Bekämpfung gemäss den Auflagen der Ausnahmezulassung und der Anwendungsbewilligung durch. In der Ausnahmezulassung ist angegeben, welche Fachbewilligung erforderlich ist.
  • Der Schädlingsbekämpfer, die Schädlingsbekämpferin oder die Taskforce dokumentiert jede Anwendung von Biozidprodukten im Wald und meldet sie dem Kanton bis zum 31. Dezember. Die anzugebenden Daten sind im Anh. 2.4 Ziff. 4ter ChemRRV gelistet. Sie finden unter «Dokumente» ein Behandlungsjournal, das für die Dokumentation verwendet werden kann.
  • Der Kanton berichtet jährlich bis am 28. Februar dem BAFU die im Vorjahr erfolgten Anwendungen von Biozidprodukten im Wald.

Pflanzenschutzmittel im Wald

Pflanzenschutzmittel mit giftigen Wirkstoffen gefährden das Ökosystem Wald. Sie werden nicht sofort abgebaut, reichern sich im Boden an, versickern ins Grundwasser und gelangen in die Nahrungskette. Viele Wirkstoffe haben ein breites Wirkungsspektrum, so dass neben den Zielorganismen auch andere Tiere, Pflanzen, Pilze, Bakterien und Viren betroffen sind.

Ausnahmen mit Anwendungsbewilligungen

Ausnahmen sind nur mit einer zeitlich und räumlich beschränkten Anwendungsbewilligung der zuständigen kantonalen Stelle möglich. Bewilligungen für die Anwendung von PSM können für folgende Zwecke ausnahmsweise erteilt werden:

  • zur Behandlung von Holz im Wald, von dem nach Naturereignissen Waldschäden durch Schadorganismen ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist;
  • zum Schutz von geschlagenem Rundholz auf geeigneten Plätzen, sofern das Holz nicht rechtzeitig aus dem Wald abgeführt werden kann, diese Plätze nicht in den Zonen S1, S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen liegen und wirksame Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden;
  • in forstlichen Pflanzgärten ausserhalb der Zonen S1, S2, S3 und Sh von Grundwasserschutzzonen;
  • zur Prävention von Wildschäden, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist.

Diese Anwendungsbewilligungen sind Ausnahmebewilligungen. Sie können nur gewährt werden, wenn die Pflanzenschutzmittel nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, die die Umwelt weniger belasten. Sie können nur für Inhaber und Inhaberinnen einer Fachbewilligung und nur für die Forstwirtschaft zugelassene Pflanzenschutzmittel gewährt werden.

Ausnahmen ohne Anwendungsbewilligung

Ausgenommen vom Verwendungsverbot sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen auf bestockten Weiden (Wytweiden) sowie Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen ausserhalb des Waldes in einem 3 m breiten Streifen entlang der Bestockung, sofern diese nicht durch andere Massnahmen wie regelmässiges Mähen erfolgreich bekämpft werden können.

Fachbewilligung Pflanzenschutzmittel

PSM dürfen im Wald nur von Inhaber und Inhaberinnen einer Fachbewilligung Wald, einer gleichwertigen Qualifikation oder unter Anleitung von Inhaber/-innen eingesetzt werden. Die Fachbewilligung kann durch das Ablegen einer Prüfung im BZW Lyss oder Maienfeld erlangt werden. Ab 2027 neu ausgestellte Fachbewilligungen sind auf fünf Jahre befristet. Ihre Gültigkeit kann verlängert werden, wenn die Inhaberinnen und Inhaber eine bestimmte Anzahl Weiterbildungsstunden absolvieren. Alle Fachbewilligungsinhaber und Fachbewilligungsinhaberinnen werden zu gegebener Zeit aufgefordert, sich zu registrieren, um einen neuen Fachausweis zu erhalten. Nach der Registrierung beginnt die 5 Jahre-Weiterbildungsfrist.

Mehr Informationen hierzu finden Sie unter folgenden Links:

Portal des Bundes zu den Fachbewilligungen (FaBe) für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM)

Erlaubte Pflanzenschutzmittel

Zur Verwendung kommen ausschliesslich speziell für das «Anwendungsgebiet Forstwirtschaft» zugelassene PSM in Frage. Das BAFU und Waldschutz Schweiz (WSL) stellen eine Liste der im Wald zugelassenen PSM zusammen.

Als Grundlage dient das PSM-Verzeichnis des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV:

Weitere Bestimmungen - Merkblatt

Für die Anwendung von PSM im Wald bestehen Einschränkungen durch den Gewässer- und Naturschutz. Der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Chemikalien ist im Chemikaliengesetz, der Schutz der Umwelt ist im Umweltschutzgesetz sowie im Gewässerschutzgesetz und der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist im Arbeitsgesetz sowie im Unfallversicherungsgesetz geregelt.

Dossier: «Holzschutz im Wald - Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln»

7. Januar 2021

Holzschutz im Wald: Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln

07.01.2021 – Ein kleiner Teil der Pflanzenschutzmittel (PSM), die in der Schweiz verkauft werden, kommt vereinzelt im Wald zum Einsatz. Zwar sind PSM im Wald grundsätzlich verboten, es gibt aber Ausnahmen: In erster Linie werden damit gefällte Bäume behandelt, um sie vor Käfern und Pilzen zu schützen. Das sensible Ökosystem Wald soll aber nicht unnötig belastet werden. Das BAFU hat darum bei der Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften (HAFL) einen Bericht in Auftrag gegeben, der Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln aufzeigt.

Weiterführende Informationen

Anke Schütze
Koordinationsstelle für Pflanzenschutzmittel (PSM) im Wald
3052 Zollikofen

c/o Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften HAFL