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Veröffentlicht am 1. Oktober 2019

Pflichten der Abgeberbetriebe

Abgeberbetriebe dürfen Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle nur Entsorgungsunternehmen übergeben, die eine Entsorgungsbewilligung haben (Art. 4 Abs. 2 VeVA). Sie müssen gegenüber den zuständigen kantonalen Behörden die Übergabe der betriebsspezifischen Sonderabfälle belegen können. Das gilt auch für die Übergabe von Sonderabfällen an andere Betriebsstätten des gleichen Unternehmens. Entsorgungsunternehmen mit einer Bewilligung für die Entgegennahme von Sonderabfällen oder anderen kontrollpflichtigen Abfällen sind unter veva-online.admin.ch öffentlich einsehbar.

Für die Übergabe von betriebsspezifischen Abfällen gelten folgende Anforderungen:

Vermischen und Verdünnen sowie Zwischenlagern von Abfällen

Inhalt, Form und Verwendung von Begleitscheinen

Kennzeichnung von Sonderabfällen

Übergabe von anderen kontrollpflichtigen Abfällen

Die Vorschriften gelten nicht für:

  • die Übergabe von Batterien und Akkumulatoren an Unternehmen, zu deren Rücknahme sie nach Anhang 2.15 ChemRRV verpflichtet sind (Art. 8 Abs. 2 Bst. b und Art. 6 Abs. 2 Bst. e VeVA)
  • die Entsorgung von Abfällen am gleichen Standort (Art. 3 Abs. 1 VeVA) oder für den Transport von Abfällen über Rohrleitungen oder Förderbänder
  • die Übergabe von Sonderabfällen in unveränderter Zusammensetzung und in der Originalverpackung an den Händler, Hersteller oder Importeur von dem das Produkt stammt (Warenretouren, Art. 6 Abs. 2 Bst. b VeVA). Als Warenretoure gilt auch die Rückgabe von leeren Gebinden an den Lieferanten (Hersteller, Importeur) sofern die Zusammensetzung des Stoffes nicht verändert wurde.
  • den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Formationen der Armee oder Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen (z.B. der Rückschub von Abfällen vom Panzerschiessplatz zum Zeughaus). Sobald Einrichtungen der Armee jedoch Abfälle an Entsorgungsunternehmen übergeben, sind die Vorschriften der VeVA anwendbar (Art. 1 Abs. 3 Bst. a VeVA).

Betriebsnummer

Der zuständige Kanton erteilt dem Abgeberbetrieb für Sonderabfälle eine Betriebsnummer:

Erteilung einer Betriebsnummer durch den Kanton

Weiterführende Informationen

Vermischen und Verdünnen sowie Zwischenlagern von Abfällen

Abgeberbetriebe dürfen Sonderabfälle grundsätzlich weder vermischen noch mit anderen Abfällen oder Stoffen verdünnen. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen und mit Zustimmung des Entsorgungsunternehmens oder der zuständigen kantonalen Fachstelle zulässig (Art. 5 Abs. 1 bis 3 VeVA).

Inhalt, Form und Verwendung von Begleitscheinen

Abgeberbetriebe müssen bei der Übergabe von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht Begleitscheine nach Anhang 1 VeVA verwenden und die erforderlichen Angaben eintragen (Art. 6 Abs. 1 VeVA). Für jede Übergabe wird pro Abfallcode und Lieferung ein Begleitschein ausgefüllt und mitgeführt.

Kennzeichnung von Sonderabfällen

Der Abgeberbetrieb ist verpflichtet, Verpackungen für den Transport von Sonderabfällen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung dient im Falle eines Unfalls der raschen Identifizierung von gefährlichen Stoffen.

Übergabe von anderen kontrollpflichtigen Abfällen

Abgeberbetriebe dürfen andere kontrollpflichtige Abfälle nur Entsorgungsunternehmen übergeben, die zur Entgegennahme berechtigt sind. Entsorgungsunternehmen mit einer Bewilligung für die Entgegennahme von anderen kontrollpflichtigen Abfällen sind unter veva-online.admin.ch öffentlich einsehbar.

Erteilung einer Betriebsnummer durch den Kanton

Die Fachstelle des zuständigen Kantons erteilt den Abgeberbetrieben von Sonderabfällen zur Identifikation eine Betriebsnummer (Art. 40 VeVA). Die Betriebsnummern von Abgeberbetrieben ist auf veva-online.ch öffentlich einsehbar.