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Veröffentlicht am 1. September 2026

Quecksilber

Wegen ihrer problematischen Eigenschaften für die Umwelt und die Gesundheit des Menschen sind Quecksilber und Quecksilberverbindungen in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) streng reglementiert. Seit 2018 unterliegen auch Ein- und Ausfuhren von metallischem Quecksilber sowie Einfuhren von Quecksilberverbindungen gewissen Einschränkungen und einer Bewilligungspflicht.

Vorschriften über Abgabe und Verwendung

Die bekannten Verwendungen von Quecksilber sind heute bis auf wenige Ausnahmen verboten. Dies gilt sowohl für die Verwendung von Quecksilber als Hilfsstoff in industriellen Herstellungsprozessen (z. B. als Katalysator in der chemischen Synthese von Polyurethan oder Polyvinylchlorid [PVC], als Kathode in der Chlor-Alkali-Elektrolyse) wie auch als Bestandteil von Produkten (Leuchtstoffröhren und -lampen, Schalter und Relais, Batterien, Messgeräte, Dentalamalgam usw.). Nicht erlaubt sind aus Vorsorgegründen zudem sämtliche neuen Verwendungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Zubereitungen und Gegenständen, die vor dem 1. Januar 2018 in der Schweiz nicht bekannt waren.

Die in der ChemRRV verankerten Verbote und Verwendungseinschränkungen für besonders gefährliche Stoffe – zu denen auch Quecksilber und Quecksilberverbindungen gehören – sind in den nachfolgenden Listen übersichtlich dargestellt.

Weiterführende Informationen