Restwassersanierung nach Art. 80 ff. GSchG - Alle Berichte
Gemäss Art. 46 Abs. 1 GSchG hat der Bund die Aufgabe, das GSchG und somit auch den Vollzug der Restwassersanierung nach Art. 80 ff. GSchG zu beaufsichtigen. Ebenso ist er gemäss Art. 50 GSchG verpflichtet, die Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer zu informieren.
Auf diesem Hintergrund hat das BAFU bereits mehrmals bei den kantonalen Gewässerschutzfachstellen eine Umfrage gestartet mit der Bitte, über den Stand der Restwassersanierung unterhalb von Wasserentnahmen zur Wasserkraftnutzung Auskunft zu geben.
Die Ergebnisse dieser Umfragen wurden jeweils in einem Kurzbericht zusammengestellt und stehen über nachfolgende Weblinks zum Herunterladen zur Verfügung.