Zum Hauptinhalt springen

Veröffentlicht am 25. Juli 2025

Schiessanlagen

In Zusammenhang mit der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Kugelfängen bei Schiessanlagen stellen sich immer wieder Fragen zum Vorgehen, den Zielsetzungen und erforderlichen Massnahmen sowie zu den finanziellen Auswirkungen und den wissenschaftlichen Grundlagen.

Untersuchung und Sanierung von Schiessanlagen

In der Schweiz gibt es rund 4'000 Standorte bei Schiessanlagen, welche derzeit in den kantonalen Katastern der belasteten Standorte eingetragen sind.

Durch den Schiessbetrieb gelangten meist über viele Jahrzehnte hinweg schweizweit mehrere zehntausend Tonnen Blei und Antimon in den Boden. Neu werden jährlich immer noch schätzungsweise 100 Tonnen Blei und einige Tonnen Antimon verschossen.

Wenn Emissionen aus schadstoffbelasteten Kugelfängen das Grundwasser, die Gewässer oder den Boden gefährden, erfordert dies Massnahmen zur Beseitigung der Gefahr, d.h. der belastete Standort muss saniert werden. Die altlastenrechtliche Sanierung von Schiessanlagen richtet sich nach den Zielsetzungen und Vorgaben des Umweltschutzgesetzes und der Altlasten-Verordnung.

Schon seit vielen Jahren werden daher Erdkugelfänge saniert, indem die belasteten Bereiche dekontaminiert und der belastete Aushub gesetzeskonform entsorgt wird. Jene Schiessanlagen, welche weiterbetrieben werden, erhalten moderne künstliche Kugelfangsysteme nach dem Stand der Technik. So werden diese Belastungen nach und nach reduziert.

VASA¹-Abgeltungen bei Schiessanlagen

Der Bund beteiligt sich unter bestimmten formalen Voraussetzungen über den VASA-Altlastenfonds an den Kosten der notwendigen Massnahmen zur Untersuchung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen. Der Vollzug der VASA liegt beim BAFU. Ausgenommen davon sind Standorte, welche kommerziell betrieben werden und Standorte, welche ausschliesslich durch das Militär genutzt werden bzw. wurden.

Allgemeine Informationen zum VASA-Fonds sind auf dieser Website unter dem Kapitel «Altlastenfinanzierung» verfügbar.

Näheres zu den formalen Voraussetzungen für VASA-Abgeltungen betr. Untersuchungen und Sanierungen bei Schiessanlagen sind in der Publikation «VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen. Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde. 5. aktualisierte Ausgabe 2025» beschrieben.

Die VASA-Abgeltungen betragen 40% der anrechenbaren Gesamtkosten inkl. MwSt. (Ausnahme war die Pauschalregelung für 300m-Schiessanlagen, die bis zum In-Kraft-Treten der USG-Revision am 1. April 2025 eine Abgeltung von 8'000 CHF pro Scheibe/Einschlagbereich vorsah. Übersteigen die prognostizierten Kosten der Massnahmen 250'000 CHF, so sind zunächst ein Gesuch um Anhörung und anschliessend ein Gesuch um Zusicherung der betreffenden kantonalen Fachstelle beim BAFU notwendig. Wenn die prognostizierten Kosten unter 250.000 CHF liegen, so kann nach erfolgreichem Abschluss der Massnahmen ein Gesuch um Zusicherung und Auszahlung beim BAFU gestellt werden. Für diese kleineren Fälle gibt es ferner die Möglichkeit für die Kantone, diese Gesuche zu bündeln und ein Sammelgesuch einzureichen.

Von den sanierungsbedürftigen Standorten bei Schiessanlagen sind bis 2025 bereits über 1200 Standorte im Rahmen des VASA-Verfahrens saniert worden. Schätzungsweise etwa noch einmal so viele Standorte werden in den kommenden Jahren saniert. Spätestens Ende 2045 müssen die Massnahmen abgeschlossen sein, damit VASA-Abgeltungen gewährt werden können.

1 Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA, SR 814.681) vom 26. September 2008, Stand am 1. Januar 2016). Der Vollzug liegt beim BAFU.

Fristen im VASA-Vollzug gemäss Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG²)

Ein Anspruch auf VASA-Abgeltungen besteht gemäss Art. 32ebis Absatz 6 USG, wenn:

  • nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr geschossen wurde, weil der Standort vor diesem Datum stillgelegt wurde (endgültige Einstellung des Schiessbetriebes), oder
  • der Standort bis zum Beginn der Schiesssaison 2021 saniert wurde, künstliche Kugelfänge nach dem Stand der Technik eingebaut wurden und daher durch den weiteren Schiessbetrieb keine Geschosse mehr in den Untergrund gelangten, oder
  • der Standort bis zum Beginn der Schiesssaison 2021 zwar (noch) nicht saniert wurde, dieser weiterbetrieben wird, aber zuvor bereits künstliche Kugelfänge (mindestens nach dem damaligen Stand der Technik) eingebaut wurden, oder
  • auf den Standort nur die Geschosse eines Schiessanlasses und zwar von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind (Historische Schiessanlässe und Feldschiessen); und
  • die Massnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen werden (vgl. Art. 32ebis Abs. 6 und Art. 7 Bst. a USG).

2 Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. April 2025)

Künstliche Kugelfänge

Es stellt sich die Frage, welche Art von künstlichen Kugelfängen hinsichtlich der VASA-Abgeltungen anerkannt werden können: Gemäss USG ist gefordert, dass keine Abfälle (d.h. Geschossreste) mehr auf den Standort gelangen, also die installierten Kugelfangsysteme emissionsfrei sind. Wirklich zu 100% emissionsfreie Systeme gibt es leider nicht und ferner ist ein gewisser Anteil (je nach Treffsicherheit der Schützen) Fehlschüssen zuzuordnen.
Moderne Kugelfangsysteme nach dem Stand der Technik gewähren allerdings einen hohen Grad an Emissionsfreiheit, so dass solche Systeme auch eingesetzt werden sollen und in diesem Fall u.E. das Kriterium Emissionsfreiheit gemäss USG im Sinne des Standes der Technik erfüllen.
Das Reglement 51.065 Technische Belange der Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Weisungen für Schiessanlagen) des VBS vom 1. September 2019 (Stand: 1. November 2021) führt u.a. Anforderungen an den Unterhalt der künstlichen Kugelfangsysteme aus.

Für einige Standorte, z.B. für das dynamische Schiessen, existieren bislang nur wenige oder gar keine kommerziell erhältlichen Kugelfangsysteme, so dass die Emissionsfreiheit nur mit individuellen Lösungen gewährleistet werden kann. Es gibt hierfür derzeit keine verbindlichen Zulassungskriterien. Die Abnahme solcher Systeme ist zunächst mal an den Schiessoffizier, resp. den Eidg. Schiessanlagenexperten betr. die Sicherheitsanforderungen gebunden. Darüber hinaus müssen die kantonale Fachstelle betr. kantonaler Anforderungen und das BAFU betr. die VASA-Abgeltungen jeweils ihr Einverständnis geben. In der Regel wird ein Testbetrieb für eine festgelegte Schussanzahl und einen definierten Zeitraum notwendig sein, nach denen eine neue Beurteilung des Systems, ggfs. mit Festlegungen zum Nachbessern erfolgt.

Die Kantone können eigene, strengere Regelungen betreffend die Anforderungen an Kugelfangsysteme definieren.

Weiterführende Informationen