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Veröffentlicht am 4. Oktober 2021

Schutz des nutzbaren Grundwassers (Gewässerschutzbereich Au)

Die Schweiz schützt alle nutzbaren Grundwasservorkommen durch den Gewässerschutzbereich Au. Dieser umfasst alle Gebiete, in denen Grundwasserfassungen stehen oder entstehen könnten. Die dort geltenden Bestimmungen im Au sichern künftigen Generationen die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser.

In der Schweiz gilt Grundwasser als nutzbar, wenn es von Natur aus eine hohe Wasserqualität aufweist und in ausreichender Menge vorhanden ist, sodass es als Trink- oder Brauchwasser genutzt werden kann. Der Gewässerschutzbereich Au umfasst diese Grundwasservorkommen und ihre Randgebiete. Dort gelten minimale Bestimmungen, um langfristig Trink- und Brauchwasser zu schützen.

Das Grundwasser wird auch in Zukunft die wichtigste Ressource bleiben, um diese Bedürfnisse abzudecken. Angesichts des Klimawandels dürfte insbesondere die Menge an benötigtem Brauchwasser zur Bewässerung in der Landwirtschaft sowie zum Kühlen und Heizen von Gebäuden weiter zunehmen.

Die Gesamtfläche der von den Kantonen bezeichneten Gewässerschutzbereiche Au umfasst 38 Prozent der Landesfläche. Gebiete ausserhalb dieses Schutzperimeters gelten als übrige Bereiche (üB) ohne Grundwasser-spezifischen Schutzbestimmungen.

Schutzbestimmungen

Der Buchstabe u im Gewässerschutzbereich Au steht für unterirdisch. Er grenzt sich vom Gewässerschutzbereich Ao ab, der oberirdische Gewässer schützt.

Die Bestimmungen zum Schutz bestehender und künftiger Nutzungen des Grundwassers beziehen sich in erster Linie auf direkte Eingriffe in die unterirdische Ressource. Sie beruhen auf der Erfahrung, dass auch zahlreiche kleine Eingriffe ins Grundwasser die Nutzung gefährden können.

Zuständig für die Einhaltung der Vorschriften sind die jeweiligen Behörden, die solche Nutzungen bewilligen.

  • Bauprojekte dürfen das Speichervolumen und Fliessverhalten des Grundwassers nicht massgeblich vermindern oder verändern.
  • Permanente Einbauten unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels sind nicht erlaubt. Ausnahmen erfordern eine vorgängige Interessensabwägung und eine sogenannte gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung. Dennoch dürfen solche permanenten Einbauten die Durchflusskapazität des Grundwassers höchstens um 10 Prozent vermindern. Bauliche Massnahmen zur Kompensation der Verminderung der Durchflusskapazität sind zulässig.
  • Bei Arbeiten im Grundwasser – wie etwa auf Baustellen – ist der Einsatz von potenziell wassergefährdenden Stoffen eingeschränkt, um Verunreinigungen zu verhindern.
  • Die Nutzung des Grundwassers zum Kühlen und Heizen darf dessen Temperatur nicht nachhaltig verändern. Aus diesem Grund darf die Temperatur des Grundwassers 100 m im Abstrom einer solchen Grundwassernutzung höchstens 3 Grad von der unbeeinflussten Temperatur abweichen.
  • Kieswerke dürfen den Grundwasserspiegel nicht freilegen. Deren Sohle muss mindestens 2 m über dem natürlichen Grundwasserhöchstspiegel liegen.

Weiterführende Informationen