Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Stoffe wie Öle, Chemikalien, Hofdünger oder Abwässer können Gewässer – d.h. auch das Grundwasser – verschmutzen. Zu deren Schutz erfordern solche Stoffe sichere Lageranlagen, Umschlagsplätze und Transportleitungen. Entsprechende Einrichtungen sind daher kontrollpflichtig und müssen regelmässig auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden.
Gülle, Benzin, Heizöl, das Herbizid Glyphosat oder ungereinigtes Abwasser sind völlig unterschiedliche Stoffe – und haben doch eines gemeinsam: Wenn sie unkontrolliert in die Umwelt gelangen, stellen sie eine potenzielle Gefahr für die ober- und unterirdischen Gewässer dar.
Anlagen, in denen solche wassergefährdenden Flüssigkeiten gelagert und umgeschlagen werden, unterstehen in der Schweiz deshalb einer gesetzlich verankerten Kontrollpflicht. Unter anderem geht es darum, Verschmutzungen des Grundwassers zu verhindern.
Dies insbesondere in der Nähe von Grundwasserfassungen, die der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung dienen. Je nach Stoffkategorie und Gefährdung der umliegenden Gewässer gelten dabei unterschiedliche Vorschriften.
Tank- und Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten
Lagertankanlagen müssen den kantonalen Anforderungen entsprechen. Ziel ist es zu verhindern, dass wassergefährdende Flüssigkeiten wie fossile Brenn- und Treibstoffe oder Chemikalien in die Umwelt gelangen. Böden und Grundwasservorkommen sollen nicht verunreinigt werden können.
Für den Vollzug sind die Kantone zuständig. Der Bund hat Anfang 2007 sein Engagement bei Tankanlagen stark reduziert. Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2006 die entsprechende Revision des Gewässerschutzgesetzes auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
Lagereinrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut
Die Behörden müssen regelmässig die Lagerung von Hofdünger und flüssigem Gärgut überprüfen, um den Gewässerschutz zu gewährleisten. Vorgeschrieben sind ausreichende Lagerkapazitäten, dichte Behälter und Leitungen sowie ein sachgemässer Betrieb und das richtige Funktionieren sämtlicher Einrichtungen.
Ziel ist, unerwünschte Stoffe wie Stickstoff und Phosphor, Rückstände von Pestiziden, Reinigungsmittel, Treibstoff, Arzneimittel oder auch Krankheitserreger vom Grundwasser fernzuhalten.
Für den Vollzug sind die Kantone zuständig.
Befüll- und Waschplätze
Befüll- und Waschplätze von Betrieben, die Pflanzenschutzmittel einsetzen, müssen dicht sein, damit kein belastetes Abwasser versickert und das Grundwasser verunreinigen kann. Die entsprechende Kontrolle durch die Kantone hat mindestens alle vier Jahre und spätestens bis Ende 2026 zu erfolgen. Bei entdeckten Mängeln sind diese möglichst rasch zu beheben.
Für den Vollzug sind die Kantone zuständig.
Abwasserinfrastruktur
Die im Erdreich verlegten Abwasserleitungen liegen unter einer belebten Bodenschicht, die das versickernde Niederschlagswasser effizient reinigt. Wenn Kanalisationen und andere Abwasserinfrastrukturen undicht sind, versickert Schmutzwasser – mit Fäkalkeimen, Putzmitteln oder Medikamentenrückständen – direkt in den Untergrund und ins Grundwasser.
Sande und Kiese haben eine deutlich geringere Filterwirkung als die belebte Bodenschicht. Erdverlegte Abwasseranlagen in Grundwasserschutzzonen stellen daher per se ein erhebliches Risiko für das Trinkwasser dar.
Zum Schutz des Grundwassers müssen die Betreiber der Abwasserinfrastruktur den korrekten Bau, Betrieb und Unterhalt dieser Anlagen sicherstellen. Auf Privatgrundstücken ist die Eigentümerschaft für deren Kontrolle und Instandhaltung verantwortlich.
Für den Vollzug sind die Kantone zuständig.
Unfälle mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Bei Unfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sowie Hofdünger und Gärgut sind unverzüglich geeignete Massnahmen zu ergreifen, um eine weitere Ausbreitung des Stoffes in der Umwelt zu verhindern und den Stoff aus der Umwelt zu entfernen. Zudem ist die Polizei zu alarmieren (Tel. 112) und die kantonale Gewässerschutzfachstelle zu informieren.