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Da die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Union ist, sind die Regelungen der EU über Verpackungen für unser Land nicht bindend. Dennoch sind die Behörden im Interesse eines unbehinderten Warenaustausches mit dem Ausland bestrebt, die nationalen Vorschriften mit den Regeln der EU zu harmonisieren. Die schweizerische Gesetzgebung im Unterschied zu jener der Nachbarländer zielt nicht direkt auf sämtliche Verpackungen: eine generelle Verpackungsverordnung gibt es hierzulande nicht, auch ist keine solche geplant. Hingegen gibt es Vorschriften, welche gewisse Verpackungsarten oder -eigenschaften betreffen.
Für Verpackungen relevante allgemeine Bestimmungen enthalten das Umweltschutzgesetz insbesondere Art. 30-30e, 32 und 32abis im Kapitel Abfälle, sowie die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung. Umweltschädliche Inhaltsstoffe für kurzlebige Güter wie Verpackungen sind entweder verboten (z.B. Cadmium, Quecksilber) oder werden durch freiwillige Vereinbarungen vermieden (z.B. chlorhaltige Kunststoffe wie PVC).
Besondere, ökologisch motivierte Vorschriften gelten für die Getränkeverpackungen (mit Ausnahme jener für Milch und Milchprodukte). Sie bezwecken die Verminderung der Abfallmenge, die Förderung der Verwertung geeigneter Getränkeverpackungen und die Vermeidung unerwünschter Verpackungsmaterialien. Die Getränkeverpackungsverordnung regelt im Wesentlichen folgende Punkte:
Eine separate Verordnung legt die Höhe der VEG auf Glasflaschen fest.
Weitere für Verpackungen geltende Regelungen betreffen die Bereiche von Gesundheitsschutz, Sicherheit, Transportwesen, Zoll, Kennzeichnung etc. Verpackungen können auch besonderen Bestimmungen unterliegen in Funktion des Inhalts wie z.B. Lebensmittel, Heilmittel, giftige und radioaktive Stoffe, Druckgase, Explosivstoffe, Dünger, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Hilfsstoffe, Desinfektionsmittel. Diese Regelungen sind in einer grösseren Anzahl von Erlassen verstreut und müssen im Einzelfall abgeklärt werden.
Es ist nicht ganz ausgeschlossen, dass kantonale oder lokale Behörden auf ihrem Gebiet zusätzliche Vorschriften erlassen. Diese müssen gegebenenfalls vor Ort in Erfahrung gebracht werden.
Die schweizerischen Ausführungsbestimmungen über Verpackungsabfälle sind nicht zuletzt deshalb vergleichsweise knapp, weil die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung dieser Abfälle auf freiwilliger Basis recht gut funktioniert. Zu erwähnen sind die überall eingerichteten kostenlosen Separatsammlungen für Papier und Karton, Glas, PET-Flaschen, Stahlblechbüchsen, Aluminiumdosen. Diese werden teils von den Gemeinden, teils von privaten Organisationen betrieben. Die übrigen Verpackungsabfälle werden mit den Siedlungsabfällen in Kehrichtverbrennungsanlagen unter Energierückgewinnung entsorgt (z.B. Kunststofffolien, Getränkekartons, Verbunde). Zuständig sind die Kantone (vgl. USG Art. 31b).
Die Kosten der Abfallentsorgung sind nach dem Verursacherprinzip zu tragen (vgl. USG Art. 2). Das Recycling der verwertbaren Abfälle wird in der Regel durch eine VEG finanziert, die Entsorgung der übrigen Siedlungsabfälle durch eine Gebühr auf den Kehrichtsäcken. Im Verpackungsbereich ist zur Zeit lediglich die VEG auf Glasflaschen gesetzlich vorgeschrieben. Freiwillige, privatwirtschaftliche Systeme nehmen sich der Verwertung von PET-Flaschen, Aluminiumdosen und Weissblechbüchsen an. Die Hersteller, Importeure und Händler der betreffenden Produkte beteiligen sich daran, indem sie die verlangten VEG meist problemlos der zuständigen Organisation bezahlen.
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