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Abfälle, die nach der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen als Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle klassiert werden, sind bei der Übergabe im Inland den Kontrollverfahren der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) unterstellt. Im grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen müssen zusätzlich die Vorschriften des Basler Übereinkommens und die Bestimmungen des OECD-Beschlusses beachtet werden. Diese Anforderungen sind ebenfalls in der VeVA umgesetzt.
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