Grenzwerte

Um die Bevölkerung vor Elektrosmog zu schützen, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) erlassen. Sie setzt Grenzwerte fest für die Strahlung ortsfester Anlagen wie Hochspannungsleitungen, Mobil- oder Rundfunksender.


Allgemeines

Immissionsgrenzwerte

  • Die Immissionsgrenzwerte der NISV sind international harmonisiert.
  • Sie schützen vor wissenschaftlich anerkannten Gesundheitsschäden.
  • Sie berücksichtigen die Gesamtheit der an einem Ort auftretenden niederfrequenten oder hochfrequenten Strahlung.
  • Sie müssen überall eingehalten werden, wo sich Menschen - auch nur kurzfristig - aufhalten.

Anlagegrenzwerte

  • Die Anlagegrenzwerte der NISV sind Vorsorgegrenzwerte.
  • Sie liegen deutlich tiefer als die Immissionsgrenzwerte.
  • Sie basieren auf dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes und sind auf Grund technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Kriterien festgelegt worden.
  • Sie begrenzen die Strahlung einer einzelnen Anlage.
  • Sie müssen dort eingehalten werden, wo sich Menschen während längerer Zeit aufhalten.
  • Damit sorgen sie dafür, dass die Elektrosmogbelastung an Orten mit empfindlicher Nutzung grundsätzlich niedrig ist, womit auch das Risiko für vermutete Gesundheitsauswirkungen vermindert wird.

Die Anlagegrenzwerte stützen sich nicht auf medizinische oder biologische Erkenntnisse, sondern sind anhand technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Kriterien festgelegt worden. Folglich handelt es sich nicht um Unbedenklichkeitswerte, und ihre Einhaltung garantiert auch nicht, dass sich jede gesundheitliche Auswirkung ausschliessen lässt. Umgekehrt bedeutet es aber auch nicht, dass negative Auswirkungen auftreten, falls die Anlagegrenzwerte überschritten sind.

Schutz vor nichtionisierender Strahlung in der Schweiz (PDF, 33 kB, 05.10.2006)Artikel für " Les cahiers de l'électricité ", Nr. 55, Januar 2004

Die NIS-Verordnung und ihr Vollzug (PDF, 134 kB, 05.10.2006)Vortrag vom 15.09.2004 an der Messe Umwelt 04 in Zürich

Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN)

Der vorsorgliche Schutz durch die Anlagegrenzwerte beschränkt sich auf Orte, an denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Hier soll die Langzeitbelastung möglichst niedrig gehalten werden.


Zuständigkeiten und Kontrolle

Für die Bewilligung und Kontrolle von…

  • Mobilfunkanlagen
  • Rundfunksendeanlagen
  • Amateurfunkanlagen

… sind die Kantone und Gemeinden zuständig:

Für die Bewilligung von…

  • Hochspannungs-Freileitungen
  • Hochspannungs-Kabelleitungen
  • Transformatorenstationen 

…und deren NIS-Beurteilung ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) zuständig:


Akkreditierte Messfirmen

Messfirmen, die für NIS-Messungen akkreditiert sind, finden sich auf der Internet-Seite der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS). (In der Suchmaske bei "Suche nach" NISV eingeben.)

Kontakt
Letzte Änderung 25.04.2025

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