Das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Übereinkommen von Espoo oder Espoo-Konvention) wurde am 25. Februar 1991 in Espoo (Finnland) abgeschlossen. In der Schweiz trat die Espoo-Konvention am 10. September 1997 in Kraft. Alle Nachbarstaaten der Schweiz sind in die Espoo-Konvention ebenfalls beigetreten.
Grundsätze und Ziele
Die Espoo-Konvention verpflichtet die Ursprungspartei (Staat, in dem ein Vorhaben geplant wird), die Umweltauswirkungen eines Vorhabens auf den Nachbarstaat (betroffene Partei) zu prüfen. Weiter sieht die Espoo-Konvention vor, dass die Ursprungspartei die Kontaktstelle der betroffenen Partei über alle Vorhaben in Kenntnis setzt, die voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Umweltauswirkungen zur Folge haben. Es gibt der betroffenen Partei die Möglichkeit, am Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung mitzuwirken. Der Öffentlichkeit der betroffenen Partei (natürlichen und juristischen Personen und Vereinigungen) gewährt die Espoo-Konvention zudem die Möglichkeit, im Rahmen der UVP zum Vorhaben Stellung zu nehmen. In den Umweltverträglichkeitsprüfungen des Vorhabens müssen auch die Umweltauswirkungen auf den Nachbarstaat dargestellt werden. Schliesslich ist in der Espoo-Konvention festgehalten, dass die Ursprungspartei bei ihrem Entscheid auch die Ergebnisse der Anhörung im Nachbarstaat beziehungsweise in den Nachbarstaaten (betroffene Parteien) berücksichtigt.
Geltungsbereich
- Vorhaben (Projekte) gemäss Anhang I der Espoo-Konvention, die „voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen [auf die Umwelt] zur Folge haben“ (Art. 2 Ziff. 2, 3, 4);
- weitere Vorhaben, bezüglich derer die Parteien sich einig werden, sie der Espoo-Konvention zu unterstellen (Art. 2 Ziff. 5 und Anhang III).
Umsetzung in der Praxis
Was die praktische Umsetzung in der Schweiz anbelangt, so fallen grundsätzlich alle Vorhaben, die gemäss dem Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) der UVP unterstellt sind und die voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Umweltauswirkungen zur Folge haben, in den Anwendungsbereich der Espoo-Konvention.
Verfahren
Die Schweiz als Ursprungspartei
Für die Umsetzung der Espoo-Konvention ist entweder eine Bundesbehörde (wenn das Projekt einem Bundesverfahren unterliegt) oder eine vom Kanton bezeichnete Behörde (wenn das Projekt einem kantonalen Verfahren unterliegt) zuständig. In Art. 6a Abs. 2 UVPV wird die Rolle der Bundesbehörden und kantonalen Behörden bei der Umsetzung der Espoo-Konvention definiert.
Die Schweiz als betroffene Partei
Hat ein im Ausland geplantes Vorhaben voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Umweltauswirkungen in der Schweiz zur Folge, so setzt die Ursprungspartei die schweizerische Kontaktstelle (BAFU, Sektion UVP und Raumordnung) über das Vorhaben in Kenntnis. Ist keine Benachrichtigung erfolgt und erfährt die Schweiz von diesem Projekt, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Umweltauswirkungen hat, so ist die schweizerische Kontaktstelle berechtigt, die Benachrichtigung zu verlangen (Art. 3 Ziff. 7). Die sich aus der Espoo-Konvention ergebenden Rechte und Pflichten werden in der Schweiz in der Regel von der zuständigen Behörde ausgeübt, die über das Vorhaben entscheiden würde, wenn es in der Schweiz geplant würde (Art. 6a Abs. 1 UVPV).
Kontaktstelle für Benachrichtigung (Point of Contact) und Vertretung der Schweiz (Focal Point) in der Espoo-Konvention:
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 09.06.2023