Antragstellung Förderprogramm zur Dekarbonisierung der Industrie
Anmeldung
Die Antragstellung erfolgt über das vom BAFU betriebene Informations- und Dokumentationssystem CORE. Wenn Sie bereits einen Zugang zu CORE haben, dann kann das vollständig ausgefüllte Gesuchformular über den Reiter Dokumentenaustausch eingereicht werden. Um einen Zugang zu beantragen wenden Sie sich bitte an: decarb_industry@bafu.admin.ch
Einreichung eines Gesuchs
Das vollständig ausgefüllte Formular für ein Gesuch um Finanzhilfe inklusive der darin genannten Anlagen ist jeweils bis zum 31. März über CORE über den Reiter Dokumentenaustausch einzureichen. Die Form der Berechnungen, Beilagen und Nachweise ist frei.
Wirtschaftlichkeitsanalyse: Kosten pro Emissionsrecht
Für die im Gesuch geforderte Wirtschaftlichkeitsanalyse ist der nachfolgende Wert für die Kosten der Emissionsrechte des betreffenden Kalenderjahres zu verwenden. Für die Berechnung der voraussichtlichen Erlöse und Einsparungen aus dem Handel mit Emissionsrechten für die Wirtschaftlichkeitsanalyse wird für alle Gesuche einheitlich jeweils der durchschnittliche Zuschlagspreis der Versteigerungen von EU-Emissionsrechten durch die European Energy Exchange AG (EEX) im vorangegangenen Kalenderjahr verwendet.
Die Kosten pro Emissionsrecht für Gesuche, die bis zum 31. März 2026 eingereicht werden, betragen: 69.50 CHF.
Weitere Informationen zur Herleitung dieses Werts:
Das BAFU berechnet für Gesuche in den Folgejahren die jährlich zu verwendenden Kosten pro Emissionsrecht analog dieser Herleitung und publiziert diesen Wert ca. Mitte Januar auf dieser Internetseite.
Anforderungskriterien an Gesuche
In den Gesuchen sind alle erforderlichen Angaben vollständig zu machen, damit die Höhe der Finanzhilfe gemäss Art.l 127k CO₂-Verordnung festgelegt und die Priorisierung gemäss Art. 127l CO₂-Verordnung erfolgen kann. Erforderliche Angaben sind:
- Eine Beschreibung der Massnahme
- Die Angaben zur Wirkungsdauer (erwartete Lebensdauer) der Massnahme
- Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung inklusive Berechnung der voraussichtlichen Erlöse und Einsparungen aus dem Handel mit Emissionsrechten
- Der geplante Zeitraum der Massnahmenumsetzung
- Eine plausible und nachvollziehbare Beschreibung des wesentlichen Beitrags der Massnahme an die Dekarbonisierung der EHS-Anlage
- Eine plausible und nachvollziehbare Berechnung des jährlichen Umfangs der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der angestrebten Negativemissionen (Massnahmenwirkung) in Tonnen CO₂eq
- Eine plausible und nachvollziehbare Berechnung der anrechenbaren Kosten ( d.h. für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der Massnahme unmittelbar notwendigen Investitionskosten)
- Die Anzahl Emissionsrechte, die in Folge der Massnahmenumsetzung voraussichtlich weniger abgegeben werden müssen
- Die Angaben zu den durch die Massnahmen bedingten Veränderungen der Umweltbelastung während des gesamten Lebenszyklus der betroffenen Anlagen und Produkte
Alle für die Einreichung eines Gesuchs erforderlichen Informationen finden Sie in dieser Mitteilung:
Höhe und Auszahlung der Finanzhilfen
Die Höhe der Finanzhilfe beträgt maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Als anrechenbare Kosten gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der Massnahme unmittelbar notwendigen Investitionskosten. Dazu zählen insbesondere die aktivierbaren Planungskosten, die Investitionskosten der Bauteile, Installationskosten, Kosten für die Inbetriebnahme inkl. dadurch begründeter Betriebsunterbrüche und angemessene Kosten für den Tiefbau (Art. 127k Abs. 2 CO2-Verordnung).
Die Finanzhilfen werden in der Regel nach der Umsetzung der Massnahme und nach Genehmigung des Projektabschlussberichts ausgezahlt. Es können im Gesuch geeignete finanzrelevante Zwischenziele vorgeschlagen werden, die zu Teilauszahlungen vor Ende der Massnahmenumsetzung führen. Dazu ist im Gesuch der Umsetzungsstand zu definieren, der für eine Auszahlung erreicht sein muss (Zwischenziel).
Prüfung der Gesuche
Alle fristgerecht eingegangenen Gesuche werden anhand formeller und inhaltlicher Anforderungs- und Bewertungskriterien geprüft und evaluiert. Die Kriterien sind in der Mitteilung beschrieben:
Ablauf der Prüfung
- Prüfung formeller Anforderungskriterien
- Prüfung inhaltlicher Anforderungskriterien
- Bei komplexen Massnahmen kann eine Präsentation der Massnahme erforderlich sein
- Übersteigen die pro Stichtag eingereichten Gesuche um Förderung die für das entsprechende Kalenderjahr verfügbaren Mittel, werden alle Gesuche, welche die formellen und inhaltlichen Kriterien einhalten, anhand der Prioritätenordnung gemäss Art. 127l der CO₂-Verordnung bewertet.
Die mehrstufige Prüfung und Zeiträume für erforderliche Nachreichungen können insgesamt mehrere Monate in Anspuch nehmen.
Berichterstattungspflicht
Nach vollständiger Umsetzung der Massnahme ist dem BAFU ein Projektabschlussbericht einzureichen. Wenn im Gesuch optional Zwischenziele festgelegt wurden, um Teilauszahlungen vor vollständiger Umsetzung zu ermöglichen, dann sind zu den im Gesuch definierten Zeitpunkten dem BAFU Zwischenberichte einzureichen.
Überprüfung der Wirkung der Massnahme
Drei Jahre nach der vollständigen Umsetzung der Massnahme ist vom Anlagenbetreiber ein Evaluationsbericht einzureichen, dieser hat Auskunft zu geben über die mittelfristige Wirkung der geförderten Massnahmen. Das BAFU kann eine unabhängige Verifizierung der Massnahmenwirkung verlangen.