Veröffentlicht am 15. Dezember 2025
Aufsicht
Der Bund wacht gemäss Art. 49 Abs. 2 Bundesverfassung (BV) darüber, dass die Kantone ihre Aufgabe gesetzeskonform wahrnehmen und stellt damit sicher, dass die Umweltgesetzgebung überall in der Schweiz gleichermassen zur Anwendung kommt.
Die Ausübung der Aufsicht über die Kantone ist nicht blosses Recht, sondern auch Pflicht des Bundes.
Die Bundesaufsicht umfasst verschiedene konkrete Massnahmen, mit welchen ein rechtmässiger, rechtsgleicher und einheitlicher Vollzug von Umweltrecht des Bundes insbesondere durch die Kantone sichergestellt und eine koordinative Verstärkung erzielt werden soll. Die verschiedenen Aufsichtsmittel sind konsequent, objektiv, unter Beachtung der Subsidiarität, der bundesstaatlichen Courtoisie (Respektierung der Eigenständigkeit, keine Eingriffe ohne Not) und der Verhältnismässigkeit des Verwaltungsaufwandes einzusetzen.
Wichtigste Aufsichtsmittel
Funktion
Zur Sicherstellung der korrekten Anwendung des Umweltrechts kann das BAFU bei kantonalen Rechtsmittelinstanzen oder beim Bundesgericht gegen kantonale Verfügungen und Entscheide Behördenbeschwerde erheben.
Gesetzliche Grundlage
Art. 56 Abs. 1 USG; Art. 67a GSchG; Art. 12g Abs. 2 NHG; Art. 46 Abs. 2 WaG; Art. 29 Abs. 1 GTG
Funktion
Bestimmungen der Kantone in gewissen Bereichen, die in Ausführung von Bundesumweltrecht ergehen, müssen dem Bund zur Genehmigung unterbreitet werden, damit sie gültig werden.
Gesetzliche Grundlage
Art. 37 USG; Art. 52 WaG; Art. 26 BGF
Funktion
Insbesondere in Bereichen, in welchen das BAFU Bundesumweltrecht selber vollzieht, erstattet es Anzeige bei den zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden, wenn es von Verstössen gegen die einschlägigen Umweltstrafbestimmungen Kenntnis erhält.
Gesetzliche Grundlage
Art. 301 StPO; Art. 302 StPO
Funktion
Mit der Aufsichtsbeschwerde kann jede Person jederzeit vom BAFU verlangen, dass dieses als Aufsichtsbehörde gegen eine für den Vollzug des Umweltrechts zuständige kantonale Behörde tätig wird. Das BAFU schreitet aber erst ein, wenn das Recht klar missachtet wird.
Gesetzliche Grundlage
Art. 71 VwVG
Funktion
Sicherstellung der korrekten Anwendung des Umweltrechts im Rahmen von Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht.
Gesetzliche Grundlage
Art. 102 BGG; Art. 57 VwVG
Funktion
Vollzugshilfen richten sich primär an die Vollzugsbehörden und konkretisieren die bundesumweltrechtlichen Vorgaben bezüglich unbestimmter Rechtsbegriffe und Umfang / Ausübung des Ermessens. Ebenfalls erleichtern sie eine einheitliche Vollzugspraxis. Wird die Vollzugshilfe berücksichtigt, kann davon ausgegangen werden, dass das Bundesrecht rechtskonform vollzogen wird. Andere Lösungen sind auch zulässig, sofern sie rechtskonform sind.
Gesetzliche Grundlage
Art. 49 Abs. 2 BV; Art. 186 Abs. 4 BV
Aktuelle Fälle
Das BAFU hat am 6. Mai 2026 gegen den Abschuss eines Einzelwolfes im Gebiet Visperterminen im Kanton Wallis Beschwerde beim Staatsrat eingereicht. Der Kanton ist von einem Wolfspaar ausgegangen und hat daher einen Einzelabschuss verfügt. Aus Sicht des BAFU kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim Wolfspaar um die Elterntiere des Nanz-Rudels handelt. Rudel dürfen nur nach vorgängiger Zustimmung und nur im Zeitraum von Juni bis Januar reguliert werden.
Stand
Hängig vor erster kantonaler Beschwerdeinstanz
Gesetzliche Grundlagen
Artikel 12 Absatz 2 und 4bis Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0): Missachtung der Voraussetzungen zum Abschuss eines Wolfes aus einem Rudel
Weitere Informationen
Das BAFU hat am 13. März 2026 Behördenbeschwerde gegen eine Baubewilligung innerhalb der Trockenwiese von nationaler Bedeutung Nr. 110 «Hard» in der Gemeinde Zwingen (BL) erhoben. Mit der Behördenbeschwerde bezweckt das BAFU die Durchsetzung des bundesrechtlichen Schutzes von Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Das betroffene Objekt wird seit 2010 als nicht definitiv bereinigtes Objekt im Anhang 2 der Trockenwiesenverordnung geführt und steht unter vorsorglichem Schutz. Nach Auffassung des BAFU wurden durch die bewilligte Überbauung wertvolle Trockenwiesenflächen zerstört, ohne dass die strengen Voraussetzungen für eine Überbauung erfüllt wären. Zudem wurde die Baubewilligung dem BAFU entgegen der bundesrechtlichen Mitteilungspflicht nicht eröffnet. Das Bauvorhaben ist daher aus Sicht BAFU bundesrechtswidrig.
Stand
Zwecks Verhandlungen bis 30.09.2026 sistiert
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 24g Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (Natur- und Heimatschutzgesetz; NHG; SR 451) i.V.m. Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe e Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (Natur- und Heimatschutzverordnung; NHV; SR 451.1): Verstoss gegen die Mitteilungspflicht an das BAFU bei Vorhaben in Biotopen von nationaler Bedeutung.
- Artikel 18a Absatz 1 NHG i.V.m. Artikel 7 und Artikel 19 Absatz 1 Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung vom 13. Januar 2010 (Trockenwiesenverordnung; TwwV; SR 451.37) sowie Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a NHV: Verstoss gegen den vorsorglichen Schutz von Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung und gegen die Voraussetzungen für ein Abweichen vom Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung.
- Artikel 24e NHG: Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands beziehungsweise Anordnung von Ersatzmassnahmen bei widerrechtlicher Beeinträchtigung eines geschützten Biotops.
Weitere Informationen
Das BAFU hat am 13. März 2026 Behördenbeschwerde gegen eine Baubewilligung innerhalb der Trockenwiese von nationaler Bedeutung Nr. 110 «Hard» in der Gemeinde Zwingen (BL) erhoben. Mit der Behördenbeschwerde bezweckt das BAFU die Durchsetzung des bundesrechtlichen Schutzes dieser Trockenwiesen sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Das betroffene Gebiet wird seit 2010 als nicht definitiv bereinigtes Objekt im Anhang 2 der Trockenwiesenverordnung geführt und untersteht damit einem vorsorglichen Schutz. Nach Auffassung des BAFU wurden durch die bewilligte Überbauung wertvolle Trockenwiesenflächen zerstört, ohne dass die strengen Voraussetzungen für eine Überbauung erfüllt wären. Zudem wurde die Baubewilligung dem BAFU entgegen der bundesrechtlichen Mitteilungspflicht nicht eröffnet. Das Bauvorhaben ist daher aus Sicht BAFU bundesrechtswidrig.
Stand
Zwecks Verhandlungen bis 30.09.2026 sistiert
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 24g Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) i.V.m. Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe e Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1): Verstoss gegen die Mitteilungspflicht an den Bund bei Entscheiden über Bauten in Biotopen von nationaler Bedeutung.
- Artikel 18a Absatz 1 NHG i.V.m. Artikel 7 und Artikel 19 Absatz 1 sowie Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und b NHV / TwwV: Verstoss gegen den vorsorglichen Schutz sowie die ungeschmälerte Erhaltung eines Trockenwiesen- und -weidenobjekts von nationaler Bedeutung (Anhang-2-Objekt Nr. 110 «Hard»).
- Artikel 24e NHG: Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. Anordnung von Ersatzmassnahmen bei widerrechtlicher Beeinträchtigung eines geschützten Biotops.
Weitere Informationen
Das BAFU hat am 19. Januar 2026 Behördenbeschwerde gegen die Bewilligung einer landwirtschaftlichen Bodenverbesserung und die Verlängerung von Bewirtschaftungswegen in der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung Nr. 3 «Schwantenau» (SZ) erhoben. Ziel der Beschwerde ist die Durchsetzung des bundesrechtlichen Schutzes von Moorlandschaften sowie Hoch- und Flachmooren von nationaler Bedeutung. Das Vorhaben umfasst Terrainveränderungen innerhalb der Moorlandschaft «Schwantenau» sowie im Einflussbereich eines Hoch- und Flachmoors von nationaler Bedeutung. Nach Auffassung des BAFU beeinträchtigen diese Eingriffe die Schutzziele der Moorlandschaft. Zudem wurden die möglichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt der angrenzenden Moorbiotope nicht hinreichend abgeklärt. Mangels hydrologischen Gutachtens können nachteilige Auswirkungen auf das Hoch- und Flachmoor nicht ausgeschlossen werden. Das BAFU erachtet die Bewilligung für die Vorhaben daher als bundesrechtswidrig.
Stand
Abgeschlossen, Einigung erzielt und Bewilligung angepasst
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 23d Absatz 2 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (Naturund Heimatschutzgesetz, NHG; SR 451) i.V.m. Artikel 5 und 7 Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung vom 1. Mai 1996 (Moorlandschaftsverordnung; SR 451.35): Verstoss gegen die Schutzziele der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung
- Artikel 18a NHG i.V.m. Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 3 Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Flachmoorverordnung; SR 451.33): Unzureichende Abklärung der Auswirkungen auf das Flachmoor von nationaler Bedeutung und dessen ungeschmälerte Erhaltung.
- Artikel 18a NHG i.V.m. Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2 Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 (Hochmoorverordnung; SR 451.32): Unzureichende Abklärung der Auswirkungen auf das Hochmoor von nationaler Bedeutung und dessen ungeschmälerte Erhaltung.
Weitere Informationen
Das BAFU hat am 19. Januar 2026 Behördenbeschwerde gegen die Bewilligung zur Zweckänderung einer bestehenden Heu- bzw. Streuehütte (Heubarge) in Peist, Gemeinde Arosa (GR), von einer landwirtschaftlichen zu einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung erhoben. Mit der Behördenbeschwerde bezweckt das BAFU die Durchsetzung des bundesrechtlichen Schutzes von Mooren und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung. Das betroffene Gebäude liegt im Flachmoor von nationaler Bedeutung «Ried Faninpass» sowie in der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung «Faninpass». Nach Auffassung des BAFU verstösst die bewilligte Umnutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Heubarge zu Freizeit- bzw. Ferienzwecken gegen den verfassungsrechtlichen Moorschutz. Die Nutzungsänderung dient weder dem Schutz des Moors noch der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung und kann zu zusätzlichen Störungen der empfindlichen Moorlebensräume führen. Auch die vorgesehene Abparzellierung steht nach Auffassung des BAFU im Widerspruch zu den Schutzzielen von Flachmoor und Moorlandschaft. Deshalb wurde das BAFU als Aufsichtsbehörde aktiv.
Stand
Abschreibung des Verfahrens in erster kantonaler Instanz infolge Rückzugs durch den Beschwerdegegner.
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 78 Absatz 5 Bundesverfassung (BV) i.V.m. Artikel 23a und 18a Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sowie Artikel 4 und 5 der Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung; SR 451.33): Verstoss gegen die ungeschmälerte Erhaltung von Flachmooren von nationaler Bedeutung.
- Artikel 78 Absatz 5 BV i.V.m. Artikel 23d Absatz 2 NHG sowie Artikel 5 und 7 der Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung; SR 451.35): Verstoss gegen die Schutzziele und die zulässigen Nutzungen in Moorlandschaften von nationaler Bedeutung.
Weitere Informationen
Das BAFU hat am 5. Dezember 2025 Behördenbeschwerde gegen eine Bewilligung betreffend Umbau und Erweiterung eines Forstwerkhofes im Wald und innerhalb des Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung, Objekt Nr. AG655 Stockmösli, in Rothrist, Kanton Aargau, erhoben. Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung müssen von Bundesrechts wegen ungeschmälert erhalten werden. Die geplante Erweiterung des Forstwerkhofs führt zu einem Flächenverlust von Landlebensräumen im Objekt AG 655 und ist daher schutzzielwidrig. Da vorliegend keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, die ein Abweichen vom Schutzziel zulassen würden, ist das geplante Bauvorhaben nach Auffassung des BAFU bundesrechtswidrig.
Stand
Hängig vor erster kantonaler Beschwerdeinstanz
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 18a NHG i.V.m. Artikel 6 und 7 Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung vom 15. Juni 2001 (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV; SR 451.34): Verstoss gegen die ungeschmälerte Erhaltung von Amphibienlaichgebieten von nationaler Bedeutung
- Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), i.V.m. Artikel 13a Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01): Verstoss gegen die Voraussetzungen zur Errichtung von forstlichen Bauten und Anlagen
Weitere Informationen
Das BAFU hat am 7. Oktober 2025 Behördenbeschwerde gegen die Bewilligung einer Abtragung eines Felssporns an der Wasserfallkante des Thurfalls erhoben. Der Thurfall liegt innerhalb der Aue von nationaler Bedeutung Objekt Nr. 16 «Gillhof-Glattburg». Der Eingriff ist nach Auenschutzverordnung nur gerechtfertigt, sofern er unmittelbar standortgebunden ist, ein überwiegendes nationales Eingriffsinteresse vorliegt und es sich beim Eingriff um das mildeste verfügbare Mittel handelt. Zudem sind Eingriffe in Oberflächengewässer nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Da das BAFU diese Voraussetzungen vorliegend als nicht erfüllt beurteilte - insbesondere weil ein Bade- oder Zugangsverbot nicht geprüft wurde - erachtete es den Eingriff als bundesrechtswidrig.
Der Kanton hat in Absprache mit dem BAFU zum Vorhaben nun weitere Abklärungen getroffen. Es hat sich gezeigt, dass die Gefahrenquelle am Thurfall durch einen früheren baulichen Eingriff verursacht wurde. Das BAFU ist daher mit dem geplanten Eingriff einverstanden, wenn zusätzliche Massnahmen wie beispielsweise. ein Hinweis auf die weiterhin bestehende Gefahrenquelle ergänzt wird.
Stand
Abschreibung des Verfahrens in erster kantonaler Instanz
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 18a NHG i.V.m. Artikel 4 Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung; SR 451.31): Verstoss gegen die ungeschmälerte Erhaltung von Auen von nationaler Bedeutung
- Artikel 37 Bundesgesetz über den Gewässerschutz (GSchG; SR 814.20): Voraussetzungen für Eingriffe in oberirdische Gewässer nicht erfüllt
Weitere Informationen
Das BAFU hat am 25. September 2025 Behördenbeschwerde gegen die Bewilligung der neuen Erschliessungsstrasse Zilfuri bis Oeschinen sowie die entsprechende Projektänderung erhoben. Mit der Behördenbeschwerde bezweckt das BAFU die Aufhebung der erteilten Bau- und Ausnahmebewilligungen sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, da die Vorhaben gegen Bundesrecht verstossen. Die geplante Strasse führt durch die Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung Nr. 5634 «I de Huble». Das Gebiet ist besonders strukturreich und bietet Lebensraum für zahlreiche geschützte und prioritäre Arten (u.a. Orchideen und Reptilien). Mit dem Bau der Strasse wird das Schutzobjekt erheblich beeinträchtigt und teilweise irreversibel zerstört. Die gesetzlichen Anforderungen an Eingriffe in solche Schutzobjekte, insbesondere das Vorliegen eines überwiegenden nationalen Interesses, die unmittelbare Standortgebundenheit sowie angemessene Ersatzmassnahmen, sind nicht erfüllt. Deshalb wurde das BAFU als Aufsichtsbehörde aktiv.
Stand
Zwecks Verhandlungen bis 31.12.2026 sistiert
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 18a Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) i.V.m. Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung vom 13. Januar 2010 (TwwV, SR 451.37)
- Artikel 24 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700)
Weitere Informationen
Das BAFU hat am 28. April 2025 Behördenbeschwerde gegen die Bewilligung von Parkplätzen (Parkplatz Nr. 28) bei der Unteren Gantrischhütte sowie frühere Teilbewilligungen erhoben. Mit der Behördenbeschwerde bezweckt das BAFU die Aufhebung der Bau- und Ausnahmebewilligungen sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, da die Vorhaben gegen Bundesrecht verstossen. Die Parkplätze liegen in der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung Nr. 163 «Gurnigel/Gantrisch» und führen zu einer unzulässigen Beeinträchtigung dieses Schutzgebiets. Moorlandschaften unterstehen einem besonders strengen Schutz, wobei neue Anlagen grundsätzlich unzulässig sind und eine Interessenabwägung ausgeschlossen ist. Die bewilligten Parkplätze stellen weder eine zulässige Nutzung noch eine schutzzielverträgliche touristische Nutzung dar und fördern zudem den motorisierten Individualverkehr sowie zusätzliche Belastungen für Landschaft und Wildtiere. Deshalb wurde das BAFU als Aufsichtsbehörde aktiv.
Stand
Zwecks Bereinigung bis 31.07.2027 sistiert
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 78 Absatz 5 Schweizer Bundesverfassung (BV, SR 101) i.V.m. Artikel 23d Absatz 1 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451)
- Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d und e sowie Artikel 8 Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung vom 1. Mai 1996 (Moorlandschaftsverordnung, SR 451.35)
- Artikel 24 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700)
Weitere Informationen
Das BAFU hat am 1. November 2024 Behördenbeschwerde gegen die Bewilligung des Betriebs eines Gleitschirm- und Hängegleiterstartplatzes für gewerbliche und nicht gewerbliche Flüge beim Skilift Hohwald in der Gemeinde Beatenberg, Kanton Bern erhoben. Der Startplatz befindet sich in der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung Nr. 13 «Habkern-Sörenberg» sowie in unmittelbarer Nähe des Flachmoors von nationaler Bedeutung Nr. 3529 «Waldeggallmi». Diese sind durch die Verfassung absolut geschützt. Das BAFU ist der Ansicht, dass der bewilligte Startplatz zu erheblichen Störungen der Moorlandschaft, der Flachmoorvegetation und der Tierwelt führen werde, womit sich die Baubewilligung als bundesrechtswidrig erweist.
Stand
Sistiert vor erster kantonaler Beschwerdeinstanz.
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 78 Absatz 5 Bundesverfassung (BV; SR 101): Schutz der Moore und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung
- Artikel 23a, 23d und 18a Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451): Schutz der Moorlandschaften und Flachmoore von nationaler Bedeutung
- Artikel 5 und 7 Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung; SR 451.35): Unzulässigkeit neuer Anlagen und schutzzielwidriger Nutzungen
- Artikel 5 und 7 Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung; SR 451.33): Verstoss gegen die ungeschmälerte Erhaltung von Flachmooren
- Artikel 7 Absatz 4 Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0): Unzureichender Schutz vor Störung der Tierwelt
Weitere Informationen
Das BAFU hat am 18. September 2024 Behördenbeschwerde gegen die Baubewilligung für ein Bootshaus im Gewässerraum in Rapperswil Jona erhoben. Mit der Behördenbeschwerde bezweckt das BAFU die Aufhebung der erteilten Baubewilligung, da das Vorhaben gegen die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben verstösst. Insbesondere weil das Bootshaus weder als zulässige Kleinanlage qualifiziert noch standortgebunden ist. Der Gewässerraum dient der Sicherstellung der natürlichen Funktionen von Gewässern und ist grundsätzlich von Bauten freizuhalten. Das geplante Bootshaus mit einer Fläche von 53 m² stellt eine neue Anlage dar, die über eine blosse Zugangsinfrastruktur hinausgeht und primär privaten Interessen dient. Trotz geplanter ökologischer Aufwertungsmassnahmen am Ufer vermag das Vorhaben die gesetzlichen Anforderungen nicht zu erfüllen und beeinträchtigt die Schutzziele des Gewässerraums. Deshalb wurde das BAFU als Aufsichtsbehörde aktiv.
Stand
Abgeschlossen, Rückzug der Behördenbeschwerde, aufgrund Stadtratsbeschluss und angepasster kantonaler Bewilligungen.
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 36a Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20)
- Artikel 41c Absatz 1 Buchstabe d Verordnung über den Schutz der Gewässer vom 28. Oktober 1998 (Gewässerschutzverordnung, GSchV, SR 814.201)
- Artikel 24 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700)
Weitere Informationen
Das BAFU hat am 1. Juli 2024 Behördenbeschwerde gegen die Baubewilligungen für den Abbruch eines Bauernhauses und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage und Velounterstand in der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung «Lützelsee» erhoben. Mit der Behördenbeschwerde bezweckt das BAFU die Aufhebung der Bewilligungen sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, da das Vorhaben gegen die bundesrechtlichen Vorgaben zum Moorlandschaftsschutz verstösst und zudem die Mitteilungspflicht gegenüber dem Bund verletzt wurde. Moorlandschaften von nationaler Bedeutung stehen unter einem besonders strengen Schutz. Sie sollen in ihrer natürlichen und kulturellen Eigenart erhalten bleiben und dürfen grundsätzlich nicht durch neue Bauten oder wesentliche Veränderungen beeinträchtigt werden. Der Abbruch eines charakteristischen Bauernhauses sowie der Neubau eines Mehrfamilienhauses ohne Bezug zur traditionellen Nutzung widersprechen diesen Schutzzielen erheblich. Deshalb wurde das BAFU als Aufsichtsbehörde aktiv.
Stand
Abgeschlossen, Rückzug der Behördenbeschwerde aufgrund des Bewilligungs-Widerrufs
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 24g Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) i.V.m. Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe e Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV, SR 451.1)
- Artikel 78 Absatz 5 Schweizer Bundesverfassung (BV, SR 101) i.V.m. Artikel 23c und Artikel 23d NHG sowie Artikel 5 Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung, SR 451.35)
- Artikel 5 Absatz 2 Bundesverfassung (BV, SR 101)
Weitere Informationen
Am 24. April 2024 hat das BAFU eine Verwaltungsbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung für eine temporäre Unterkunft für Migrantinnen und Migranten in Plan-les-Ouates (GE) eingereicht. Das Gelände der geplanten Unterkunft liegt zum Teil in einem Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. GE49). Solche Gebiete müssen gemäss Bundesrecht jedoch ungeschmälert erhalten bleiben. Eine Baubewilligung darf nur in Ausnahmefällen für standortgebundene Vorhaben erteilt werden, die einem überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Im konkreten Fall hat die Beschwerdegegnerin als Bewilligungsbehörde nicht berücksichtigt, dass die Unterkunft in einem Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung errichtet werden soll. Aufgrund dieses Versäumnisses hat sie auch nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gegeben waren. Nach Auffassung des BAFU ist die strittige Baubewilligung unvollständig, mangelhaft und daher mit dem Bundesrecht unvereinbar.
Stand
Abgeschlossen, Gutheissung (1. kantonale Instanz)
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 18a Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)
- Artikel 2, 6 und 7 Absatz 1 der Amphibienlaichgebiete-Verordnung (AlgV; SR 451.34)
Weitere Informationen
Am 24. April 2024 hat das BAFU eine Verwaltungsbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung für eine temporäre Unterkunft für Migrantinnen und Migranten in Plan-les-Ouates (GE) eingereicht. Das Gelände der geplanten Unterkunft liegt zum Teil in einem Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. GE49). Solche Gebiete müssen gemäss Bundesrecht jedoch ungeschmälert erhalten bleiben. Eine Baubewilligung darf nur in Ausnahmefällen für standortgebundene Vorhaben erteilt werden, die einem überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Im konkreten Fall hat die Beschwerdegegnerin als Bewilligungsbehörde nicht berücksichtigt, dass die Unterkunft in einem Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung errichtet werden soll. Aufgrund dieses Versäumnisses hat sie auch nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gegeben waren. Nach Auffassung des BAFU ist die strittige Baubewilligung unvollständig, mangelhaft und daher mit dem Bundesrecht unvereinbar.
Stand
Abgeschlossen, Gutheissung (1. kantonale Instanz)
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 18a Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)
- Artikel 2, 6 und 7 Absatz 1 der Amphibienlaichgebiete-Verordnung (AlgV; SR 451.34)
Weitere Informationen
Das BAFU hat am 15. Dezember 2023 Behördenbeschwerde gegen die kantonale Genehmigung des Teilzonenplans Moorlandschaft Nr. 38 «Rotmoos/Eriz» (Kanton Bern) erhoben. Im Rahmen des Teilzonenplanserlasses war vorgesehen, dass Bauten, die dem sanften Tourismus (Gastgewerbe, Gruppenunterkünfte etc.) bestimmt sind, umgebaut oder erweitert werden dürfen. Auch die bestehenden Skilifte sowie touristischen Anlagen sollten ersetzt und eine Beschneidung ermöglicht werden können. Das BAFU hatte bereits im Jahre 2021 darauf hingewiesen, dass so eine Regelung bundesrechtswidrig ist. Denn in Moorlandschaften von nationaler Bedeutung dürfen nur die der Landund Forstwirtschaft dienende Bauten umgebaut und erweitert werden. Alle übrigen Bauten dürfen lediglich im Rahmen der normalen Lebensdauer unterhalten und erneuert werden, wobei Umfang, Erscheinungsbild und Zweckbestimmung dabei nicht verändert werden dürfen. Moorlandschaften tragen als Hotspots der biologischen Vielfalt und mit ihren Elementen der Kulturlandschaft wesentlich zum menschlichen Wohlbefinden und zur Standortattraktivität bei. Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung decken rund 2.1 % der Landesfläche ab. Ebenfalls als bundesrechtswidrig erwies sich die neu zu erlassende Wintersportzone, die fast vollständig im Perimeter des Flachmoors Nr. 3468 «Schwändli/Hungerschwand» des Bundesinventars der Flachmoore von nationaler Bedeutung zu liegen kam.
Stand
Hängig vor 1. kantonaler Beschwerdeinstanz.
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 24g NHG i.V.m. Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe e NHV (Mitteilungspflicht)
- Artikel 78 Absatz 5 Bundesverfassung (BV; SR 101): Schutz der Moore und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung
- Artikel 23a, 23d und 18a Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451): Schutz der Moorlandschaften und Flachmoore von nationaler Bedeutung
- Artikel 5 und 7 Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung; SR 451.35): Unzulässigkeit neuer Anlagen und schutzzielwidriger Nutzungen
- Artikel 5 und 7 Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung; SR 451.33): Verstoss gegen die ungeschmälerte Erhaltung von Flachmooren
Weitere Informationen
Am 4. Dezember 2023 hat das BAFU Verwaltungsbeschwerde gegen verschiedene Rechtsakte der Gemeinde Noville (VD) und der zuständigen Behörde des Kantons Waadt erhoben, die eine Baubewilligung für den Anbau einer Veranda an ein bestehendes Wohngebäude auf der Parzelle Nr. 911 der Gemeinde Noville betreffen. Das Gebäude liegt in einer Moorlandschaft von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 289).
Moorlandschaften von nationaler Bedeutung sind gemäss der Bundesverfassung vor jedem Eingriff geschützt. Rechtmässig erstellte Bauten in solchen Landschaften dürfen lediglich unterhalten oder renoviert werden. Neubauten oder Erweiterungen sind verboten. Der Anbau einer Veranda ist aus rechtlicher Sicht als Neubau einzustufen und somit in einer Moorlandschaft nicht zulässig.
Nach Auffassung des BAFU verstösst die Baubewilligung folglich gegen das Bundesrecht.
Stand
Ausgesetzt vor Bundesgericht
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101)
- Artikel 23d Absätze 1 und 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)
- Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Moorlandschaftsverordnung (SR 451.35)
Weitere Informationen
Am 4. Dezember 2023 hat das BAFU Verwaltungsbeschwerde gegen verschiedene Rechtsakte der Gemeinde Noville (VD) und der zuständigen Behörde des Kantons Waadt erhoben, die eine Baubewilligung für den Anbau einer Veranda an ein bestehendes Wohngebäude auf der Parzelle Nr. 911 der Gemeinde Noville betreffen. Das Gebäude liegt in einer Moorlandschaft von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 289).
Moorlandschaften von nationaler Bedeutung sind gemäss der Bundesverfassung vor jedem Eingriff geschützt. Rechtmässig erstellte Bauten in solchen Landschaften dürfen lediglich unterhalten oder renoviert werden. Neubauten oder Erweiterungen sind verboten. Der Anbau einer Veranda ist aus rechtlicher Sicht als Neubau einzustufen und somit in einer Moorlandschaft nicht zulässig.
Nach Auffassung des BAFU verstösst die Baubewilligung folglich gegen das Bundesrecht.
Stand
Ausgesetzt vor Bundesgericht
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101)
- Artikel 23d Absätze 1 und 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)
- Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Moorlandschaftsverordnung (SR 451.35)
Weitere Informationen
Am 4. Dezember 2023 hat das BAFU Verwaltungsbeschwerde gegen zwei Rechtsakte erhoben, die die Erteilung einer Baubewilligung für den Rückbau eines bestehenden Gebäudes und die Erweiterung einer Werft auf der Parzelle Nr. 883 in der Gemeinde Noville (VD) betreffen. Das betroffene Grundstück liegt in einer Moorlandschaft von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 289).
Moorlandschaften von nationaler Bedeutung sind gemäss der Bundesverfassung vor jedem Eingriff geschützt. Rechtmässig erstellte Bauten in solchen Landschaften dürfen lediglich unterhalten oder renoviert werden. Neubauten oder Erweiterungen sind verboten.
Nach Auffassung des BAFU ist die Baubewilligung daher mangelhaft und mit dem Bundesrecht unvereinbar.
Stand
Ausgesetzt vor Bundesgericht, teilweise gutgeheissen in kantonaler Instanz
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101)
- Artikel 23d Absätze 1 und 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)
- Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Moorlandschaftsverordnung (SR 451.35)
Weitere Informationen
Am 4. Dezember 2023 hat das BAFU Verwaltungsbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung durch die Gemeinde Noville (VD) erhoben, die den Einbau einer Dachlukarne an einem bestehenden Gebäude auf der Parzelle Nr. 1500 betrifft. Das Gebäude liegt in einer Moorlandschaft von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 289).
Moorlandschaften von nationaler Bedeutung sind gemäss der Bundesverfassung vor jedem Eingriff geschützt. Rechtmässig erstellte Bauten in solchen Landschaften dürfen lediglich unterhalten oder renoviert werden. Neubauten oder Erweiterungen sind verboten. Aus rechtlicher Sicht ist der Einbau einer Dachlukarne als Erweiterung zu betrachten und somit an diesem Ort unzulässig.
Nach Auffassung des BAFU ist die Baubewilligung daher mangelhaft und mit dem Bundesrecht unvereinbar.
Stand
Gutheissung in kantonaler Instanz
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101)
- Artikel 23d Absätze 1 und 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)
- Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Moorlandschaftsverordnung (SR 451.35)
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Am 4. Dezember 2023 hat das BAFU Verwaltungsbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung durch die Gemeinde Noville (VD) und einer Sonderbewilligung durch die zuständige Behörde des Kantons Waadt erhoben, die den Umbau eines bestehenden Gebäudes betreffen. Dieses liegt in einer Moorlandschaft von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 289).
Moorlandschaften von nationaler Bedeutung sind gemäss der Bundesverfassung vor jedem Eingriff geschützt. Rechtmässig erstellte Bauten in solchen Landschaften dürfen lediglich unterhalten oder renoviert werden. Neubauten oder Erweiterungen sind verboten. Das fragliche Projekt ist als Neubau zu betrachten, denn die Hülle des bestehenden Gebäudes wurde grösstenteils abgebrochen und neu errichtet bzw. vergrössert. Durch die Vergrösserung der überbauten Fläche im Vergleich zum ursprünglichen Gebäude hat sich der Bodenverbrauch eindeutig erhöht.
Nach Auffassung des BAFU ist die Baubewilligung daher mangelhaft und mit dem Bundesrecht unvereinbar.
Stand
Ausgesetzt vor Bundesgericht, gutgeheissen in kantonaler Instanz
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101)
- Artikel 23d Absätze 1 und 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)
- Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Moorlandschaftsverordnung (SR 451.35)
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Am 4. Dezember 2023 hat das BAFU Verwaltungsbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung durch die Gemeinde Noville (VD) und einer Sonderbewilligung durch die zuständige Behörde des Kantons Waadt erhoben, die den Umbau eines Einfamilienhauses in zwei Wohnungen, den Rückbau zweier Anbauten sowie die Errichtung eines neuen Anbaus auf der Parzelle Nr. 892 betreffen. Das betroffene Grundstück liegt in einer Moorlandschaft von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 289).
Moorlandschaften von nationaler Bedeutung sind gemäss der Bundesverfassung vor jedem Eingriff geschützt. Rechtmässig erstellte Bauten in solchen Landschaften dürfen lediglich unterhalten oder renoviert werden. Neubauten oder Erweiterungen sind verboten. Die Arbeiten im vorliegenden Fall sind aus rechtlicher Sicht als Erweiterung und als Neubau zu betrachten.
Nach Auffassung des BAFU ist die Baubewilligung daher mangelhaft und mit dem Bundesrecht unvereinbar.
Stand
Ausgesetzt vor Bundesgericht, gutgeheissen in kantonaler Instanz
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101)
- Artikel 23d Absätze 1 und 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)
- Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Moorlandschaftsverordnung (SR 451.35)
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Am 8. November 2023 hat das BAFU Verwaltungsbeschwerde gegen mehrere Rechtsakte erhoben, die die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines neuen Wohngebäudes auf der Parzelle Nr. 401 in der Gemeinde Noville (VD) betreffen. Das Gebäude liegt in einer Moorlandschaft von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 289).
Moorlandschaften von nationaler Bedeutung sind gemäss der Bundesverfassung vor jedem Eingriff geschützt. Rechtmässig erstellte Bauten in solchen Landschaften dürfen lediglich unterhalten oder renoviert werden. Neubauten oder Erweiterungen sind verboten.
Nach Auffassung des BAFU ist die Baubewilligung daher mangelhaft und mit dem Bundesrecht unvereinbar.
Stand
Ausgesetzt vor Bundesgericht, gutgeheissen in kantonaler Instanz
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101)
- Artikel 23d Absätze 1 und 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)
- Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Moorlandschaftsverordnung (SR 451.35)
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Das BAFU hat am 15. Mai 2023 Behördenbeschwerde gegen die Planänderung Wanderwegnetzplan Langälpli-Löchli-Holzplatz (Kanton Appenzell Innerrhoden) erhoben. Der geplante Wanderweg lag im Eidgenössischen Jagdbanngebiet Nr. 16 «Säntis». Dieses Gebiet soll u.a. als Lebensraum für wildlebende Säugetiere und Vögel erhalten und zum Schutz der Tiere vor Störungen geschützt werden. Im besagten Jagdbanngebiet lebt insbesondere das stark gefährdete Auerhuhn, das auf menschliche Aktivitäten sehr sensibel reagiert. Da der geplante Wanderweg mitten durch das Auerhuhn-Kerngebiet verlaufen sollte und damit die Bestimmungen der Jagd- und Naturschutzgesetzgebung des Bundes verletzte, wurde das BAFU als Aufsichtsbehörde aktiv.
Stand
Abgeschlossen, Gutheissung (2. kantonale Instanz)
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 7 Absatz 6 Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0)
- Artikel 11 Abs. 6 JSG i.V.m. Artikel 6 Absatz 1 und 3 Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete vom 30. September 1992 (VEJ, SR 922.31)
- Artikel 78 Absatz 5 Schweizer Bundesverfassung (BV, SR 101) i.V.m. Artikel 23d Absatz 1 NHG sowie Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung vom 1. Mai 1996 (Moorlandschaftsverordnung, SR 451.35)
- Artikel 6 NHG
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