Veröffentlicht am 15. Dezember 2025
Aufsicht
Der Bund wacht gemäss Art. 49 Abs. 2 Bundesverfassung (BV) darüber, dass die Kantone ihre Aufgabe gesetzeskonform wahrnehmen und stellt damit sicher, dass die Umweltgesetzgebung überall in der Schweiz gleichermassen zur Anwendung kommt.
Die Ausübung der Aufsicht über die Kantone ist nicht blosses Recht, sondern auch Pflicht des Bundes.
Die Bundesaufsicht umfasst verschiedene konkrete Massnahmen, mit welchen ein rechtmässiger, rechtsgleicher und einheitlicher Vollzug von Umweltrecht des Bundes insbesondere durch die Kantone sichergestellt und eine koordinative Verstärkung erzielt werden soll. Die verschiedenen Aufsichtsmittel sind konsequent, objektiv, unter Beachtung der Subsidiarität, der bundesstaatlichen Courtoisie (Respektierung der Eigenständigkeit, keine Eingriffe ohne Not) und der Verhältnismässigkeit des Verwaltungsaufwandes einzusetzen.
Wichtigste Aufsichtsmittel
Funktion
Zur Sicherstellung der korrekten Anwendung des Umweltrechts kann das BAFU bei kantonalen Rechtsmittelinstanzen oder beim Bundesgericht gegen kantonale Verfügungen und Entscheide Behördenbeschwerde erheben.
Gesetzliche Grundlage
Art. 56 Abs. 1 USG; Art. 67a GSchG; Art. 12g Abs. 2 NHG; Art. 46 Abs. 2 WaG; Art. 29 Abs. 1 GTG
Funktion
Bestimmungen der Kantone in gewissen Bereichen, die in Ausführung von Bundesumweltrecht ergehen, müssen dem Bund zur Genehmigung unterbreitet werden, damit sie gültig werden.
Gesetzliche Grundlage
Art. 37 USG; Art. 52 WaG; Art. 26 BGF
Funktion
Insbesondere in Bereichen, in welchen das BAFU Bundesumweltrecht selber vollzieht, erstattet es Anzeige bei den zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden, wenn es von Verstössen gegen die einschlägigen Umweltstrafbestimmungen Kenntnis erhält.
Gesetzliche Grundlage
Art. 301 StPO; Art. 302 StPO
Funktion
Mit der Aufsichtsbeschwerde kann jede Person jederzeit vom BAFU verlangen, dass dieses als Aufsichtsbehörde gegen eine für den Vollzug des Umweltrechts zuständige kantonale Behörde tätig wird. Das BAFU schreitet aber erst ein, wenn das Recht klar missachtet wird.
Gesetzliche Grundlage
Art. 71 VwVG
Funktion
Sicherstellung der korrekten Anwendung des Umweltrechts im Rahmen von Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht.
Gesetzliche Grundlage
Art. 102 BGG; Art. 57 VwVG
Funktion
Vollzugshilfen richten sich primär an die Vollzugsbehörden und konkretisieren die bundesumweltrechtlichen Vorgaben bezüglich unbestimmter Rechtsbegriffe und Umfang / Ausübung des Ermessens. Ebenfalls erleichtern sie eine einheitliche Vollzugspraxis. Wird die Vollzugshilfe berücksichtigt, kann davon ausgegangen werden, dass das Bundesrecht rechtskonform vollzogen wird. Andere Lösungen sind auch zulässig, sofern sie rechtskonform sind.
Gesetzliche Grundlage
Art. 49 Abs. 2 BV; Art. 186 Abs. 4 BV
Aktuelle Fälle
Das BAFU hat am 6. Mai 2026 gegen den Abschuss eines Einzelwolfes im Gebiet Visperterminen im Kanton Wallis Beschwerde beim Staatsrat eingereicht. Der Kanton ist von einem Wolfspaar ausgegangen und hat daher einen Einzelabschuss verfügt. Aus Sicht des BAFU kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim Wolfspaar um die Elterntiere des Nanz-Rudels handelt. Rudel dürfen nur nach vorgängiger Zustimmung und nur im Zeitraum von Juni bis Januar reguliert werden.
Stand
Hängig vor erster kantonaler Beschwerdeinstanz
Gesetzliche Grundlagen
Artikel 12 Absatz 2 und 4bis Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0): Missachtung der Voraussetzungen zum Abschuss eines Wolfes aus einem Rudel
Weitere Informationen
Das BAFU hat am 5. Dezember 2025 Behördenbeschwerde gegen eine Bewilligung betreffend Umbau und Erweiterung eines Forstwerkhofes im Wald und innerhalb des Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung, Objekt Nr. AG655 Stockmösli, in Rothrist, Kanton Aargau, erhoben. Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung müssen von Bundesrechts wegen ungeschmälert erhalten werden. Die geplante Erweiterung des Forstwerkhofs führt zu einem Flächenverlust von Landlebensräumen im Objekt AG 655 und ist daher schutzzielwidrig. Da vorliegend keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, die ein Abweichen vom Schutzziel zulassen würden, ist das geplante Bauvorhaben nach Auffassung des BAFU bundesrechtswidrig.
Stand
Hängig vor erster kantonaler Beschwerdeinstanz
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 18a NHG i.V.m. Artikel 6 und 7 Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung vom 15. Juni 2001 (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV; SR 451.34): Verstoss gegen die ungeschmälerte Erhaltung von Amphibienlaichgebieten von nationaler Bedeutung
- Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), i.V.m. Artikel 13a Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01): Verstoss gegen die Voraussetzungen zur Errichtung von forstlichen Bauten und Anlagen
Weitere Informationen
Am 24. April 2024 hat das BAFU eine Verwaltungsbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung für eine temporäre Unterkunft für Migrantinnen und Migranten in Plan-les-Ouates (GE) eingereicht. Das Gelände der geplanten Unterkunft liegt zum Teil in einem Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. GE49). Solche Gebiete müssen gemäss Bundesrecht jedoch ungeschmälert erhalten bleiben. Eine Baubewilligung darf nur in Ausnahmefällen für standortgebundene Vorhaben erteilt werden, die einem überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Im konkreten Fall hat die Beschwerdegegnerin als Bewilligungsbehörde nicht berücksichtigt, dass die Unterkunft in einem Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung errichtet werden soll. Aufgrund dieses Versäumnisses hat sie auch nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gegeben waren. Nach Auffassung des BAFU ist die strittige Baubewilligung unvollständig, mangelhaft und daher mit dem Bundesrecht unvereinbar.
Stand
Abgeschlossen, Gutheissung (1. kantonale Instanz)
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 18a Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)
- Artikel 2, 6 und 7 Absatz 1 der Amphibienlaichgebiete-Verordnung (AlgV; SR 451.34)
Weitere Informationen
Am 4. Dezember 2023 hat das BAFU Verwaltungsbeschwerde gegen verschiedene Rechtsakte der Gemeinde Noville (VD) und der zuständigen Behörde des Kantons Waadt erhoben, die eine Baubewilligung für den Anbau einer Veranda an ein bestehendes Wohngebäude auf der Parzelle Nr. 911 der Gemeinde Noville betreffen. Das Gebäude liegt in einer Moorlandschaft von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 289).
Moorlandschaften von nationaler Bedeutung sind gemäss der Bundesverfassung vor jedem Eingriff geschützt. Rechtmässig erstellte Bauten in solchen Landschaften dürfen lediglich unterhalten oder renoviert werden. Neubauten oder Erweiterungen sind verboten. Der Anbau einer Veranda ist aus rechtlicher Sicht als Neubau einzustufen und somit in einer Moorlandschaft nicht zulässig.
Nach Auffassung des BAFU verstösst die Baubewilligung folglich gegen das Bundesrecht.
Stand
Ausgesetzt vor Bundesgericht
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101)
- Artikel 23d Absätze 1 und 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)
- Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Moorlandschaftsverordnung (SR 451.35)
Weitere Informationen
Das BAFU hat am 15. Mai 2023 Behördenbeschwerde gegen die Planänderung Wanderwegnetzplan Langälpli-Löchli-Holzplatz (Kanton Appenzell Innerrhoden) erhoben. Der geplante Wanderweg lag im Eidgenössischen Jagdbanngebiet Nr. 16 «Säntis». Dieses Gebiet soll u.a. als Lebensraum für wildlebende Säugetiere und Vögel erhalten und zum Schutz der Tiere vor Störungen geschützt werden. Im besagten Jagdbanngebiet lebt insbesondere das stark gefährdete Auerhuhn, das auf menschliche Aktivitäten sehr sensibel reagiert. Da der geplante Wanderweg mitten durch das Auerhuhn-Kerngebiet verlaufen sollte und damit die Bestimmungen der Jagd- und Naturschutzgesetzgebung des Bundes verletzte, wurde das BAFU als Aufsichtsbehörde aktiv.
Stand
Abgeschlossen, Gutheissung (2. kantonale Instanz)
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 7 Absatz 6 Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0)
- Artikel 11 Abs. 6 JSG i.V.m. Artikel 6 Absatz 1 und 3 Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete vom 30. September 1992 (VEJ, SR 922.31)
- Artikel 78 Absatz 5 Schweizer Bundesverfassung (BV, SR 101) i.V.m. Artikel 23d Absatz 1 NHG sowie Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung vom 1. Mai 1996 (Moorlandschaftsverordnung, SR 451.35)
- Artikel 6 NHG
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