Veröffentlicht am 15. Dezember 2025
Aufsicht
Der Bund wacht gemäss Art. 49 Abs. 2 Bundesverfassung (BV) darüber, dass die Kantone ihre Aufgabe gesetzeskonform wahrnehmen und stellt damit sicher, dass die Umweltgesetzgebung überall in der Schweiz gleichermassen zur Anwendung kommt.
Die Ausübung der Aufsicht über die Kantone ist nicht blosses Recht, sondern auch Pflicht des Bundes.
Die Bundesaufsicht umfasst verschiedene konkrete Massnahmen, mit welchen ein rechtmässiger, rechtsgleicher und einheitlicher Vollzug von Umweltrecht des Bundes insbesondere durch die Kantone sichergestellt und eine koordinative Verstärkung erzielt werden soll. Die verschiedenen Aufsichtsmittel sind konsequent, objektiv, unter Beachtung der Subsidiarität, der bundesstaatlichen Courtoisie (Respektierung der Eigenständigkeit, keine Eingriffe ohne Not) und der Verhältnismässigkeit des Verwaltungsaufwandes einzusetzen.
Wichtigste Aufsichtsmittel
Funktion
Zur Sicherstellung der korrekten Anwendung des Umweltrechts kann das BAFU bei kantonalen Rechtsmittelinstanzen oder beim Bundesgericht gegen kantonale Verfügungen und Entscheide Behördenbeschwerde erheben.
Gesetzliche Grundlage
Art. 56 Abs. 1 USG; Art. 67a GSchG; Art. 12g Abs. 2 NHG; Art. 46 Abs. 2 WaG; Art. 29 Abs. 1 GTG
Funktion
Bestimmungen der Kantone in gewissen Bereichen, die in Ausführung von Bundesumweltrecht ergehen, müssen dem Bund zur Genehmigung unterbreitet werden, damit sie gültig werden.
Gesetzliche Grundlage
Art. 37 USG; Art. 52 WaG; Art. 26 BGF
Funktion
Insbesondere in Bereichen, in welchen das BAFU Bundesumweltrecht selber vollzieht, erstattet es Anzeige bei den zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden, wenn es von Verstössen gegen die einschlägigen Umweltstrafbestimmungen Kenntnis erhält.
Gesetzliche Grundlage
Art. 301 StPO; Art. 302 StPO
Funktion
Mit der Aufsichtsbeschwerde kann jede Person jederzeit vom BAFU verlangen, dass dieses als Aufsichtsbehörde gegen eine für den Vollzug des Umweltrechts zuständige kantonale Behörde tätig wird. Das BAFU schreitet aber erst ein, wenn das Recht klar missachtet wird.
Gesetzliche Grundlage
Art. 71 VwVG
Funktion
Sicherstellung der korrekten Anwendung des Umweltrechts im Rahmen von Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht.
Gesetzliche Grundlage
Art. 102 BGG; Art. 57 VwVG
Funktion
Vollzugshilfen richten sich primär an die Vollzugsbehörden und konkretisieren die bundesumweltrechtlichen Vorgaben bezüglich unbestimmter Rechtsbegriffe und Umfang / Ausübung des Ermessens. Ebenfalls erleichtern sie eine einheitliche Vollzugspraxis. Wird die Vollzugshilfe berücksichtigt, kann davon ausgegangen werden, dass das Bundesrecht rechtskonform vollzogen wird. Andere Lösungen sind auch zulässig, sofern sie rechtskonform sind.
Gesetzliche Grundlage
Art. 49 Abs. 2 BV; Art. 186 Abs. 4 BV
Aktuelle Fälle
Das BAFU hat am 6. Mai 2026 gegen den Abschuss eines Einzelwolfes im Gebiet Visperterminen im Kanton Wallis Beschwerde beim Staatsrat eingereicht. Der Kanton ist von einem Wolfspaar ausgegangen und hat daher einen Einzelabschuss verfügt. Aus Sicht des BAFU kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim Wolfspaar um die Elterntiere des Nanz-Rudels handelt. Rudel dürfen nur nach vorgängiger Zustimmung und nur im Zeitraum von Juni bis Januar reguliert werden.
Stand
Hängig vor erster kantonaler Beschwerdeinstanz
Gesetzliche Grundlagen
Artikel 12 Absatz 2 und 4bis Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0): Missachtung der Voraussetzungen zum Abschuss eines Wolfes aus einem Rudel
Weitere Informationen
Das BAFU hat am 5. Dezember 2025 Behördenbeschwerde gegen eine Bewilligung betreffend Umbau und Erweiterung eines Forstwerkhofes im Wald und innerhalb des Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung, Objekt Nr. AG655 Stockmösli, in Rothrist, Kanton Aargau, erhoben. Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung müssen von Bundesrechts wegen ungeschmälert erhalten werden. Die geplante Erweiterung des Forstwerkhofs führt zu einem Flächenverlust von Landlebensräumen im Objekt AG 655 und ist daher schutzzielwidrig. Da vorliegend keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, die ein Abweichen vom Schutzziel zulassen würden, ist das geplante Bauvorhaben nach Auffassung des BAFU bundesrechtswidrig.
Stand
Hängig vor erster kantonaler Beschwerdeinstanz
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 18a NHG i.V.m. Artikel 6 und 7 Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung vom 15. Juni 2001 (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV; SR 451.34): Verstoss gegen die ungeschmälerte Erhaltung von Amphibienlaichgebieten von nationaler Bedeutung
- Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), i.V.m. Artikel 13a Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01): Verstoss gegen die Voraussetzungen zur Errichtung von forstlichen Bauten und Anlagen
Weitere Informationen
Das BAFU hat am 15. Mai 2023 Behördenbeschwerde gegen die Planänderung Wanderwegnetzplan Langälpli-Löchli-Holzplatz (Kanton Appenzell Innerrhoden) erhoben. Der geplante Wanderweg lag im Eidgenössischen Jagdbanngebiet Nr. 16 «Säntis». Dieses Gebiet soll u.a. als Lebensraum für wildlebende Säugetiere und Vögel erhalten und zum Schutz der Tiere vor Störungen geschützt werden. Im besagten Jagdbanngebiet lebt insbesondere das stark gefährdete Auerhuhn, das auf menschliche Aktivitäten sehr sensibel reagiert. Da der geplante Wanderweg mitten durch das Auerhuhn-Kerngebiet verlaufen sollte und damit die Bestimmungen der Jagd- und Naturschutzgesetzgebung des Bundes verletzte, wurde das BAFU als Aufsichtsbehörde aktiv.
Stand
Abgeschlossen, Gutheissung (2. kantonale Instanz)
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 7 Absatz 6 Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0)
- Artikel 11 Abs. 6 JSG i.V.m. Artikel 6 Absatz 1 und 3 Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete vom 30. September 1992 (VEJ, SR 922.31)
- Artikel 78 Absatz 5 Schweizer Bundesverfassung (BV, SR 101) i.V.m. Artikel 23d Absatz 1 NHG sowie Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung vom 1. Mai 1996 (Moorlandschaftsverordnung, SR 451.35)
- Artikel 6 NHG
Weitere Informationen