Befreiung von der CO₂-Abgabe
Betreiber von Anlagen können von der CO2-Abgabe befreit werden, wenn sie sich im Gegenzug zu einer Verminderung ihrer Treibhausgasemissionen und zur Dekarbonisierung verpflichten. Betreiber grosser treibhausgasintensiver Anlagen sind ins Emissionshandelssystem eingebunden und ebenfalls von der CO2-Abgabe befreit.
Befreiung von der CO₂-Abgabe für fossile Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen
Betreiber von fossilen Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) können sich von der CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe, die sie für die Stromproduktion einsetzen, befreien lassen.
Befreiung von der CO₂-Abgabe: Verminderungsverpflichtung
Betreiber von Anlagen, die nicht am Emissionshandelssystem teilnehmen und bestimmte Tätigkeiten ausüben, können sich von der CO2-Abgabe befreien lassen, indem sie eine Verminderungsverpflichtung eingehen. Sie müssen dabei ihre Treibhausgasemissionen vermindern und ihren Betrieb dekarbonisieren.
Je nach Grösse der Anlage hat ein Betreiber unterschiedliche Optionen:
1. Kleinere und mittlere Anlagen, die wirtschaftliche oder bestimmte öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausüben und nicht im Emissionshandelssystem eingebunden sind, können eine Verminderungsverpflichtung abschliessen.
Befreiung von der CO2-Abgabe: Verminderungsverpflichtung
2. Mittlere Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 10 und 20 MW können sich freiwillig ins Schweizer Emissionshandelssystem (EHS) einbinden lassen.
3. Grössere Anlagen, die eine Tätigkeit nach Anhang 6 der CO2-Verordnung ausüben, sind obligatorisch ins Emissionshandelssystem eingebunden. In der Regel sind dies Anlagen mit einer installierten Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW und mehr.
Emissionshandelssystem für Betreiber von Anlagen
4. Betreiber von fossilen Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) können sich von der CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe, die sie für die Stromproduktion einsetzen, befreien lassen.
Befreiung von der CO2-Abgabe für fossile Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen
Winterreserveverordnung (WResV): Die Verordnung sieht vor, dass zusätzlich zur Rückerstattung der CO2-Abgabe gewisse Kosten vergütet werden. Die WResV richtet sich unter anderem an Betreiber von Reservekraftwerken, Notstromgruppen und WKK-Anlagen sowie an Aggregatoren von Notstromgruppen oder WKK-Anlagen.