Herdenschutz
Grossraubtiere wie Luchs, Wolf und Bär können Nutztiere angreifen und reissen. Dies stellt insbesondere die Alpwirtschaft vor grosse Herausforderungen. Der Bund unterstützt die Landwirtschaft in der Haltung der Nutztiere. Dabei spielt der Herdenschutz eine zentrale Rolle. Dank Präventionsmassnahmen sollen Schäden und Konflikte möglichst verhindert werden.
Das Zusammenleben von Alpwirtschaft und Grossraubtieren birgt Konfliktpotenzial. Nach dem Parlamentsbeschluss im Dezember 2022 ist das revidierte Jagdgesetz und die dazugehörige Verordnung seit 1. Februar 2025 in Kraft. Seither können Wölfe, die einem Rudel angehören unter bestimmten Voraussetzungen vom 1. Juni bis 31. August reaktiv, das heisst nach dem Auftreten von Schäden, und vom 1. September bis 31. Januar des Folgejahres proaktiv reguliert werden.
Zu den Voraussetzungen für ein Eingreifen in die Wolfspopulation gehört die vorgängige Umsetzung wirksamer Herdenschutzmassnahmen wie Herdenschutzzäune und anerkannte Herdenschutzhunde. Auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben kommen zudem Notfallmassnahmen zur Anwendung. Artikel 10b der Jagdverordnung (JSV) benennt die zumutbaren Herdenschutz- und Notfallmassnahmen. Artikel 10c und 10d erläutern, wann Herdenschutzmassnahmen fachgerecht umgesetzt sind. Ergänzt werden die Ausführungen in den Erläuterungen zur JSV.
Das BAFU unterstützt die Kantone bei der Umsetzung von Herdenschutzmassnahmen. Ein Katalog erleichtert das Erstellen von Gesuchen.
- Jagdverordnung: Art. 10c und 10d JSV
Herdenschutzzäune und Anerkannte Herdenschutzhunde
Umgesetzte Herdenschutzmassnahmen sind eine Bedingung für die Entschädigung von Nutztierrissen.
Neue Rollenteilung
Das revidierte Gesetz legt fest, dass der Bund die Grundsätze und die Zumutbarkeit von Herdenschutzmassnahmen festlegt, die Kantone neu die Durchführbarkeit bestimmen. Sie verfügen damit über mehr Kompetenzen, übernehmen aber auch mehr Verantwortung.
Medienmitteilung vom 13. Dezember 2024: Bundesrat setzt das revidierte Jagdgesetz per 1. Februar 2025 in Kraft
Der Bund
- legt die Grundsätze des Herdenschutzes fest und bestimmt, welche Herden- und Bienenschutzmassnahmen als zumutbar gelten;
- beteiligt sich finanziell an Herden- und Bienenschutzmassnahmen der Kantone und an Planungsarbeiten – sei es im Zusammenhang mit dem Einsatz von anerkannten Herdenschutzhunden, bei der Verhütung von Konflikten mit Bären oder bei der Entflechtung von Wanderwegen und Mountainbikerouten im Einzugsgebiet von anerkannten Herdenschutzhunden;
- ist zuständig für die Prüfung von Herdenschutzhunden auf ihre Eignung zum Herdenschutz. Diese wird im Auftrag des BAFU und gemäss Prüfungsreglement von der Agridea durchgeführt;
- beteiligt sich an den Entschädigungen von gerissenen Nutztieren, falls es trotz fachgerecht erstellten Herdenschutzmassnahmen zu Schäden gekommen ist.
Die Kantone
- entscheiden über die Durchführbarkeit von Herdenschutz im Kanton;
- beraten die Land- und Alpwirtschaft in Bezug auf betriebliche und technische Massnahmen zum Herdenschutz;
- unterstützen die Betriebe bei der Wahl von Herdenschutzmassnahmen inkl. dem Einsatz von anerkannten Herdenschutzhunden;
- stellen Gesuche für Finanzhilfen für Herdenschutzmassnahmen und Planungsarbeiten beim BAFU;
- zahlen die Finanzhilfen an die Landwirtschaft aus;
- beteiligen sich an den Restkosten der Herdenschutzmassnahmen.
Die Tierhalterinnen und Tierhalter
- setzen Herdenschutzmassnahmen eigenverantwortlich um;
- sind für den fachgerechten Aufbau, Einsatz und den Unterhalt der Herdenschutzmassnahmen verantwortlich;
- werden von Bund und Kantonen dabei finanziell unterstützt.
Herdenschutzhunde in Wandergebieten
Herdenschutzhunde schützen ihre Herden auch in Gebieten mit Wanderwegen oder Bikerouten. Informationen und richtiges Verhalten können Konflikte vermeiden helfen.
