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Veröffentlicht am 2. April 2025

Holzasche

Holzaschen entstehen in privaten Haushalten, in Gewerbe und Industrie. Eine umweltgerechte Entsorgung ist zur Schonung von Gewässer und Böden zentral. Bei den Holzaschen wird unterschieden zwischen Rost- und Bettaschen sowie Flug- und Filteraschen bzw. Stäuben. Holzaschen können unter gewissen Voraussetzungen auf den Deponien Typ D und E entsorgt werden.

Jährlich fallen rund 75‘000 Tonnen Holzasche an. Gut die Hälfte, ca. 35‘000 Tonnen, stammt von automatischen Feuerungen, wie beispielsweise Kehrichtverbrennungsanlagen. Bei rund zwei Drittel der Holzasche handelt es sich um Grobasche, sogenannte Rost- und Bettasche. Der Rest ist Flug- und Filterasche. Die Holzasche entsteht bei der energetischen Nutzung von naturbelassenem Waldholz sowie bei der thermischen Verwertung von Alt- und Restholz. Holzasche, die nicht umweltgerecht entsorgt wird, kann negative Auswirkungen auf Gewässer, Böden, Luft und Mensch haben.

Ökologische Beurteilung

Aschen von naturbelassenem Holz können optisch nicht von Aschen aus behandeltem Holz unterschieden werden. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rost- bzw. Bettaschen nicht mit hochbelasteten Flugascheanteilen, dem Rückstand aus den Kehrichtverbrennungsanlagen, vermischt sind. Holzaschen sind zudem mit Chrom VI belastet, das stark toxisch ist.

Entsorgung

Privathaushalte: Holzaschen aus Einzelraumfeuerungen wie beispielsweise Cheminées oder kleinen Pelletöfen können mit dem Kehricht in einer Kehrichtverbrennungsanlage entsorgt werden.

Industrie und Gewerbe: Rost- und Bettaschen ebenso wie Filteraschen und –stäube aus der thermischen Nutzung von Holzbrennstoffen können auf Deponien des Typs D und E entsorgt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie vorher mit Schlacke aus Kehrichtverbrennungsanlagen KVA vermischt werden. Rost- und Bettasche aus der thermischen Behandlung von Holzabfällen, die nicht als Holzbrennstoffe gelten, wie etwa Altholz, dürfen ebenso auf die beiden Deponietypen D und E gebracht werden. Voraussetzung ist, dass der Grenzwert von 50'000 mg/kg TOC eingehalten wird. Bis zum 31. Dezember 2033 dürfen die zugehörigen Filteraschen und -stäube ebenfalls auf den beiden Deponietypen entsorgt werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist dürfen Filteraschen und -stäube nur noch deponiert werden, wenn sie die in Anhang 5 der Abfallverordnung (VVEA) festgelegten Grenzwerte einhalten oder zuvor entsprechend behandelt wurden.

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