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Veröffentlicht am 13. April 2026

Verminderungsziel 2030 (für die Jahre 2021–2030)

Die Schweiz hat sich verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 50 Prozent gegenüber 1990 zu vermindern. Dazu setzt die Schweiz Klimaschutzmassnahmen im In- und Ausland um.

Um mit vereinten Kräften die globale Erwärmung auf deutlich unter zwei Grad zu begrenzen, reichen die Mitgliedstaaten unter dem Übereinkommen von Paris alle fünf Jahre ein aktualisiertes Verminderungsziel ein. Die Schweiz hat sich verpflichtet, bis 2030 ihre Treibhausgasemissionen gegenüber dem Jahr 1990 um mindestens 50 Prozent zu vermindern. Dieses Ziel wird umgesetzt als durchschnittliche Verminderung über die Jahre 2021 bis 2030 um mindestens 35 Prozent. Dabei werden die Treibhausgasbilanz der Landnutzung (Vegetation und Böden) sowie internationale Bescheinigungen berücksichtigt. Das Ziel ist auf internationaler Ebene im Rahmen des Übereinkommens von Paris in der sogenannten First Nationally Determined Contribution (NDC) verankert. Das CO2-Gesetz überführt dieses Ziel in nationales Recht und definiert die notwendigen Massnahmen zur Umsetzung.

Das Ziel 2030 stellt einen wichtigen Zwischenschritt dar. Die Schweiz wird ihr Engagement auch danach konsequent weiterführen und hat mit dem Klima- und Innovationsgesetz und der Second Nationally Determined Contribution die weiteren Zielsetzungen definiert und rechtlich verankert:

Netto-Null-Ziel 2050

Überprüfung Ziel 2030 (für die Jahre 2021 bis 2030)

Das Treibhausgasinventar der Schweiz bildet die Grundlage zur Definition und Überprüfung der Verminderungsziele. Dabei sind die Emissionen sämtlicher Sektoren relevant, wobei insbesondere auch die Treibhausgasbilanz der Landnutzung (Vegetation, Böden) auf der gesamten Landesfläche enthalten ist. Nicht berücksichtigt werden gemäss internationaler Regelungen dagegen die Emissionen aus dem internationalen Flug- und Schiffsverkehr.

Das Jahresziel einer Verminderung um mindestens 50 Prozent bis 2030 gegenüber 1990 ist konsistent mit dem Durchschnittsziel einer Verminderung um mindestens 35 Prozent über die Jahre 2021 bis 2030. Zur Überprüfung der Zielerreichung werden die Daten nicht witterungsbereinigt. Folglich kommt dem Durchschnittsziel eine bedeutende Rolle zu, da hier jährliche Schwankungen der Emissionen gemittelt werden.

Gesamtziel

Die folgende Grafik vergleicht die totalen Treibhausgasemissionen der Schweiz mit den gesetzten Zielen für die Jahre 2021 bis 2030. Massnahmen im Ausland sind hier noch nicht berücksichtigt.

Inlandanteil

Die Verminderungen zur Erreichung der Reduktionsziele müssen zu mindestens zwei Dritteln in der Schweiz erfolgen. Der Rest kann mit Massnahmen im Ausland erbracht werden. Bei der Berechnung des Inlandanteils relevant sind die Emissionen aus den Sektoren Gebäude, Verkehr, Industrie sowie die übrigen Treibhausgasemissionen, wo die klimapolitischen Massnahmen direkt Einfluss auf die Emissionsentwicklung nehmen. Die Treibhausgasbilanz der Landnutzung wird für den Inlandanteil nicht berücksichtigt. Bis 2030 müssen die relevanten Emissionen also um mindestens einen Drittel gegenüber 1990 abnehmen (entspricht zwei Dritteln der Verminderung um 50 Prozent).

Richtwerte für einzelne Sektoren

Die CO2-Verordnung definiert Richtwerte für einzelne Sektoren für die maximal zulässigen Emissionen im Jahr 2030 relativ zu den Emissionen im Jahr 1990:

  • Gebäude: Höchstens 50 Prozent
  • Verkehr: Höchstens 75 Prozent
  • Industrie: Höchstens 65 Prozent
  • Übrige: Höchstens 75 Prozent

Sowohl für die Erreichung der Richtwerte für das Jahr 2030 als insbesondere auch für diejenigen für das Jahr 2040 sind in allen Sektoren zusätzliche Anstrengungen nötig.

Übergangsregelung bis Ende 2024

Nach der Ablehnung der Totalrevision des CO2-Gesetzes im Juni 2021 beschloss das Parlament eine Übergangsregelung bis Ende 2024. Diese verlangte, dass die Treibhausgasemissionen bis im Jahr 2024 jährlich um weitere 1.5 Prozent gegenüber 1990 sinken. Diese Verminderung musste mindestens zu 75 Prozent mit Massnahmen im Inland erfolgen.

Das Treibhausgasinventar vom April 2026 ermöglicht die Überprüfung dieser Übergangsregelung: Angeknüpft an den effektiven Emissionen im Jahr 2020 erreicht die Schweiz das Gesamtziel für die Zeit 2021–2024 knapp nicht. Zur Zielerreichung fehlen 130'000 Tonnen CO₂-Äquivalente. Die zur Zielerreichung nötigen internationalen Bescheinigungen aus ausländischen Klimaprojekten stehen noch nicht zur Verfügung. Hingegen hat die Schweiz die im Inland verlangte Verminderung erfüllt.

Am 1. Januar 2025 trat das revidierte CO₂-Gesetz mit Zielen und Massnahmen bis 2030 in Kraft und ersetzte die Übergangsregelung für die Jahre 2021 bis 2024 (siehe oben).

Weiterführende Informationen

Direktionsbereich Klima

Bundesamt für Umwelt BAFU
Direktionsbereich Klima
Mühlestrasse 2
3063 Ittigen