Pflichten der Entsorgungsunternehmen bei der Entgegennahme von Abfällen
Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, benötigen eine Entsorgungsbewilligung der kantonalen Behörde (Art. 8 VeVA). Das Entsorgungsunternehmen muss nachweisen, dass es in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu entsorgen (Art. 9 VeVA).
Bei der Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen sind folgende Vorschriften zu beachten:
Umweltverträgliche Entsorgung von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen
Vermischen und Verdünnen von Abfällen
Weiterführende Informationen
Entsorgungsbewilligung
Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, benötigen für jede Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde (Art. 8 VeVA).
Eingangskontrolle
Bevor das Entsorgungsunternehmen mit seiner Unterschrift die Entgegennahme der Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht bestätigt, prüft es bei jeder Entgegennahme, ob es zur Entgegennahme der Sonderbfälle berechtigt ist und ob der Abfall mit den Angaben auf dem Begleitschein übereinstimmt (Art. 11 Abs. 1 VeVA).
Vermischen und Verdünnen von Abfällen
Entsorgungsunternehmen dürfen Abfälle für die Übergabe an andere Entsorgungsunternehmen vermischen oder verdünnen, wenn dies nicht zu dem Zweck geschieht, dass die Abfälle durch die Herabsetzung des Schadstoffgehalts unter weniger strenge Vorschriften über die Abgabe, Verwertung oder Ablagerung fallen und sofern diese Tätigkeit gemäss der Entsorgungsbewilligung zulässig ist (Art. 5 Abs. 4 VeVA, Art. 9 VVEA).
Meldepflichten
Entsorgungsunternehmen müssen jede Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht von Abgeberbetrieben quartalsweise dem BAFU und der kantonalen Behörde melden. Die Entgegennahme und die Weiterleitung von anderen kontrollpflichtigen Abfällen ohne Begleitscheinpflicht muss einmal im Jahr gemeldet werden. Die Daten müssen spätestens 30 Arbeitstage nach Ablauf des Quartals bzw. des Kalenderjahres in veva-online.admin.ch erfasst werden (Art. 12 Abs. 3 VeVA).