Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS)
Unter die Stoffklasse der per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) fallen mehrere tausend unterschiedliche Stoffe. Einige PFAS wurden inzwischen als besonders besorgniserregende Stoffe identifiziert, für viele sind die Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt weniger gut bekannt. Alle PFAS sind in der Umwelt jedoch nahezu nicht abbaubar. Im Sinne des Vorsorgeprinzips sollte sich der Einsatz von PFAS deshalb auf Verwendungen beschränken, für welche bisher keine Alternativen gefunden wurden. Die Freisetzung der PFAS in die Umwelt sollte so weit wie möglich minimiert werden.
Allgemeine Informationen
Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) verleihen Oberflächen wasser-, fett- und schmutzabweisende Eigenschaften und zeichnen sich durch eine hohe thermische und chemische Stabilität aus. Sie werden deshalb oft zur Ausrüstung von Textilien und Papiererzeugnissen verwendet. In fluorhaltigen Schaumlöschmitteln zeichnen sie sich bei der Bekämpfung von Bränden mit brennbaren Chemikalien, Brenn- und Treibstoffen durch eine gute Löschwirkung und grosse Rückzündsicherheit aus.
Sie dienen weiter als Hilfsstoffe bei der Herstellung von Fluorpolymeren und finden Einsatz in vielen anderen industriellen Prozessen und Produkten. PFAS bestehen chemisch aus Kohlenstoffketten unterschiedlicher Längen, bei denen die Wasserstoffatome vollständig (perfluoriert) oder teilweise (polyfluoriert) durch Fluoratome ersetzt (substituiert) sind. Aus den polyfluorierten Stoffen können durch Stoffwechselprozesse in Organismen oder abiotischen Abbauprozessen unter Umweltbedingungen perfluorierte Stoffe entstehen. Letztere sind in der Umwelt nahezu nicht abbaubar. Bei zwei gut untersuchten Stoffen der sogenannten «C8-Fluorchemie», nämlich Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und Perfluoroctansäure (PFOA), stellte sich heraus, dass diese zudem toxisch sind, sich über die Nahrungskette in Organismen anreichern und mittlerweile in der Umwelt, in vielen aquatischen und terrestrischen Lebewesen und im Menschen weltweit nachweisbar sind.
Weitere allgemeine Informationen zu PFAS sowie Informationen zur Gesundheitseffekten und Vorkommen in Wasser, Boden, Altlasten und Abfall finden sich auch unter:
Rechtsgrundlage
1. Regulierte per- und polyfluorierte Alkylverbindungen
In Anhang 1.16 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) sind zurzeit Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Derivate, Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und ihre Vorläuferverbindungen sowie Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluorhexansäure (PFHxA) und Perfluorcarbonsäuren mit 9 bis 14 Kohlenstoffatomen (C9–C14-PFCA) einschliesslich ihrer Vorläuferverbindungen reguliert. Weiter finden sich in diesem Anhang verbraucherschutzmotivierte Beschränkungen von Fluoralkylsilanolen und ihren Derivaten in Lösungsmittel enthaltenden Zubereitungen, die durch Versprühen verwendet werden.
Anhang 1.16: Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
PFOS und ihre Derivate
Im Jahr 2009 beschloss die vierte Vertragsparteienkonferenz zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) die Aufnahme von PFOS und ihren Derivaten in Anlage B (Beschränkung) der Konvention. Beschränkungen in der Schweiz traten im Jahr 2011 in Kraft. Der Ausstieg aus der Verwendung ist abgeschlossen.
PFHxS und ihre Vorläuferverbindungen
Die Aufnahme von Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und ihrer Vorläuferverbindungen in Anlage A (Eliminierung) des Stockholmer Übereinkommens wurde an der zehnten Vertragsparteienkonferenz im Jahr 2022 beschlossen. Nach den Vorschriften der ChemRRV über PFHxS und PFHxS-Vorläuferverbindungen, die am 1. Oktober 2022 in Kraft traten, ist deren Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung verboten. In Zubereitungen und Gegenständen werden nur niedrige Gehalte von 0.025 ppm an PFHxS bzw. von 1 ppm an PFHxS-Vorläuferverbindungen toleriert.
PFOA und Vorläuferverbindungen
Im Jahr 2019 beschloss die neunte Vertragsparteienkonferenz des Stockholmer Übereinkommens, PFOA und ihre Vorläuferverbindungen in Anlage A (Eliminierung) des Übereinkommens aufzunehmen. Im selben Jahr wurde die ChemRRV mit grundsätzlichen Verboten der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von PFOA und PFOA-Vorläuferverbindungen ergänzt, die am 1. Juni 2021 in Kraft traten. Mit der letzten Änderung der ChemRRV vom 23. Februar 2022 wurden die Ausnahmen entsprechend dem aktuellen Stand der Verfügbarkeit von Alternativen angepasst. Nach den Vorschriften dürfen Zubereitungen und Gegenstände höchstens Gehalte von 0.025 ppm an PFOA bzw. von 1 ppm an PFOA-Vorläuferverbindungen enthalten. Ausnahmen gelten für bestimmte Produkte, in welchen ein Ersatz oder die notwendige Minimierung der Stoffe zurzeit nicht möglich ist. Die Schweizer Vorschriften orientieren sich an jenen, die in der EU in der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) festgelegt sind.
C₉–C₁₄-PFCA und Vorläuferverbindungen
Weil auch Perfluorcarbonsäuren mit 9 bis 14 Kohlenstoffatomen (C9–C14-PFCA) sehr persistente und sehr bioakkumulierende (vPvB) bzw. persistente, bioakkumulierende und toxische Eigenschaften (PBT) haben, galt es nach dem Inkrafttreten der Verbote für PFOA und ihren Vorläuferverbindungen im Juni 2021 zu verhindern, dass aussereuropäische Anbieter von Fluorpolymeren enthaltenden Gegenständen sowie von ausgerüsteten Textilien, Papier- und Kartonwaren auf längerkettige Perfluoralkylsäuren ausweichen oder ungenügend gereinigte C6-Fluortelomerderivate verwenden, die als Nebenprodukte langkettige Homologe enthalten. Im Einklang mit den Vorschriften von Anhang XVII der REACH-Verordnung wurden darum auch in der Schweiz die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von C9–C14-PFCA und ihren Vorläuferverbindungen verboten. Zubereitungen und Gegenstände dürfen höchstens Gehalte von 0.025 ppm an der Summe der regulierten PFCA bzw. von 1 ppm an der Summe ihrer Vorläuferverbindungen enthalten. Grundsätzlich gelten für C9–C14-PFCA dieselben befristeten Ausnahmen wie für PFOA und ihre Vorläuferverbindungen. Einzig für bestimmte Fluorpolymerverwendungen gelten im Vergleich zu PFOA zusätzliche Ausnahmen für C9–C14-PFCA.
PFHxA und ihre Vorläuferverbindungen
In Anlehnung an die Vorschriften von Anhang XVII der EU-REACH-Verordnung ist seit dem Inkrafttreten im Dezember 2025 die Herstellung und das Inverkehrbringen von PFHxA und ihren Vorläuferverbindungen für bestimmte Anwendungen geregelt. Für die Abgabe von Zubereitungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 2026. Weitere Übergangsfristen gelten für das Inverkehrbringen von bestimmten Gegenständen. Analog zu PFOA und C9–C14-PFCA dürfen betroffene Zubereitungen und Gegenstände höchstens Gehalte von 0.025 ppm PFHxA bzw. von 1 ppm an der Summe ihrer Vorläuferverbindungen enthalten. Im Gegensatz zur Beschränkung in der EU sind PFHxA und ihre Vorläuferverbindungen in Schaumlöschmitteln in der Schweiz aktuell nicht reguliert. Jedoch sieht ein aktueller Regulierungsvorschlag vor, in der Schweiz alle PFAS in Schaumlöschmitteln (einschliesslich PFHxA) zu regeln.
Fluoralkylsilanole und Derivate
Auch die Schweizer Vorschriften über (Tridecafluoroctyl)silantriol und seine Mono-, Di- oder Tri-O-(Alkyl-)Derivate (TDFA) sind mit jenen in der EU harmonisiert. Weil die Verwendung von Sprühprodukten, die TDFA und organische Lösungsmittel enthalten, bei Verbrauchern zu schweren akuten Schädigungen der Lunge führen kann, dürfen Sprühpackungen (Aerosolpackungen, Pumpsprays, Triggersprays) seit dem 1. Dezember 2020 nicht mehr an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, wenn sie organische Lösungsmittel in Kombination mit mehr als 2 ppb an TDFA enthalten. Um sicherzustellen, dass gewerbliche Verwender solcher Produkte der «C6-Fluorchemie» sich der mit der Verwendung dieser Gemische einhergehenden spezifischen Gefahr bewusst sind, wird zudem verlangt, dass Sprühpackungen mit der Aufschrift «Lebensgefahr bei Einatmen» zu versehen sind.
2. Fortschreibung des Rechts
Auch wenn einige langkettige Perfluoralkylsäuren und ihre Vorläuferverbindungen sowie PFHxA und deren Vorläuferverbindungen bereits in der Schweiz reguliert sind, gibt es weiterhin Bedenken bezüglich anderer PFAS in Schaumlöschmitteln der neuesten fluorhaltigen Generation. In der EU wurde deshalb im Herbst 2025 eine Beschränkung aller PFAS in Schaumlöschmittel-Anwendungen beschlossen. Auch in der Schweiz wurde vom Bundesrat die Umsetzung einer solchen Regelung vorgeschlagen. Desweiteren wurde vorgeschlagen, die Massengehalte im Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von PFOS und ihrer Derivate (bzw. Vorläuferverbindungen) an die der EU anzugleichen. Wie für PFOA, C9–C14-PFCA und PFHxA würde für Zubereitungen und Gegenstände höchstens Gehalte von 0.025 ppm PFOS bzw. von 1 ppm an der Summe der Vorläuferverbindungen gelten.