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Veröffentlicht am 21. August 2023

Rodungen und Rodungsgesuch

Rodungen sind in der Schweiz grundsätzlich verboten. In Ausnahmefällen (z.B. Bauten und Anlagen in öffentlichem Interesse) kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Grundsätzlich ist für jede Rodung in derselben Gegend Realersatz zu leisten. In bestimmten Ausnahmefällen können andere Ersatzmassnahmen getroffen werden oder ist ein Verzicht auf den Rodungsersatz möglich.

Vollzugshilfe «Rodungen und Rodungsersatz» und Rodungsgesuch

Stellungnahmen und Anhörungen

Rodungen in kantonaler Kompetenz:

Die Abteilung Wald koordiniert die Stellungnahme des BAFU zuhanden der kantonalen Behörde.

Rodungen in Bundeskompetenz:

Die Abteilung Wald verfasst die interne Stellungnahme zuhanden der koordinierenden Abteilung des BAFU.

Rodungsstatistik

Die Rodungsstatistik enthält Angaben zu allen bewilligten Rodungen in der Schweiz. Die Rodungen sind im Jahrbuch Wald udn Holz (Kapitel 1) nach Rodungszweck aufgeschlüsselt:

17. Februar 2024

Jahrbuch Wald und Holz 2024

Waldressourcen, Holznutzung, Leistungen und Produkte des Waldes

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