PFAS: Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen

PFAS ist die Abkürzung für per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (engl. per- and polyfluoroalkyl substances). Es handelt sich um eine Gruppe von mehreren tausend synthetischen Industriechemikalien. Etwa seit Beginn der 1970er erfolgte ein umfangreicher Einsatz der Chemikalien im industriellen Massstab.

Wo werden PFAS eingesetzt?

Wegen ihrer speziellen Stoffeigenschaften werden PFAS in zahlreichen Anwendungen und Produkten eingesetzt: beispielsweise in schaumbildenden Feuerlöschschäumen (AFFF), Antihaftbeschichtungen von Küchenutensilien, fett- und wasserabweisenden Textilien, beschichteten Papieren und Kartons, Pestiziden und vielen Anwendungen mehr.

Warum sind PFAS problematisch?

Viele PFAS sind fett-, schmutz- und wasserabweisend. Durch die extrem starken Kohlenstoff-Fluor-Bindungen sind sie thermisch und chemisch äusserst stabil. So vorteilhaft und nützlich diese Stoffeigenschaften in einer Vielzahl an Produkten und Prozessen sind, so problematisch sind PFAS in der Umwelt, wo sie (nahezu) nicht abbaubar sind. PFAS sind persistent und werden daher auch als «forever chemicals – Ewigkeitschemikalien» bezeichnet. In Kombination mit ihrer oftmals hohen Bioakkumulation, Mobilität und Toxizität stellen PFAS für Forschung, Politik, Wirtschaft und Verwaltung eine grosse Herausforderung dar.

PFAS und belastete Standorte

Die Vielzahl von industriellen Betrieben und Prozessen, wo PFAS eingesetzt worden sind sowie Erfahrungen aus dem Ausland lassen vermuten, dass diese Stoffe für die Altlastenbearbeitung bedeutsam sind. Eine Synthese im Jahr 2021 von PFAS-Messdaten im Umfeld von Standorten, auf denen ein Einsatz von PFAS vermutet wurde, bestätigte, dass PFAS auch in der Schweiz in relevantem Masse auftreten. Zahlreiche Messungen die von den Kantonen inzwischen durchgeführt worden sind, bestätigen dies. Insbesondere bei Löschübungsplätzen mit regelmässigem Einsatz von Löschschäumen, Galvaniken und Deponien können erhöhte PFAS-Belastungen auftreten.

Projekt PFAS im Bereich Altlasten und Abfall

Bei der Untersuchung, Beurteilung und Sanierung von PFAS-Standorten, wie auch beim Umgang mit PFAS-belasteten Abfällen aus Sanierungen gibt es zahlreiche offene Vollzugsfragen. Diese wurden im Rahmen des Projekts «PFAS im Bereich Altlasten und Abfall» gemeinsam mit Kantonsvertretern in Arbeitsgruppen diskutiert und es wurden geeignete und anwendbare Vollzugslösungen erarbeitet. Der Ergebnisbericht «Lösungsansätze für den Umgang mit PFAS-belasteten Standorten» wurde im Oktober 2024 publiziert (siehe Dokumente unten) und die Ergebnisse im Rahmen des Symposium Altlasten 2024 einem breiteren Publikum vorgestellt.

Konzentrationswert für PFAS

Seit August 2025 stimmt das BAFU einzelfallweise dem toxizitätsgewichteten Konzentrationswert von 200 ng TEQ/L zu. Dieser Wert gilt für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von belasteten Standorten hinsichtlich des Schutzgutes Grundwasser gemäss Art. 9 Altlasten-Verordnung und lehnt sich an die neuesten toxikologischen Erkenntnisse der European Food Safety Authority (EFSA) an (siehe weiterführende Informationen).

Die Werte für die Beurteilung eines belasteten Standorts hinsichtlich des Schutzgutes oberirdische Gewässer weichen für PFAS derzeit von der gängigen Anwendung gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 ab: Für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines belasteten Standorts für das Schutzgut Oberflächengewässer gilt derzeit der unveränderte Konzentrationswert von 200 ng TEQ/L, d.h. ohne Multiplikation x10, und für die Überwachungsbedürftigkeit der Wert von 50 ng TEQ/L. Diese Werte orientieren sich an Werten zum Schutz der aquatischen Lebewesen und berücksichtigen die Bioakkumulation.

Im Rahmen der Umsetzung der Motion Maret (22.3929) werden PFAS-Konzentrationswerte in den Anhang 1 der Altlasten-Verordnung aufgenommen. Eine Anpassung der oben genannten Werte im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses infolge der Resultate der Vernehmlassung bleibt vorbehalten.  

Zu berücksichtigende PFAS

Neuste Erkenntnisse zeigen, dass es sinnvoll ist, mindestens folgende PFAS in die Beurteilung aufzunehmen: PFBA, PFPeA, PFHxA, PFHpA, PFOA, PFNA, PFBS, PFHxS, PFOS, Capstone A, Capstone B, 6:2 FTS, PFOSA, PFDA, PFUnDA und EtFOSAA. Ab 2026 gilt diese neue Mindestanforderung von 16 PFAS. Es wird jedoch empfohlen, diese Mindestanforderung ab sofort umzusetzen. Bei Verdacht (z.B. gemäss Anhang 2 «Liste der relevanten Aktivitäten für 30 (+36) PFAS» des Ergebnisberichts «Lösungsansätze für den Umgang mit PFAS-belasteten Standorten») sollen unbedingt auch andere PFAS analysiert und in die Beurteilung miteinbezogen werden.

Weiterführende Informationen

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Letzte Änderung 17.02.2025

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