Abgeltungen VASA

Das Umweltschutzgesetz listet in Artikel 32e Absatz 3 die Massnahmen auf, für die der VASA-Fonds verwendet werden soll.

Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:

  • Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:
    • - der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist. Der Bund beteiligt sich mit 40% oder 30% an den so genannten Ausfallkosten, d.h. dem Kostenanteil der nicht greifbaren Verursacher. Die Abgeltungen werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt.
    • - auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind. Die Bundesbeteiligung beträgt auch hier 40% oder 30%.

Der Abgeltungssatz beträgt 40 % der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind, respektive 30 % Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind. 

  • Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
    • - auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
    • - auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr gelangt sind.

Die Abgeltungen bei 300-m-Schiessanlagen betragen pauschal 8'000 Franken pro Scheibe, für die übrigen Schiessanlagen betragen sie 40% der anrechenbaren Kosten.

  • Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.

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Letzte Änderung 07.07.2021

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