Auftaumittel

Mit den Vorschriften in Anhang 2.7 soll ein umweltgerechter Umgang mit Auftaumitteln sichergestellt werden, ohne die Verkehrssicherheit zu gefährden.

 1. Schwerpunkte

Auftaumittel dürfen nur abgegeben und verwendet werden, wenn sie folgende tauwirksame Stoffe enthalten:

  • Natrium-, Calcium- oder Magnesiumchlorid
  • Harnstoff
  • abbaubare niedere Alkohole
  • Na- und K-Salze der Ameisen- und Essigsäure (Formiate bzw. Acetate)
  • Kohlenhydrate enthaltende Melassen aus der Zuckerherstellung, die abbaubar sind, und gleichwertige Produkte aus anderen Prozessen

Die Verwendung von Harnstoff, abbaubaren niederen Alkoholen und Acetaten ist nur auf Flugplätzen zulässig.

Die Verwendung von Formiaten ist nur auf Flugplätzen und auf Fusswegen, die an Grünflächen angrenzen, zulässig.

Auftaumittel, die Kohlenhydrate enthaltende Melassen aus der Zuckerherstellung enthalten, dürfen nur als Solezusätze und wie folgt verwendet werden:

  • auf Nationalstrassen, wenn die Ausbringung der Sole maschinell mit der Sole- oder mit der Feuchtsalztechnik erfolgt, und ihr gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) biologisch leicht abbaubar ist und dessen Massengehalt bei Verwendung der Soletechnik 20 g/kg Sole und bei Verwendung der Feuchtsalztechnik 10 g/kg Feuchtsalz nicht übersteigt
  • auf anderen Verkehrsflächen, wenn die Ausbringung der Sole maschinell mit der Feuchtsalztechnik erfolgt, und ihr gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) biologisch leicht abbaubar ist und dessen Massengehalt 10 g/kg Feuchtsalz nicht übersteigt

 2. Ausnahmen

Das BAFU hat die Kompetenz auf Antrag einzelnen Verwenderinnen zu erlauben, Auftaumittel mit anderen als den oben genannten Stoffen für Eignungsprüfungen anzuwenden.

Ausnahmebewilligungen können nur Verwenderinnen erteilt werden. Anbieter von Auftaumitteln oder Akteure, die zur Erfüllung eines Auftrags beispielsweise eines Kantons, einer Gemeinde oder eines Unternehmens Auftaumittel anwenden, sind im Unterschied zu den drei Letztgenannten keine Verwenderinnen im Rechtssinne.

Das BAFU hat keine Kompetenz, Stoffe, die als Auftaumittel nur auf Flugplätzen und nur auf an Grünflächen angrenzenden Fusswegen verwendet werden dürfen, für Eignungsprüfungen ausnahmsweise auch auf Strassen oder anderen Anwendungsgebieten zuzulassen.

Weiterführende Informationen

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Letzte Änderung 06.09.2023

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