Detergenzien

Gesetzliche Grundlagen



1. Schwerpunkte

Die Anforderungen an Wasch- und Reinigungsmittel in der Schweiz sind mit denjenigen nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 im Einklang bezüglich:

  • Anforderungen an die Abbaubarkeit der tensidischen Inhaltsstoffe;
  • allgemeinen und speziellen Kennzeichnungspflichten (Allergien auslösende Duftstoffe);
  • Datenblatt über Inhaltsstoffe.

Darüber hinaus gelten in der Schweiz folgende Beschränkungen:

  • Textilwaschmittel dürfen keine Phosphate und nicht mehr als 0.5% Ethylen- oder Propylendiamintetraessigsäure (EDTA bzw. PDTA) sowie davon abgeleitete Verbindungen enthalten;
  • Reinigungsmittel dürfen nicht mehr als 1% EDTA oder PDTA sowie davon abgeleitete Verbindungen enthalten.

2. Anforderungen an die Abbaubarkeit

  • Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie Tenside enthalten, die aerob vollständig biologisch abbaubar (mineralisierbar) sind;
  • Die Abbaubarkeitsanforderungen gelten für alle Tensidklassen, d.h. nichtionische, anionische, kationische und amphotere Tenside;
  • Für Tenside als Wirkstoffe in Desinfektionsmitteln oder Medizinprodukten gelten die Anforderungen und Verfahren der Biozidprodukteverordnung und der Medizinprodukteverordnung.

3. Ausnahmen von den Anforderungen an die Abbaubarkeit

  • Tenside für den industriellen und institutionellen Bereich, welche die Anforderungen an die biologische Endabbaubarkeit nicht erfüllen, deren primäre Bioabbaubarkeit jedoch bei mindestens 80% liegt, können in der EU eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Sie werden im Verzeichnis für erteilte Ausnahmebewilligungen von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 aufgeführt.
  • Ausnahmen werden nur für Nischenprodukte mit spezifischen Einsatzgebieten erteilt, wo zudem keine alternativen Produkte existieren;
  • Die Schweiz anerkennt die Entscheide der EU. Das BAFU passt die Tabellen über Verbote und Ausnahmen der Anhänge 2.1 und 2.2 der ChemRRV an die Anhänge V und VI der Verordnung (EG) 648/2004 an;
    Das BAFU kann auf begründeten Antrag Ausnahmen für Tenside zulassen, zu denen noch kein EU-Entscheid vorliegt.

4. Empfehlungen

Empfehlungen an Schweizer Importeure von Detergenzien

  • Holen Sie sich beim Lieferanten eine schriftliche Bestätigung ein, dass das Detergens die Anforderungen nach der Detergenzienverordnung erfüllt;
  • Lassen Sie sich insbesondere die vollständige biologische Abbaubarkeit der Tenside bestätigen;
  • Falls diese nicht erfüllt ist: Erkundigen Sie sich beim Lieferant, ob in der EU ein Antrag auf eine Ausnahme für den betreffenden Anwendungsbereich gestellt worden ist.

Empfehlungen an Schweizer Hersteller von Tensiden/Detergenzien

  • Beachten Sie die Anforderungen der Detergenzienverordnung;
  • Überprüfen Sie die Nachweisbarkeit der vollständigen biologischen Abbaubarkeit:
    - Tensidhersteller: Veranlassen Sie gegebenenfalls die Durchführung von Abbautests;
    - Detergenzienhersteller: Lassen Sie sich vom Lieferanten den Endabbau (auf dem Sicherheitsdatenblatt) schriftlich bestätigen.
  • Falls der Endabbau nicht erfüllt ist:
    - Klären Sie ab, ob eine Ausnahmebewilligung für den betreffenden Anwendungsbereich vorliegt oder ein Gesuch eingereicht wurde;
    - Stellen Sie gegebenenfalls in einem Mitgliedstaat der EU einen Ausnahmeantrag;
    - Stellen Sie nur dann einen Antrag auf eine Ausnahme beim BAFU, wenn Sie Ihre Detergenzien ausschliesslich in der Schweiz verkaufen.

Empfehlungen zum Eintrag in das Produkteregister

  • Beachten Sie die Anforderungen über die Meldepflichten gemäss Artikel 48ff der Chemikalienverordnung;
  • Melden Sie die vollständige Zusammensetzung (Vollrezeptur). Vorteil: Keine Einzelanfragen durch Ärzte und ihre Hilfspersonen oder die Anmeldestelle. Das Schweizerische Toxikologische Informationszentrum (STIZ) als Auskunftsstelle für Vergiftungen hat Zugriff auf das Produkteregister.

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Letzte Änderung 06.09.2023

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