Die Ethoxylate des Octyl- und Nonylphenols (APEO) wirken in tiefen Konzentrationen toxisch auf Wasserorganismen und stören nachweislich das Hormonsystem von Fischen. Sie sind darum besonders besorgniserregende Stoffe, die mittelfristig in allen Verwendungen zu ersetzen sind.
Rechtsgrundlage
Anhang 1.8: Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
Anhang 1.17: Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung (ChemRRV)
1. Vorschriften des Anhangs 1.8
Seit dem 1. August 2006 dürfen bestimmte Produkte, die bei ihrem Gebrauch mit dem Abwasser abgeleitet werden, sowie Pestizide, kein Nonylphenol (NP) und seine Ethoxylate (NPEO) mehr enthalten. Die Beschränkungen sind mit denjenigen in Anhang XVII der Ver-ordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) identisch. Im Gegensatz zur EU wurden die Verbote auf die strukturell eng verwandten Octylphenol (OP) und dessen Ethoxylate (OPE) ausgedehnt. NPEO sollen nicht durch die ebenso umweltgefährlichen OPEO ersetzt werden. Für diese Stoffgruppe gelten die Verbote seit dem 1. August 2008. Geregelt sind:
- Textilwaschmittel;
- Reinigungsmittel, die mit dem Abwasser abgeleitet werden;
- Kosmetische Mittel;
- Textil-, Leder- und Metallverarbeitungsmittel;
- Hilfsmittel für die Herstellung von Zellstoff und Papier;
- Melkfett, das diese Stoffe als Emulgatoren enthält;
- Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel, welche die Stoffe als Formulierungshilfsstoffe enthalten.
Die Verbote gelten nicht für:
- Spermizide;
- Textil- und Lederverarbeitungsmittel, wenn bei Behandlungen keine OPEO oder NPEO ins Abwasser gelangen oder die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird;
- Metallverarbeitungsmittel bei der Verwendung in überwachten geschlossenen Systemen, sofern die Reinigungsflüssigkeit rezykliert oder verbrannt wird.
Zudem dürfen ab dem 1. Juni 2022 keine Nonylphenolethoxylate enthaltenden waschbaren Textilien in Verkehr gebracht werden.
2. Vorschriften des Anhangs 1.17
Im Einklang mit den Vorschriften in Anhang XIV der REACH-Verordnung unterliegen zudem das Inverkehrbringen und Verwenden von OPEO und NPEO grundsätzlichen Verboten. In der Schweiz treten sie am 2. Mai 2024 in Kraft. Die Vorschriften in Anhang 1.17 folgen wie in der EU dem Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt: Zulassungen, welche die EU-Kommission erteilt hat, gelten in der Schweiz als Ausnahmen vom Verbot, vorausgesetzt die Stoffe werden entsprechend der EU-Zulassung in Verkehr gebracht und verwendet. Darüber hinaus sehen die Bestimmungen von Anhang 1.17 ChemRRV vor, dass die Anmeldestelle Chemikalien im Einvernehmen mit dem BAFU, dem BAG und dem SECO auf Gesuch für das Inverkehrbringen und Verwenden in der Schweiz weitere befristete Ausnahmen von den Verboten bewilligen kann, soweit alternative Stoffe oder Verfahren noch fehlen. Zusätzliche Ausführungen finden sich unter «Stoffe des Anhangs XIV REACH-Verordnung».
3. Verhältnis der Vorschriften
Eine Verwendung, die eine Lockerung einer in Anhang 1.8 festgelegten Beschränkung bedeuten würde, ist nach den Vorschriften des Anhangs 1.17 nicht zulassungs- bzw. bewilligungsfähig.
Letzte Änderung 06.09.2023