Stoffe nach Anhang XIV der REACH-Verordnung

Besonders besorgniserregende Stoffe, die in der EU nicht zirkulieren dürfen, sollen grundsätzlich auch in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Die Umsetzung der EU-Regelungen gemäss Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) in Anhang 1.17 ChemRRV hat zum Ziel, in der Schweiz dasselbe Schutzniveau für Mensch und Umwelt sicherzustellen wie in der EU.



1. Grundzüge

In der EU sind gemäss Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) bestimmte krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR-Stoffe) und Stoffe, die persistent, bioakkumulierbar und toxisch sind (PBT-Stoffe), sowie sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB-Stoffe) als sogenannte besonders besorgniserregende Stoffe (engl. Substances of very high concern, SVHC) Kandidaten für die Aufnahme in Anhang XIV REACH-VO. In diesen Anhang aufgenommene Stoffe unterliegen einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Herstellerinnen, Importeurinnen und/oder nachgeschaltete Anwenderinnen haben die Möglichkeit, im Sinne einer Ausnahme eine (befristete) Zulassung zu beantragen.

In der Schweiz findet sich die europäische Liste (sog. Kandidatenliste) derjenigen Stoffe, die als SVHC eingestuft werden, in Anhang 3 der Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11). Vorschriften für in der EU der Zulassungspflicht unterworfene SVHC sind in Anhang 1.17 der ChemRRV festgelegt. Danach ist das Inverkehrbringen und die Verwendung in Anhang 1.17 aufgeführter SVHC verboten. Zulassungen, welche die EU-Kommission erteilt hat, gelten in der Schweiz als Ausnahmen vom Verbot, vorausgesetzt der Stoff wird entsprechend der EU-Zulassung in Verkehr gebracht und verwendet. Darüber hinaus sehen die Bestimmungen von Anhang 1.17 ChemRRV vor, dass die Anmeldestelle Chemikalien im Einvernehmen mit dem BAFU, dem BAG und dem SECO auf Gesuch für das Inverkehrbringen und Verwenden in der Schweiz weitere befristete Aus­nahmen von den Verboten bewilligen kann. Zudem hat das BAFU vom Bundesrat die Kompetenz er­halten, die Liste der Stoffe im Einvernehmen mit dem BAG und dem SECO anzupassen und Stoffe in die Liste aufzunehmen, die zuvor in Anhang 3 (Kandidatenliste) der ChemV und in Anhang XIV der REACH-VO aufgenommen worden sind.


2. Verbote

Das Inverkehrbringen zur Verwendung von in Ziffer 5 Anhang 1.17 ChemRRV aufgenommenen Stoffen und von Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, ist grundsätzlich verboten. Ebenso verboten ist die berufliche oder gewerbliche Verwendung solcher Stoffe und Zubereitungen.

Folgende Konzentrationen besonders besorgniserregender Stoffe werden in Stoffen und Zubereitungen toleriert:

  • PBT- und vPvB-Stoffe sowie Stoffe, die aufgrund ähnlicher oder endokriner Eigenschaften Anlass zur Besorgnis geben: bis 0.1 %;
  • CMR-Stoffe: Konzentrationen unterhalb der Grenzwerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO), nach denen die Zubereitung als gefährlich eingestuft wird.

3. Ausnahmen

Soweit nicht andere Rechtserlasse die Verwendung beschränken, gelten die Verbote nicht für die Verwendung:

  • als Zwischenprodukt nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe J (ChemV);
  • in Arzneimitteln;
  • in Lebens- und Futtermitteln;
  • in Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten;
  • als Motorkraftstoff und Brennstoff;
  • in kosmetischen Mitteln sowie in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sofern der Stoff ausschliesslich aufgrund der inhärenten Eigenschaften «krebserzeugend», «erbgutverändernd», «fortpflanzungsgefährdend» oder «andere schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit» in die Liste nach Ziffer 5 aufgenommen worden ist;
  • im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung.

Ein Verbot gilt zudem nicht:

  • wenn die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 der REACH-Verordnung Zulassungen erteilt hat;
  • für jene Verwendungen des betreffenden Stoffes, für die fristgerecht ein Zulassungsantrag nach Artikel 62 der REACH-Verordnung gestellt wurde, über den bislang nicht entschieden worden ist;
  • wenn die Anmeldestelle Chemikalien auf begründetes Gesuch weitere befristete Ausnahmen bewilligt hat.

Zulassungen der EU-Kommission werden als Ausnahmen vom Verbot einseitig anerkannt, vorausgesetzt der Stoff wird in der Schweiz wie im Zulassungsantrag beschrieben in Verkehr gebracht und verwendet. Von diesen Ausnahmen kann Gebrauch gemacht werden, ohne dass einer Schweizer Behörde ein Antrag auf Anerkennung der EU-Zulassung eingereicht werden muss.


4. Meldepflichten

Für Herstellerinnen und Importeurinnen besteht eine Meldepflicht gemäss den Bestimmungen von Artikel 48 ChemV. Ergänzend dazu wird gegenüber der Anmeldestelle Chemikalien laut Anhang 1.17 ChemRRV meldepflichtig, wer einen in Ziffer 5 des Anhangs aufgeführten Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung von einer Schweizer Herstellerin, Importeurin oder Händlerin bezieht und beruflich oder gewerblich verwendet.

Bitte benutzen Sie für die Meldung das von der Anmeldestelle Chemikalien bereitgestellte Formular.


5. Fortschreibung Anhang 1.17 ChemRRV

Wie einleitend erwähnt, hat das BAFU die Kompetenz, die Liste der Stoffe im Einvernehmen mit dem BAG und dem SECO anzupassen und Stoffe in die Liste aufzunehmen, die zuvor in Anhang 3 (Kandidatenliste) der ChemV und in Anhang XIV der REACH-VO aufgenommen worden sind. Mit der Aufnahme eines Stoffs in Ziffer 5 Anhang 1.17 ChemRRV werden eine Übergangsfrist und gegebenenfalls ausgenommene Verwendungen festgelegt. Die Übergangsfrist legt fest, bis zu welchem Datum der Stoff in der Schweiz in Verkehr gebracht und verwendet werden darf. Bei der Anmeldestelle Chemikalien sind Gesuche spätestens 18 Monate vor Ablauf der Übergangsfrist einzureichen. Die Übergangsfrist gemäss ChemRRV kann - muss jedoch nicht - identisch mit dem Ablauftermin (engl. sunset date) gemäss Anhang XIV REACH-VO sein.

Um die Auswirkungen für die Industrie wie auch für die Behörden bei einer Aufnahme eines Stoffs in Ziffer 5 Anhang 1.17 ChemRRV zu kennen, nimmt das BAFU mit den betroffenen Branchenverbänden frühzeitig Kontakt auf. In nachstehendem Dokument sind jene Stoffe aufgeführt, die in Anhang XIV REACH-VO, jedoch noch nicht in Ziffer 5 Anhang 1.17 ChemRRV gelistet sind:


6. Hinweise

  • Anhang 1.17 sieht vor, dass die Anmeldestelle Chemikalien im Einvernehmen mit dem BAFU, dem BAG und dem SECO auf Gesuch für das Inverkehrbringen und Verwenden in der Schweiz befristete Ausnahmen von den Verboten bewilligen kann. Diese Möglichkeit ist vor allem für jene Fälle gedacht, in denen für einen Stoff nur in der Schweiz eine Anwendung stattfindet. Die Anforderungen an das Gesuch sind grundsätzlich dieselben wie in der EU. Einzureichen sind demzufolge unter anderem
    . ein Stoffsicherheitsbericht,
    . eine Analyse der Alternativen
    . und gegebenenfalls eine sozioökonomische Analyse.
  • Die Anmeldestelle Chemikalien kann, soweit angemessen, auf die Vorlage bestimmter Informationen verzichten.
  • Die Bearbeitung von Gesuchen ist gebührenpflichtig. Ausnahmen, die die Anmeldestelle Chemikalien erteilt hat, sind nur in der Schweiz gültig und nur für die Bewilligungsinhaberin und ihre Kunden.

 

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Letzte Änderung 30.01.2024

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