Die Nutztierhaltung ist Hauptverursacherin der umweltschädigenden Ammoniakemissionen. Ställe, Laufhöfe und Düngerlager sollen so gebaut und betrieben werden, dass weniger Ammoniak entsteht. Auch beim Düngen können Emissionen reduziert werden. Um Geruchsbelästigungen durch Tierhaltungsanlagen zu vermeiden, gelten Mindestabstände zu Wohngebieten. In der Landwirtschaft eingesetzte Maschinen und Geräte müssen spezifische Abgasvorschriften einhalten.
Mit verschiedensten Massnahmen soll die Landwirtschaft dazu beitragen, die Luftqualität zu verbessern. Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) legt fest, dass die Behörde für diffuse Emissionen, wie sie beispielsweise aus Ställen oder von Feldern erfolgen, vorsorgliche Massnahmen verfügt. Dies gilt für Luftschadstoffe wie Ammoniak und Geruchsstoffe. Sind die Immissionen trotz Umsetzung dieser Massnahmen übermässig, müssen weitere Massnahmen getroffen werden.
In der LRV sind keine expliziten Immissionsgrenzwerte aufgeführt. Für die Beurteilung von übermässigen Immissionen werden die international festgelegten maximal zulässigen Stickstoffeinträge (Critical Loads) beigezogen.
Ammoniakminderung in der Tierhaltung
In der Nutztierhaltung entstehen die meisten der umweltschädigenden Ammoniakemissionen. Beim Bau von Ställen, Laufhöfen und Güllelagern, bei deren Betrieb und beim Ausbringen von Hofdünger ist der Stand der Technik anzuwenden. Das bedeutet zum Beispiel:
- Rasche Drainage des Harns im Rinderstall
- Reinigung mit automatischem Schieber
- Abgedecktes Lager
Die Vollzugshilfe «Umweltschutz in der Landwirtschaft» hält fest, welche Massnahmen zur Emissionsminderung von Ammoniak als Stand der Technik gelten
Neue Bestimmungen in der Luftreinhalte-Verordnung zum Umgang mit Gülle.
Über 90 Prozent der schweizweiten Ammoniakemissionen stammen aus der Landwirtschaft. Ein bedeutender Anteil davon stammt aus der Gülle, wo es ein grosses Potential zur Reduktion gibt. Mit dem Ziel, diese Ammoniakemissionen weiter zu vermindern, hat der Bundesrat im Februar 2020 Änderungen der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) betreffend den Umgang mit Gülle genehmigt.
Zwei Massnahmen zur Vermeidung von Ammoniak- und Geruchsemissionen wurden nun in die LRV aufgenommen:
Diese neuen Bestimmungen gelten ab 1. Januar 2022. Um den Betrieben die Anpassung zu erleichtern, wird die finanzielle Förderung der emissionsmindernden Ausbringverfahren bis 2021 verlängert. Ab 2022 werden die Vorgaben der LRV im ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) berücksichtigt und im Rahmen der Grundkontrollen zum ÖLN kontrolliert werden.
Als emissionsarme Verfahren zur Gülleausbringung gelten die bandförmige und bodennahe Ausbringung mittels Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern oder mittels Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz. Ebenfalls als emissionsmindernde Ausbringung anerkannt, ist im Ackerbau die breitflächige Ausbringung mit nachfolgender Einarbeitung innert weniger Stunden. Ziel der neuen Bestimmungen ist die flächendeckende Anwendung der emissionsarmen Gülleausbringung, soweit es die topographischen Verhältnisse erlauben.
Die Verfahren sind bis zu einer Hangneigung von 18 Prozent grundsätzlich anzuwenden. Betriebe sind von der Pflicht zur emissionsmindernden Gülleausbringung befreit, wenn die Fläche mit einer Hangneigung bis 18 Prozent weniger als 3 Hektare beträgt. Die Kantone können im Einzelfall weitere Ausnahmen gewähren, wenn dies technisch oder betrieblich begründet ist.
Diese neuen Bestimmungen gelten ab 1. Januar 2022. Als dauerhaft wirksame Abdeckungen kommen feste Konstruktionen oder Schwimmfolien in Frage. Abdeckungen wie Schwimmschichten, die ihre emissionsmindernde Wirkung zeitweise verlieren (z.B. beim Rühren der Gülle) genügen den neuen Bestimmungen nicht. Güllegruben- und Sammelkanalabdeckungen unterhalb geschlossener Flächen und unter perforierten Böden sind von den Bestimmungen nicht betroffen. Diese Anforderungen entsprechen dem Inhalt der Vollzugshilfe «Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft» des BAFU und BLW von 2012.
Die neuen Bestimmungen gelten auch für bestehende Lager. Für deren Sanierung wird eine ordentliche Frist von sechs bis acht Jahren gewährt, sodass bis spätestens 2030 alle Güllelager mit einer dauerhaften Abdeckung versehen sein werden.
Präzisierung der Bestimmungen und Ausnahmen
Zur Präzisierung der Bestimmungen sowie weiteren technisch oder betrieblich begründeten Ausnahmen, werden die bestehenden Vollzugshilfen zum Umweltschutz in der Landwirtschaft entsprechend überarbeitet. Die Überarbeitung geschieht in Zusammenarbeit des BAFU und des Bundesamtes für Landwirtschaft BLW unter Einbezug der Kantone, d.h. der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter (KVU) und der Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren (KOLAS). Ein erster Entwurf der überarbeiteten Vollzugshilfen soll gegen Ende dieses Jahres in eine breite Konsultation gegeben werden.
Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft

Ein Modul der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft. Stand Mai 2012. 2012
Ammoniakminderung beim Ausbringen des Düngers
Beim Ausbringen von Dünger sind folgende Punkte zu beachten:
- Die Pflanzen sind in der Lage, den Stickstoff aufzunehmen
- Der Nährstoffbedarf durch das Pflanzenwachstum ist gegeben
- Bei möglichst kühler und windstiller Witterung düngen
- Hofdünger soll möglichst rasch in den Boden eindringen
- Für Gülle wird ein Schleppschlauch, Schleppschuh oder ähnliches verwendet
- Mist wird rasch in den Boden eingearbeitet
Bei der Wahl des Kunstdüngers ist zu beachten, dass der Stickstoff möglichst lange gebunden bleibt und nicht über den Pfad Ammonium-Ammoniak verloren geht. Harnstoffhaltige Dünger sind ungeeignet.
Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft

Ein Modul der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft. 2012
Mit dem Berechnungsmodell «Agrammon» können die Ammoniakemissionen von Landwirtschaftsbetrieben geplant und die Wirkung von Massnahmen zur Ammoniakminderung optimiert werden.
Methan vermindern
Durch eine gezielte Fütterung kann die Methanbildung im Pansen der Wiederkäuer vermindert werden. Auch in der Gülle lässt sich dank leichter Sauerstoffversorgung die Bildung von Methan reduzieren. Das BAFU unterstützt einige Forschungsprojekte zur Reduktion der Methanemissionen.
Geruchsbelästigungen durch Ställe
In der Nähe von Emissionsquellen sind Gerüche am intensivsten. Sie können als Belästigung empfunden werden. Tierhaltungsanlagen müssen deshalb in bestimmten Abständen zu bewohnten Zonen errichtet werden. In der Publikation «Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen» sind solche Mindestabstände festgelegt.
Massnahmen bei Maschinen und Geräten
Um die Luftqualität in der Schweiz zu verbessern, sollen die Emissionen von Maschinen und Geräten begrenzt werden. Die Schweiz übernimmt für Traktoren, Arbeitsgeräte und Baumaschinen auf Baustellen fortlaufend die Abgasvorschriften der EU. Zusätzlich stellt sie spezifische Anforderungen an bestimmte Kategorien von Quellen.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 03.06.2020