Die Nutztierhaltung ist Hauptverursacherin der umweltschädigenden Ammoniakemissionen. Ställe, Laufhöfe und Düngerlager sollen so gebaut und betrieben werden, dass weniger Ammoniak entsteht. Auch beim Düngen können Emissionen reduziert werden. Um Geruchsbelästigungen durch Tierhaltungsanlagen zu vermeiden, gelten Mindestabstände zu Wohngebieten. In der Landwirtschaft eingesetzte Maschinen und Geräte müssen spezifische Abgasvorschriften einhalten.
Mit verschiedensten Massnahmen soll die Landwirtschaft dazu beitragen, die Luftqualität zu verbessern. Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) legt fest, dass die Behörde für diffuse Emissionen, wie sie beispielsweise aus Ställen oder von Feldern erfolgen, vorsorgliche Massnahmen verfügt. Dies gilt für Luftschadstoffe wie Ammoniak und Geruchsstoffe. Sind die Immissionen trotz Umsetzung dieser Massnahmen übermässig, müssen weitere Massnahmen getroffen werden.
In der LRV sind keine expliziten Immissionsgrenzwerte aufgeführt. Für die Beurteilung von übermässigen Immissionen werden die international festgelegten maximal zulässigen Stickstoffeinträge (Critical Loads) beigezogen.
Ammoniakminderung in der Tierhaltung
In der Nutztierhaltung entstehen die meisten der umweltschädigenden Ammoniakemissionen. Beim Bau von Ställen, Laufhöfen und Güllelagern, bei deren Betrieb und beim Ausbringen von Hofdünger ist der Stand der Technik anzuwenden. Das bedeutet zum Beispiel:
- Rasche Drainage des Harns im Rinderstall
- Reinigung mit automatischem Schieber
- Abgedecktes Lager
Die Vollzugshilfe «Umweltschutz in der Landwirtschaft» hält fest, welche Massnahmen zur Emissionsminderung von Ammoniak als Stand der Technik gelten
Ammoniakemissionen sind in verschiedener Hinsicht unerwünscht: Einerseits belasten sie die Umwelt, und andererseits geht der Landwirtschaft Stickstoff verloren, der somit nicht mehr für die Produktion zur Verfügung steht. Sie sollen darum so weit als möglich reduziert werden. Ein bedeutender Anteil der Ammoniakemissionen stammt aus der Gülle. Um diese Emissionen weiter zu reduzieren, gelten gemäss der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) neue Bestimmungen zur emissionsmindernden Gülleausbringung und zur Abdeckung von Güllelagern, welche ab dem 1. Januar 2022 (Abdeckung der Güllelager) bzw. dem 1. Januar 2024 (emissionsmindernde Ausbringung) in Kraft treten.
Unterstützung eines einheitlichen Vollzugs
Um einen einheitlichen Vollzug zu unterstützen, wurden die neuen Bestimmungen der LRV in der «Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft» präzisiert und konkretisiert. Die Vollzugshilfe bezeichnet die betroffenen Flächen und Betriebe, definiert die emissionsmindernden Ausbringverfahren und sagt, in welchen Fällen technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen gewährt werden können. Die Überarbeitung der Vollzugshilfe durch das BAFU und das BLW erfolgte unter engem Einbezug der Kantone, d.h. der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter (KVU) und Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren (KOLAS), sowie Experten von Agroscope. Die Teilrevision der Vollzugshilfe wird jetzt veröffentlicht, um Klarheit über die Ausgestaltung der neuen Bestimmungen zu schaffen.
Flächen und Betriebe, die von der Pflicht zur emissionsmindernden Ausbringung betroffen sind
Die Vorgabe der LRV gilt nur für Betriebe mit einer emissionsmindernd zu begüllenden landwirtschaftlichen Nutzfläche von mindestens 3 Hektaren. Als nicht emissionsmindernd zu begüllende Flächen gelten Flächen mit mehr als 18% Hangneigung, Kleinflächen (<= 25 Aren) sowie wenig intensiv genutzte Wiesen, Reben, Permakulturen, Obstanlagen und Hochstammfeldobstbäumen der Qualitätsstufe II.
Geeignete Ausbringverfahren
Als geeignete emissionsmindernde Ausbringverfahren gelten die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteiler sowie das Schlitzdrillverahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz. Als Schleppschlauch gelten Ausbringsysteme, die Gülle oder flüssige Vergärungsprodukte ohne Überdruck direkt auf die Bodenoberfläche ablegen. Mit solchen Ausbringsystemen wird über den direkten Ausfluss höchstens 20 Prozent der Bodenoberfläche begüllt. Damit werden die Emissionen bzw. die Nährstoffverluste minimiert. Im Ackerbau ist der Einsatz von Breitverteilern weiterhin möglich, sofern die Gülle innert maximal vier Stunden in den Boden eingearbeitet wird.
Ausnahmen
Im Einzelfall kann die zuständige kantonale Stelle auf schriftliches Gesuch hin technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen bewilligen. Ausnahmen sind möglich bei Bedenken bezüglich Sicherheit, bei erschwerter Zugänglichkeit oder bei knappen Platzverhältnissen.
Abdeckung von Güllelagern
Als dauerhaft wirksame Abdeckungen gelten feste Konstruktionen oder Schwimmfolien. Dabei sollen Öffnungen in der Abdeckung auf ein Minimum beschränkt werden. Natürliche Schwimmdecken oder Strohhäckselaufschichtungen sind ungeeignet, weil sie in der Praxis nicht dauerhaft wirksam bleiben. Bestehende Anlagen mit natürlichen Schwimmdecken oder Strohhäckselaufschichtungen müssen daher saniert werden. Die LRV sieht Sanierungsfristen von sechs bis acht Jahren vor.
Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft
Ein Modul der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft Teilrevidierte Ausgabe 2023
Ammoniakminderung beim Ausbringen des Düngers
Beim Ausbringen von Dünger sind folgende Punkte zu beachten:
- Die Pflanzen sind in der Lage, den Stickstoff aufzunehmen
- Der Nährstoffbedarf durch das Pflanzenwachstum ist gegeben
- Bei möglichst kühler und windstiller Witterung düngen
- Hofdünger soll möglichst rasch in den Boden eindringen
- Für Gülle wird ein Schleppschlauch, Schleppschuh oder ähnliches verwendet
- Mist wird rasch in den Boden eingearbeitet
Bei der Wahl des Kunstdüngers ist zu beachten, dass der Stickstoff möglichst lange gebunden bleibt und nicht über den Pfad Ammonium-Ammoniak verloren geht. Harnstoffhaltige Dünger sind ungeeignet.
Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft
Ein Modul der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft. Teilrevidierte Ausgabe. 2021
Mit dem Berechnungsmodell «Agrammon» können die Ammoniakemissionen von Landwirtschaftsbetrieben geplant und die Wirkung von Massnahmen zur Ammoniakminderung optimiert werden.
Methan vermindern
Durch eine gezielte Fütterung kann die Methanbildung im Pansen der Wiederkäuer vermindert werden. Auch in der Gülle lässt sich dank leichter Sauerstoffversorgung die Bildung von Methan reduzieren. Das BAFU unterstützt einige Forschungsprojekte zur Reduktion der Methanemissionen.
Geruchsbelästigungen durch Ställe
In der Nähe von Emissionsquellen sind Gerüche am intensivsten. Sie können als Belästigung empfunden werden. Tierhaltungsanlagen müssen deshalb in bestimmten Abständen zu bewohnten Zonen errichtet werden. In der Publikation «Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen» sind solche Mindestabstände festgelegt.
Massnahmen bei Maschinen und Geräten
Um die Luftqualität in der Schweiz zu verbessern, sollen die Emissionen von Maschinen und Geräten begrenzt werden. Die Schweiz übernimmt für Traktoren, Arbeitsgeräte und Baumaschinen auf Baustellen fortlaufend die Abgasvorschriften der EU. Zusätzlich stellt sie spezifische Anforderungen an bestimmte Kategorien von Quellen.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 16.11.2021