Marktüberwachung

Das BAFU kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen* von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor (Art. 37 LRV). Bei der Marktüberwachung geht es darum, systematische Fälle von Nicht-Konformität zu erkennen und diesen nachzugehen. Dazu zählen Typgenehmigungen oder Kennzeichnungen von Maschinen, die nicht den LRV-Anforderungen (Stufe V) entsprechen. Einzelfälle, wie nicht funktionierende Filtersysteme, werden im Rahmen des regulären Vollzugs behandelt und sind nicht Bestandteil der Marktüberwachung.

Die Marktüberwachung umfasst hauptsächlich folgende Aktivitäten:

  • Präventiv: Das BAFU informiert Hersteller, Händler und Betreiber über die gesetzlichen Vorschriften und die technischen Anforderungen für das Inverkehrbringen von Maschinen und Geräten.
  • Proaktiv: Das BAFU kontrolliert bei Herstellern, Importeuren und auf Messen stichprobenweise, ob die angebotenen Motoren über eine Typgenehmigung verfügen und entsprechend gekennzeichnet sind.
  • Reaktiv: Das BAFU reagiert auf Meldungen durch Marktbeobachter (Konkurrenzunternehmen, «Whistleblower», Drittpersonen, …) oder auf Hinweise von anderen Behörden.

Zuständigkeiten:

  • Mobile Maschinen mit Strassenzulassung: Bundesamt für Strassen (ASTRA)
  • Mobile Maschinen und Geräte ohne Strassenzulassung: Bundesamt für Umwelt (BAFU)
  • Stationäre** Verbrennungsmotoren: Sind bewilligungspflichtige Anlagen und Unterstehen keinen Inverkehrbringungs-Vorschriften bezüglich Emissionen. Hingegen dürfen ihre Emissionen während des Betriebs die in Anhang 2 Ziffer 82 LRV aufgeführten Grenzwerte nicht überschreiten. Die zuständige Behörde für die Bewilligung der Anlage und die Überwachung der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen ist in der Regel der Kanton.


Kontaktstelle beim BAFU:
Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien
Sektion Verkehr
3003 Bern


* Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erstmalige Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im eigenen Betrieb, wenn zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat. (Art. 2 LRV)

** Stationäre Verbrennungsmotoren sind ortsfeste Maschinen und Geräte, die bestimmungsgemäss auf Dauer am Ort ihrer ersten Verwendung aufgestellt werden und ausser während des Transports vom Herstellungsort an den Ort der ersten Aufstellung weder über die Strasse noch auf andere Weise bewegt werden sollen. Auf Dauer aufgestellt bedeutet konkret die Befestigung mit Bolzen oder in einer anderen wirksamen Weise — sodass die Maschine oder das Gerät nicht ohne Verwendung von Werkzeug oder Ausrüstung bewegt werden kann — auf einem Fundament oder an einer anderen Vorrichtung, die bewirken soll, dass die Maschine oder das Gerät an einem einzigen Ort in einem Gebäude, Bauwerk, Betrieb oder einer Anlage betrieben wird. (Art. 3 (EU) 2016/1628)

Kontakt
Letzte Änderung 01.04.2025

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