Vorschriften bis und mit Stufe IV

Bereits vor der Einführung der Stufe V mussten Baumaschinen ab 18kW einen Grenzwert für die Partikelanzahl erfüllen oder mit einem Partikelfiltersystem nachgerüstet sein. Maschinen, welche vor der Einführung der Abgasstufe V in Verkehr gebracht wurden, benötigen für den Einsatz auf Baustellen deshalb eine Konformitätsbescheinigung. Das BAFU publizierte je eine Liste der LRV-konformen Motoren sowie der LRV-konformen Nachrüstfilter. Die Listen werden nicht mehr aktualisiert, bleiben aber gültig für den Vollzug der LRV-Anforderungen für Baumaschinen mit Motoren vor der Stufe V. Dies betrifft insbesondere Baumaschinen mit Übergangsmotoren gemäss der Verordnung (EU) 2016/1628 sowie bereits vor Inkrafttreten der Stufe V in der Schweiz in Verkehr gebrachte Maschinen.

Baumaschinen müssen regelmässig gewartet werden. Die periodische Abgaswartung mit den entsprechenden Messverfahren ist in der Vollzugshilfe «Luftreinhaltung auf Baustellen» beschrieben:

Luftreinhaltung auf Baustellen

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Letzte Änderung 28.03.2025

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