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Veröffentlicht am 16. Mai 2025

Dekarbonisierung der Industrie

Mit zwei Förderinstrumenten unterstützt der Bund die Industrie bei der Dekarbonisierung sowie beim Aufbau von neuartigen Technologien und Prozessen. Der Sektor der Industrie ist in der Schweiz für rund einen Viertel aller Treibhausgasemissionen verantwortlich. Die Minderung des Treibhausgas-Ausstosses in der Industrie ist daher ein wichtiger Hebel, damit die Schweiz das Netto-Null-Ziel 2050 erreicht.

Dekarbonisierung der Industrie

Ziel der Förderprogramme

Bis 2030 hat sich die Schweiz das Ziel gesetzt, ihre Treibhausgasemissionen zu halbieren. Bis 2050 strebt die Schweiz Netto-Null-Treibhausgas-Emissionen an. Die 2021 vom Bundesrat verabschiedete, langfristige Klimastrategie der Schweiz konkretisiert die Absicht, ab dem Jahr 2050 unter dem Strich keine Treibhausgasemissionen mehr zu verursachen (Netto-Null-Ziel). Gesetzlich verankert ist dieses Netto-Null-Ziel im Klima- und Innovationsgesetz (KlG). Die Massnahmen, mit denen das Klimaschutz-Ziel erreicht werden soll, sind sowohl im KlG als auch im CO2-Gesetz festgehalten. Eine dieser Massnahmen ist die Förderung der Dekarbonisierung der Industrie im Art. 37b des CO2-Gesetzes, eine weitere Massnahme ist die Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen gemäss Art. 6 KlG. Mit den Förderprogrammen soll die Industrie bei der Dekarbonisierung unterstützt werden.

1. Förderprogramm zur Dekarbonisierung der Industrie (EHS)

Das Emissionshandelssystem (EHS) ist ein Instrument des CO2-Gesetzes zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen in der energieintensiven Industrie. Die in diesem Rahmen erzielten Erlöse aus der Versteigerung von Emissionsrechten, werden unter anderem genutzt, um Massnahmen wie das Förderprogramm zur Dekarbonisierung der Industrie zu fördern. Diese Förderung kann Massnahmen zur Umsetzung verhelfen, die mit finanziellen oder technischen Risiken behaftet sind.

An wen richtet sich das Förderprogramm zur Dekarbonisierung der Industrie (EHS)?

Das Förderprogramm richtet sich an Betreiber von Industrieanlagen, die nach Art. 16 CO2-Gesetz zur Teilnahme am Emissionshandelssystem (EHS) verpflichtet sind.

Betreiber von Anlagen, die auf Gesuch hin von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen wurden (Opt-out) oder die auf Gesuch hin freiwillig am EHS teilnehmen, können im Rahmen dieses Förderprogramms keine Finanzhilfen beantragen.

Welche Massnahmen können gefördert werden?

Wesentlicher Beitrag an die Dekarbonisierung

Massnahmen, die für eine Förderung im Rahmen dieses Programms in Frage kommen, müssen einen wesentlichen Beitrag an die Dekarbonisierung der entsprechenden Industrieanlage leisten. Finanzhilfen können nur für Massnahmen ausgerichtet werden, die ohne diese Förderung nicht oder nicht in dem Umfang realisiert würden. Förderfähige Massnahmen müssen zudem mit dem Ziel von Netto-Null 2050 gemäss Klima- und Innovationsgesetz vereinbar sein.

CCS-Massnahmen (Carbon Capture and Storage)

Gesuche für Massnahmen, die schwer vermeidbares CO₂ an Anlagen, die im Emissionshandelssystem eingebunden sind (EHS-Anlagen), abscheiden und dauerhaft speichern sind grundsätzlich förderungswürdig. Schwer vermeidbare Emissionen liegen vor, wenn das CO₂ aus folgenden Anlagen stammt:

  • Aus Anlagen mit prozessbedingten CO₂-Emissionen, die nicht mit herkömmlichen Verminderungsmassnahmen, wie etwa dem Ersatz von fossilen Brennstoffen, reduziert werden können. Dazu zählen etwa Anlagen zur Herstellung von Zementklinker.
  • Aus bestehenden Anlagen, die im Prozess Dampf oder Wärme im Hochtemperaturbereich von mindestens 800 Grad Celsius benötigen. Im Fördergesuch ist plausibel darzulegen, dass Alternativen wie beispielswiese eine Elektrifizierung oder eine Nutzung klimafreundlicher Brennstoffe im Vergleich zur CO₂-Abscheidung u.a. aus wirtschaftlicher und betrieblicher Sicht nachteiliger sind.

Geforderter Projektstatus

Gesuche können für Massnahmen eingereicht werden, deren Umsetzungsbeginn («point of no return») in den kommenden zwei Jahren vorgesehen ist. Das bedeutet konkret, dass nur Massnahmen für eine Förderung in Frage kommen, die noch nicht in Umsetzung sind, deren Umsetzung aber innerhalb von zwei Jahren nach Gesuchseinreichung startet.

Ausgeschlossene Massnahmen

Insbesondere folgende Massnahmen leisten keinen wesentlichen Beitrag an die Dekarbonisierung der Anlagen respektive sind teilweise nicht mit dem Ziel von Netto-Null 2050 gemäss Klima- und Innovationsgesetz vereinbar und somit vom Förderprogramm ausgeschlossen:

  • Substitution von fossilen Energieträgern durch andere fossile Energieträger wie beispielweise der Ersatz von Heizöl durch Erdgas
  • Ersatz einer bestehenden mit einer neuen Anlage, die nicht dem aktuellen Stand der Technik entspricht
  • Massnahmen bei Anlagen für die Versorgung von Fernwärmenetzen, die mehrheitlich Wohngebäude mit Wärme versorgen
  • Massnahmen bei Reservekraftwerken, da diese Anlagen nur für die Winterreserve betrieben werden und die jährliche Wirkungsdauer gering ist
  • Massnahmen zur Abscheidung von CO₂, das anschliessend genutzt und dabei wieder emittiert wird (Carbon Capture and Utilization / CCU-Anwendungen)
  • Massnahmen bei Anlagen zur Forschung, Entwicklung, Bildung und Information

Antragstellung

Unter folgendem Link erfahren Sie, wie Finanzhilfen im Rahmen des Förderprogramms zur Dekarbonisierung der Industrie beantragt werden:

Antragstellung Förderprogramm zur Dekarbonisierung der Industrie

2. Förderprogramm zur Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen

An wen richtet sich das Förderprogramm zur Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen?

Unternehmen können eine Förderung für neuartige Technologien und Prozesse beantragen, um Massnahmen oder Programme zur Dekarbonisierung umzusetzen. Es sind Einzeleingaben und Eingaben von Branchenprogrammen möglich. Diese von BAFU und BFE gemeinsam verwaltete Finanzhilfe gemäss Art. 6 Klima- und Innovationsgesetz (KlG) kann beim BFE beantragt werden.

Welche Massnahmen können gefördert werden?

Die Massnahmen und Programme müssen neuartig sein, zu einer Reduktion der Treibhausgasemissionen führen und die in der Richtlinie des BFE genannten erforderlichen Anforderungen erfüllen. Die Förderanträge müssen von einem Netto-Null-Fahrplan begleitet werden, der es den Unternehmen ermöglicht, die Dekarbonisierung zu planen und die Emissionen bis spätestens 2050 auf Netto-Null zu senken.

Die Finanzhilfen können bei Direkteingaben sowie im Rahmen einer Projektausschreibung in Form von Investitions- oder jährlichen Betriebsbeiträgen vorgesehen werden. Die Höhe der Finanzhilfe beträgt maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Bei Unternehmen, die am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen, wird die Höhe der Finanzhilfe um die voraussichtlich erzielten Gewinne aus dem Emissionshandel gekürzt.

Antragstellung

Weitere Informationen wie auch die Richtlinien zu den Netto-Null-Fahrplänen und zur Förderung finden Sie hier:

Weiterführende Informationen

Direktionsbereich Klima

Bundesamt für Umwelt BAFU
Direktionsbereich Klima
Worblentalstrasse 68
3063 Ittigen