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Veröffentlicht am 1. Oktober 2019

Vollzugshilfe über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der Schweiz

Die VeVA soll gemäss Art. 1 Abs. 1 sicherstellen, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden. Unter geeigneten Entsorgungsunternehmen sind solche Unternehmen zu verstehen, die in der Lage sind, Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle umweltverträglich zu entsorgen. Die umweltverträgliche Entsorgung dieser Abfälle wird mittels eines Kontrollverfahrens gewährleistet, das die Identifikation und Kennzeichnung der Abfälle, die Verwendung von Begleitscheinen sowie die Bewilligungspflicht für Entsorgungsunternehmen umfasst.

Inhalte

Zweck und Inhalt der Vollzugshilfe

Zweck dieser Vollzugshilfe ist es, die rechtlichen, verfahrensmässigen und technischen Grundlagen für den Inlandverkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in einem Dokument zusammenzufassen. Der grenzüberschreitende Verkehr mit Abfällen und der Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Drittstaaten, an dem Schweizer Unternehmen beteiligt sind oder von solchen organisiert wird, sind nicht Thema dieser Vollzugshilfe.

Adressatinnen und Adressaten

Die Vollzugshilfe richtet sich in erster Linie an die kantonalen Fachstellen, die für den Vollzug der Vorschriften betreffend Inlandverkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen zuständig sind; andererseits dient sie auch dazu, Inhaber von Abfällen darüber zu orientieren, wie sie vorgehen müssen, um sich rechtskonform zu verhalten.

Verpflichtung zur Erarbeitung von Vollzugshilfen

Gemäss Artikel 39 VeVA erarbeitet das BAFU die Vollzugshilfen zur Anwendung dieser Verordnung. Es soll dabei eng mit anderen betroffenen Bundesstellen, den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammenarbeiten.

Im Weiteren wird das BAFU in Anhang 1 Ziffer 1.1 Absatz 3 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen beauftragt, eine Vollzugshilfe zur Beurteilung der Frage zu erlassen, ob ein Abfall Sonderabfall ist.

Weiterführende Informationen

Geltungsbereich der VeVA

Die VeVA regelt den Inlandverkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a VeVA), den grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen (Art. 1 Abs. 2 Bst. b VeVA) und den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Drittstaaten, sofern er von Unternehmen in der Schweiz organisiert ist oder solche daran beteiligt sind (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VeVA).

Klassierung von Abfällen

Anhang 1 Ziff. 3 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfälle enthält das Abfallverzeichnis. Es gibt Auskunft darüber, ob es sich bei einem bestimmten Abfall um Sonderabfall, einen anderen kontrollpflichtigen Abfall oder um übrige Abfälle handelt.

Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber bei der Übergabe von Abfällen

Die VeVA soll sicherstellen, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden.

Pflichten des Detailhandels und der Sammelstellen

Verkaufsstellen oder Verteilzentren des Detailhandels sowie von Behörden bezeichnete Sammelstellen von Gemeinden oder beauftragten Organisationen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle aus Haushalten entgegennehmen und lediglich zwischenlagern, benötigen keine Entsorgungsbewilligung (Art. 8 Abs. 2 VeVA). Sie müssen die Sonderabfälle an bewilligte Entsorgungsunternehmen übergeben.

Pflichten der Transporteure

Transporteure dürfen Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht nur mit den erforderlichen Begleitscheinen und Kennzeichnungen transportieren. Sie dürfen die Abfälle nur dem auf dem Begleitschein eingetragenen Entsorgungsunternehmen übergeben (Art. 13 VeVA).

Pflichten der Entsorgungsunternehmen bei der Entgegennahme von Abfällen

Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, benötigen eine Entsorgungsbewilligung der kantonalen Behörde (Art. 8 VeVA). Das Entsorgungsunternehmen muss nachweisen, dass es in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu entsorgen (Art. 9 VeVA).

Umweltverträgliche Entsorgung von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen

Gemäss Art. 30 Abs. 3 USG müssen Abfälle umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden. Beim Verkehr mit Abfällen dürfen die Bewilligungen für die Ein- und Ausfuhr sowie für die Entsorgungsunternehmen im Inland nur erteilt werden, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht (Art. 30f Abs. 2 Bst. b, c und d in Verbindung mit Abs. 3 USG). Im Rahmen dieser Vollzugshilfe wird für bestimmte Abfälle konkretisiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein bestimmtes Entsorgungsverfahren als umweltverträglich gilt.

Impressum, rechtlicher Stellenwert, Änderungen

Impressum, rechtlicher Stellenwert, Änderungen