Vollzugshilfe über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der Schweiz

Die VeVA soll gemäss Art. 1 Abs. 1 sicherstellen, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden. Unter geeigneten Entsorgungsunternehmen sind solche Unternehmen zu verstehen, die in der Lage sind, Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle umweltverträglich zu entsorgen. Die umweltverträgliche Entsorgung dieser Abfälle wird mittels eines Kontrollverfahrens gewährleistet, das die Identifikation und Kennzeichnung der Abfälle, die Verwendung von Begleitscheinen sowie die Bewilligungspflicht für Entsorgungsunternehmen umfasst.

Inhalte

Grafische Darstellung des Kontrollverfahrens nach VeVAGeltungsbereich der VeVAKlassierung von AbfällenPflichten der Inhaberinnen und Inhaber bei der Übergabe von AbfällenPflichten der AbgabebetriebeVerwendung von BegleitscheinenKennzeichnung von SonderabfällenErteilung einer Betriebsnummer durch den KantonÜbergabe von anderen kontrollpflichtigen AbfällenVermischen und Verdünnen sowie Zwischenlagern von AbfällenPflichten der HaushaltePflichten des Detailhandels und der SammelstellenPflichten der TransporteurePflichten der Entsorgungsunternehmen bei der Entgegennahme von AbfällenEntsorgungsbewilligungUmweltverträgliche Entsorgung von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen AbfällenVermischen und Verdünnen von AbfällenEingangskontrolleMeldepflichten
Diese Grafik gibt einen Überblick über die wichtigsten Elemente des Kontrollverfahrens nach VeVA. Die Elemente werden direkt via Grafik oder über die Navigation in der linken Spalte erläutert.

Zweck und Inhalt der Vollzugshilfe

Zweck dieser Vollzugshilfe ist es, die rechtlichen, verfahrensmässigen und technischen Grundlagen für den Inlandverkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in einem Dokument zusammenzufassen. Der grenzüberschreitende Verkehr mit Abfällen und der Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Drittstaaten, an dem Schweizer Unternehmen beteiligt sind oder von solchen organisiert wird, sind nicht Thema dieser Vollzugshilfe.

Adressatinnen und Adressaten

Die Vollzugshilfe richtet sich in erster Linie an die kantonalen Fachstellen, die für den Vollzug der Vorschriften betreffend Inlandverkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen zuständig sind; andererseits dient sie auch dazu, Inhaber von Abfällen darüber zu orientieren, wie sie vorgehen müssen, um sich rechtskonform zu verhalten.

Verpflichtung zur Erarbeitung von Vollzugshilfen

Gemäss Artikel 39 VeVA erarbeitet das BAFU die Vollzugshilfen zur Anwendung dieser Verordnung. Es soll dabei eng mit anderen betroffenen Bundesstellen, den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammenarbeiten.

Im Weiteren wird das BAFU in Anhang 1 Ziffer 1.1 Absatz 3 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen beauftragt, eine Vollzugshilfe zur Beurteilung der Frage zu erlassen, ob ein Abfall Sonderabfall ist.

Weiterführende Informationen

Kontakt
Letzte Änderung 01.10.2019

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