Adaptive Antennen: Der Bundesrat schafft Klarheit und erhöht die Rechtssicherheit

Bern, 17.12.2021 - Der Mobilfunk und insbesondere 5G spielen bei der Digitalisierung eine wichtige Rolle. Gleichzeitig bestehen Vorbehalte gegenüber dem Ausbau des 5G-Netzes mittels adaptiven Antennen. Um die Strahlung dieser neuen Antennen zu berechnen, hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Februar eine Vollzugshilfe für die Kantone und Gemeinden veröffentlicht. An seiner Sitzung vom 17. Dezember 2021 hat der Bundesrat entschieden, einzelne Elemente der Vollzugshilfe in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) zu verankern. Damit will der Bundesrat die Rechtssicherheit stärken. Die Grenzwerte der NISV sowie das Schutzniveau bleiben unverändert.

Adaptive Antennen sind für den Ausbau des 5G-Netzes ein wichtiges Element. Sie ermöglichen es, die Daten gezielt dorthin zu senden, wo sie nachgefragt werden und reduzieren die Strahlung in andere Richtungen. Am 23. Februar 2021 hat das BAFU den Kantonen und Gemeinden in einer Vollzugshilfe aufgezeigt, wie die Strahlung der adaptiven Antennen berechnet werden kann. Diese Vollzugshilfe zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) schaffte Klarheit für die Behörden, die für die Bewilligung von Mobilfunkantennen zuständig sind. 

Um die Grundlagen für die Beurteilung von adaptiven Antennen im Bundesrecht verbindlich festzulegen, hat der Bundesrat einzelne Elemente der Vollzugshilfe in der NIS-Verordnung verankert. Insbesondere legt er fest, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors (siehe Kasten) auf bestehende adaptive Antennen nicht als Änderung der Anlage gilt. Damit muss für die Anwendung eines Korrekturfaktors bei bereits bewilligten adaptiven Antennen der zuständigen Behörde aus Gründen der Nachvollziehbarkeit nur noch ein aktualisiertes Formular eingereicht werden.

Grenzwerte und Schutzniveau bleiben gewahrt

Mit diesem Entscheid werden die Grenzwerte, die für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zentral sind, nicht gelockert, und das heute geltende Schutzniveau bleibt erhalten. Die Nutzung des Korrekturfaktors ist erst erlaubt, wenn die betroffenen Antennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgerüstet sind. Diese stellt sicher, dass die von den Antennen ausgehende Langzeitbelastung tief gehalten und so auch das Risiko für allfällige, heute noch nicht klar erkennbare Gesundheitsfolgen begrenzt wird. Der vorsorgliche Gesundheitsschutz bleibt somit gewahrt.

Die angepasste NIS-Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Kasten: Der Korrekturfaktor

Dank der Fähigkeit der adaptiven Antennen, die Strahlung dorthin zu fokussieren, wo sich das verbundene Mobiltelefon befindet, liegt die Strahlenbelastung in ihrer Umgebung im Durchschnitt tiefer als bei konventionellen Antennen. Bei den adaptiven Antennen darf deshalb ein Korrekturfaktor auf die bewilligte maximale Sendeleistung angewendet werden. Dieser soll sicherstellen, dass adaptive Antennen nicht strenger beurteilt werden als konventionelle. Der Korrekturfaktor erlaubt adaptiven Antennen, über kurze Zeit mehr als die für die Berechnung verwendete Sendeleistung zu strahlen. Damit dies nur während einer kurzen Zeit möglich ist, müssen adaptive Antennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet sein. Diese sorgt dafür, dass die für die Berechnung verwendete Sendeleistung gemittelt über eine Zeitspanne von 6 Minuten nicht überschritten wird. Diese technische Massnahme ist die Voraussetzung für die Anwendung des Korrekturfaktors. Eine mehrteilige Prüfung des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) bei den Netzbetreibern ergab, dass die automatischen Leistungsbegrenzungen ihre Funktion zuverlässig erfüllen.


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