Änderung im Umgang mit invasiven gebietsfremden Pflanzen

06.09.2024 – Invasive gebietsfremde Arten können ökologische, ökonomische und gesundheitliche Schäden verursachen. Die Freisetzungsverordnung (FrSV) wurde angepasst, damit keine zusätzlichen invasiven gebietsfremden Pflanzen in die Umwelt gelangen und sich dort weiter ausbreiten. Dies entspricht den Zielen der Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten.

Tessiner Palme
Die Chinesische Hanfpalme (auch bekannt als „Tessinerpalmen“) in Lugano.
© iStock/fotoember

Seit dem 1. September 2024 dürfen gewisse invasive gebietsfremde Pflanzen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Das heisst, es ist verboten, sie an Dritte abzugeben, z.B. sie zu verkaufen, zu verschenken, zu vermieten, sowie sie in die Schweiz einzuführen. Die vom Verbot betroffenen Pflanzen, darunter der Schmetterlingsstrauch, der Kirschlorbeer, die Chinesische Hanfpalme (auch bekannt als «Tessinerpalme») oder der Blauglockenbaum, werden im neuen Anhang 2.2 der Freisetzungsverordnung aufgelistet.

Der Bundesrat hatte die Verordnung am 1. März 2024 entsprechend angepasst. Pflanzen von Anhang 2.2 FrSV, die sich schon vor dem 1. September 2024 in Gärten oder Töpfen befunden haben, müssen nicht entfernt werden.

Gebietsfremde Arten in der Schweiz

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Übersicht über die gebietsfremden Arten und ihre Auswirkungen. Stand 2022

In der Freisetzungsverordnung wird zudem das so genannte Umgangsverbot auf zusätzliche Pflanzen erweitert. Dafür wurde der Anhang 2.1 FrSV angepasst. Die betroffenen Pflanzen, darunter z.B. der Götterbaum, dürfen in der Umwelt nicht mehr verwendet werden. So dürfen sie beispielsweise nicht mehr angepflanzt, gepflegt, vermehrt oder in Verkehr gebracht werden. Die Bekämpfung ist erlaubt.

Neu kann der Bund am Zoll auch kontrollieren, ob Pflanzen nach Anhang 2.1 und 2.2 FrSV entgegen dem Umgangs- und dem Inverkehrbringungsverbots eingeführt werden. Ausser bei den Importkontrollen sind die Kantone für den Vollzug der Verbote zuständig.

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Letzte Änderung 06.09.2024

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