06.09.2024 – Invasive gebietsfremde Arten können ökologische, ökonomische und gesundheitliche Schäden verursachen. Die Freisetzungsverordnung (FrSV) wurde angepasst, damit keine zusätzlichen invasiven gebietsfremden Pflanzen in die Umwelt gelangen und sich dort weiter ausbreiten. Dies entspricht den Zielen der Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten.
Seit dem 1. September 2024 dürfen gewisse invasive gebietsfremde Pflanzen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Das heisst, es ist verboten, sie an Dritte abzugeben, z.B. sie zu verkaufen, zu verschenken, zu vermieten, sowie sie in die Schweiz einzuführen. Die vom Verbot betroffenen Pflanzen, darunter der Schmetterlingsstrauch, der Kirschlorbeer, die Chinesische Hanfpalme (auch bekannt als «Tessinerpalme») oder der Blauglockenbaum, werden im neuen Anhang 2.2 der Freisetzungsverordnung aufgelistet.
Der Bundesrat hatte die Verordnung am 1. März 2024 entsprechend angepasst. Pflanzen von Anhang 2.2 FrSV, die sich schon vor dem 1. September 2024 in Gärten oder Töpfen befunden haben, müssen nicht entfernt werden.
Gebietsfremde Arten in der Schweiz
Übersicht über die gebietsfremden Arten und ihre Auswirkungen. Stand 2022
In der Freisetzungsverordnung wird zudem das so genannte Umgangsverbot auf zusätzliche Pflanzen erweitert. Dafür wurde der Anhang 2.1 FrSV angepasst. Die betroffenen Pflanzen, darunter z.B. der Götterbaum, dürfen in der Umwelt nicht mehr verwendet werden. So dürfen sie beispielsweise nicht mehr angepflanzt, gepflegt, vermehrt oder in Verkehr gebracht werden. Die Bekämpfung ist erlaubt.
Neu kann der Bund am Zoll auch kontrollieren, ob Pflanzen nach Anhang 2.1 und 2.2 FrSV entgegen dem Umgangs- und dem Inverkehrbringungsverbots eingeführt werden. Ausser bei den Importkontrollen sind die Kantone für den Vollzug der Verbote zuständig.
FAQ
Die einheimische biologische Vielfalt ist u.a. entscheidend für Nahrungsmittelproduktion, Trinkwasser, Rohstoffe, Gesundheit und Sicherheit (z.B. Schutz vor Naturgefahren). Werden einheimische Arten verdrängt, können sie ihre Funktionen im Ökosystem nicht mehr erfüllen (siehe Bericht des Weltbiodiversitätsrat zu invasiven gebietsfremden Arten).
Pflanzen aus den Anhängen 2.1 und 2.2 FrSV dürfen nicht mehr an Dritte abgegeben oder in die Schweiz eingeführt werden.
Pflanzen des Anhangs 2.1 FrSV dürfen in der Umwelt nicht mehr verwendet werden. So ist es insbesondere verboten, sie anzupflanzen, zu pflegen oder sie in Verkehr zu bringen, respektive sie an Dritte abzugeben, etwa sie zu verkaufen, zu verschenken, vermieten, oder sie einzuführen. Die Bekämpfung ist erlaubt. Nicht betroffen sind Pflanzen in der Form von Arznei-, Futter- und Lebensmitteln.
Die Pflanzen des neuen Anhangs 2.2 FrSV dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Das heisst, sie dürfen nicht an Dritte abgegeben oder eingeführt werden. So ist z.B. der Verkauf oder das Verschenken dieser Pflanzen seit dem 1. September 2024 nicht mehr erlaubt. Die Pflanzen des Anhangs 2.2 FrSV müssen aber nicht entfernt werden und dürfen - anders als die Pflanzen nach Anhang 2.1 FrSV - weiterhin gepflegt werden. Dies gilt sowohl für Pflanzen in Gärten wie auch für Topfpflanzen auf Balkonen oder Terrassen.
Das bedeutet z. B., dass ein Gärtner keinen Kirschlorbeer (Pflanze des Anhangs 2.2 FrSV) mehr verkaufen darf, er aber weiterhin Kirschlorbeerhecken bei Privatpersonen schneiden darf, damit sie besser wachsen. Bei Pflanzen des Anhangs 2.1 FrSV sind solche Pflegemassnahmen nicht erlaubt.
Wie bisher gilt die Sorgfaltspflicht bei invasiven gebietsfremden Pflanzen. So muss der Umgang mit Pflanzen des Anhangs 2.2 FrSV so erfolgen, dass dadurch Mensch, Tier und Umwelt nicht beeinträchtigt werden und sich die Pflanzen u.a. nicht unkontrolliert verbreiten und vermehren können.
Die Anhänge unterscheiden sich wie folgt:
- Anhang 2.1 FrSV enthält Pflanzen, für die das Umgangsverbot gilt
- Anhang 2.2 FrSV enthält Pflanzen, für die das Inverkehrbringungsverbot gilt
Für Pflanzen nach Anhang 2.2 FrSV gilt wie bisher die Sorgfaltspflicht. Das heisst, man muss so mit diesen Pflanzen umgehen, dass dadurch Mensch, Tier und Umwelt nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere dürfen sich die Pflanzen nicht unkontrolliert verbreiten und vermehren können.
Info Flora stellt für die Pflanzen des Anhangs 2.2 FrSV Infoblätter zur Verfügung, die unter anderem aufzeigen, welche Massnahmen geeignet sind, um die Verbreitung dieser Pflanzen zu verhindern (siehe unter «Vorbeugende Massnahmen»). Die Kantone geben auch sehr hilfreiche Informationen. Zum Beispiel sollten die Chinesische Hanfpalme («Tessinerpalme»), der Schmetterlingsstrauch und der Kirschlorbeer idealerweise nicht zur Blüte kommen oder es müssen mindestens die Beeren vor der Samenreife abgeschnitten werden. Früchte und Schnittgut sind sachgerecht zu entsorgen.
Wenn eine Pflanze von Anhang 2.2 FrSV zur Überwinterung abgegeben wird, gilt dies nicht als deren Inverkehrbringen, sofern:
- sie in einem Gewächshaus überwintert;
- die Person oder das Unternehmen, die sich um die Pflanze kümmern, kein eigenes Interesse daran haben, bei sich zuhause bzw. an seinem Standort mit der Pflanze umzugehen, und
- unter der Voraussetzung, dass sie bei Frühjahrsbeginn wieder an die Eigentümerin oder den Eigentümer zurückgegeben wird.
Die Überwinterung von Pflanzen, die wie die Chinesische Hanfpalme in Anhang 2.2 FrSV genannt sind, ist weiterhin erlaubt.
Nein, das Umweltrecht verlangt keine Bekämpfung dieser Pflanzen. Ambrosia artemisiifolia ist nach Landwirtschaftsrecht bekämpfungspflichtig.
Auch wenn es im aktuellen Recht keine Bekämpfungspflicht gibt, ist es empfehlenswert, invasive Pflanzen zu entfernen und mit einheimischen Pflanzen zu ersetzen.
Die Chinesische Hanfpalme breitet sich seit Ende des 20. Jahrhunderts in den Wäldern der tieferen Lagen auf der Südseite der Alpen und auch an wärmeren Standorten auf der Alpennordseite stetig aus. Dichte Bestände der Hanfpalme verhindern, dass junge einheimische Bäume aufwachsen können. Dadurch verarmt das Unterholz.
Zudem wird die Stabilität von Hängen und Schutzwäldern gefährdet. Dies, weil die Hanfpalme im Gegensatz zu einheimischen Bäumen keine starken und tiefen Wurzeln aufweist, die den Boden stabilisieren. Die Chinesische Hanfpalme zählt zu den invasiven gebietsfremden Arten der Schweiz (Publikation des BAFU «Gebietsfremde Arten in der Schweiz»).
Der Kirschlorbeer (Prunus laurocerasus) ist eine invasive gebietsfremde Pflanze. Er breitet sich schnell aus und besiedelt vor allem Hecken, Waldränder und Wälder. Die jungen Bäume können dichte Bestände bilden, die die Regeneration des Waldes verhindern und die einheimische Vegetation verdrängen. Aus diesen Gründen ist der Kirschlorbeer neu in der Freisetzungsverordnung in Anhang 2.2 FrSV aufgeführt und darf ab dem 1. September 2024 unter anderem nicht mehr verkauft oder verschenkt werden.
Bestehende Kirschlorbeer-Hecken im Garten dürfen jedoch belassen werden. Wie bisher gilt die Sorgfaltspflicht bei invasiven gebietsfremden Pflanzen. So muss der Umgang mit dem Kirschlorbeer so erfolgen, dass dadurch Mensch, Tier und Umwelt nicht beeinträchtigt werden und sich die Pflanzen u.a. nicht unkontrolliert verbreiten und vermehren können.
Die Kontaktdaten der kantonalen Fachstellen sind erhältlich unter:
Kontakt BAFU
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 06.09.2024