Massnahmen gegen Fluglärm

Fluglärm breitet sich naturgemäss grossflächig aus. Die Lärmbekämpfung muss darum an der Quelle erfolgen und kann nicht beim Ausbreitungsweg ansetzen. In den letzten Jahrzenten ist es durch technische Entwicklungen gelungen, Flugzeuge zu bauen, die weniger Lärm verursachen. Die Einführung lärmabhängiger Start- und Landetaxen hat die Flottenerneuerung und den Trend zu leiseren Flugzeugen beschleunigt.

Die wirksamsten Massnahmen an der Quelle sind die folgenden:

  • Nachtflugverbot: Starts und Landungen sind für den privaten Luftverkehr zwischen 22 und 6 Uhr grundsätzlich untersagt, für gewerblichen Verkehr bei den Landesflughäfen zwischen 24 und 5 Uhr. Für den Flughafen Zürich gilt zudem eine Nachtflugsperre von 23 bis 6 Uhr (Planungsverbot, vorbehalten ist der ordentliche Verspätungsabbau für Starts und Landungen bis 23.30).
  • Betriebsreglemente: Im Betriebsreglement können  für Flugplätze weitere Massnahmen zur Begrenzung von Emissionen festgelegt werden wie beispielsweise ein Verbot lärmiger Flugzeuge zu bestimmten Zeiten.
  • Planung der Entwicklung von Flugplätzen: Mit dem Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) werden für jeden Flugplatz die Grundzüge der betrieblichen Entwicklung geregelt. So berücksichtigt man den Lärm etwa bei der Festlegung der Flugrouten über Siedlungsgebiete und lärmempfindliche Orte.
  • lärmabhängige Landetaxen: Lärmabhängige Start- und Landegebühren fördern den Einsatz lärmarmer Flugzeugtypen.
  • Emissionsgrenzwerte für Flugzeuge: Die massgebenden Grenzwerte und Bestimmungen für die Geräuschemissionsmessung sind international festgelegt (Luftfahrtabkommen der Internationalen Zivilluftfahrt Organisation ICAO).
  • Mindestflughöhen über Ortschaften und dicht besiedeltem Gebiet sowie Landschaftsruhezonen
  • Pilotenlehrgang für lärmarmes Fliegen

Schallschutzfenster als Ersatzmassnahme

Da der Fluglärm nicht auf dem Ausbreitungsweg begrenzt werden kann, ist es besonders in der Nähe des Flughafens häufig nicht möglich, die Belastungsgrenzwerte einzuhalten. In diesen Fällen kann die Vollzugsbehörde dem Flughafenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen bei der Einhaltung der Grenzwerte gewähren. Die Gewährung von Erleichterungen führt dann zum Teil zum Einbau von Schallschutzfenstern bei betroffenen Liegenschaften.

Für die Kosten dieser Ersatzmassnahme muss der Lärmverursacher (Flughafenbetreiber) aufkommen.

Für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften beim zivilen Flugverkehr sind das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL und beim militärischen Flugverkehr das eidg. Departement für Bevölkerungsschutz und Sport VBS zuständig. Das BAFU als Lärmschutzfachstelle des Bundes unterstützt die Vollzugsstellen.

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Letzte Änderung 16.06.2023

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