Massnahmen gegen Industrie- und Gewerbelärm

Durch die lärmtechnische Sanierung der Industrie- und Gewerbeanlagen konnte die Zahl der Lärmbetroffenen stark reduziert werden. Doch auch nach Ablauf der Sanierungsfrist sind Massnahmen zu treffen um den Lärm von insbesondere neuen oder geänderten Industrie- und Gewerbeanlagen so gering wie möglich zu halten. Dabei sind vor allem der Einsatz von leiseren Verfahren, Anlagen und Maschinen und das Abdecken der Lärmquelle zwei sehr effektive Massnahmen.

Industrie- und Gewerbebetriebe setzen eine Vielzahl von Maschinen, Apparaten, Geräten und Fahrzeugen ein, die störenden Lärm verursachen. Dank der Lärmschutzgesetzgebung sind vor allem in den 1990er-Jahren bis zum Ablauf der Sanierungsfrist 2002 zahlreiche lärmintensive Betriebe und Anlagen in der Nähe von Wohnräumen und Arbeitsorte lärmtechnisch saniert worden. Dadurch konnte der schädliche oder störende Lärm an den meisten Orten stark reduziert werden.

Heute treten Probleme vor allem bei neuen oder umgebauten Anlagen auf. Darunter gehören u.a. auch Wärme- und Schwimmbadpumpen sowie Klimaanlagen und Lüftungen. Im Grundsatz müssen Anlagen die zu erwartenden Lärmimmissionen bereits im Zuge der baulichen oder betrieblichen Veränderung begrenzen. Es bestehen mehrere technische oder bauliche Möglichkeiten um Industrie- und Gewerbelärm an der Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg zu begrenzen:

  • Verwendung von lärmarmen Verfahren und Maschinen
  • Abdeckungen für lärmige Maschinen und Anlagen
  • Zeitliche Regelungen des Betriebs von lärmintensiven Aktivitäten
  • Bau von Lärmschutzwänden  

Dem Anliegen des Lärmschutzes kommen auch die SUVA-Vorschriften zur Verhütung von Berufskrankheiten entgegen. Da sie die Lärmbelastung zum Schutz der Beschäftigten innerhalb der Betriebe limitieren, treten dadurch auch in der Umgebung solcher Anlagen geringere Lärmimmissionen auf.

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Letzte Änderung 16.06.2023

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