Die Belastung von zivilem Schiesslärm hat in der Vergangenheit stark abgenommen, da die meisten Schiessstände entweder lärmtechnisch saniert oder Anlagen zusammengelegt wurden. Bei der Sanierung wurden sowohl Massnahmen umgesetzt, welche die Schiessaktivität begrenzen, wie auch bauliche Massnahmen um die Schallausbreitung zu minimieren. Nachholbedarf besteht noch im Bereich der Militärplätze, da die Sanierung bei diesen Plätzen noch nicht abgeschlossen ist.
Zur Lärmbegrenzung an der Quelle bei Schiesslärm kommt eine Kombination von organisatorischen und baulichen Massnahmen in Frage:
- Zusammenlegung oder Stilllegung von Schiessständen
- zeitliche Begrenzung der Schiessaktivitäten
- Schalldämmungen des Schiessstandes, Lägerblenden und Schiesstunnel, in denen der Schütze seine Waffe durch ein grosses schalldämpfendes Rohr abfeuert
- Erdwälle oder Lärmschutzwände entlang der gesamten Flugbahn des Geschosses
Ziviler Schiesslärm
Mit diesen Massnahmen konnten bis am Ende der Sanierungspflicht 2016 von zivilen Schiessanlagen einen Grossteil der Lärmbetroffenen geschützt werden.
Militärischer Schiesslärm
Seit August 2010 schreibt Anhang 9 der Lärmschutz-Verordnung auch Belastungsgrenzwerte für Militärplätze vor. Die Sanierungsfrist von militärische Waffen, Schiess- und Übungsplätze läuft bis 2025.
Vollzug
Für die Umsetzung der Sanierung sind die Kantone und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zuständig. Das BAFU berät die kantonalen Umweltfachstellen beim Vollzug der Vorschriften für zivile Schiessanlagen und unterstützt das VBS, welches für die Sanierung der Militärplätze zuständige ist, bei der Umsetzung.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 16.06.2023