Baulärm

Viele Baustellen in der Schweiz liegen in dicht besiedeltem Gebiet. Sie können von kurzer Dauer sein oder sich über Jahre hinziehen. Zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner müssen Bauherrschaft und Unternehmer für lärmmindernde Massnahmen sorgen. Die Baulärm-Richtlinie des BAFU zeigt auf, wie das konkret funktioniert.

Bei Bauarbeiten wie Sprengen, Rammen, Baggern oder Fräsen entstehen teils erhebliche Lärmbelastungen. Besonders bei Grossprojekten kann dies über mehrere Jahre hinweg die Lebensqualität der Anwohnerinnen und Anwohner beeinträchtigen.

Da die Intensität des Baulärms stark schwankt und eine Baustelle zeitlich begrenzt ist, hat der Bundesrat dafür keine Belastungsgrenzwerte festgelegt. Stattdessen bietet die Baulärm-Richtlinie (BLR) des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Handlungsempfehlungen, um den Lärm möglichst gering zu halten. Die BLR enthält einen nicht abschliessenden Katalog von Massnahmen. Diese richten sich nach der Art, Intensität und Dauer der Arbeiten, der Entfernung zur Nachbarschaft und dem Baustellenverkehr. Die Baubewilligungsbehörden genehmigen die vorgesehenen Massnahmen.

Massnahmen gegen Baulärm

Zuständigkeiten

Für die Beurteilung sowie Kontrolle der Umsetzung der Lärmschutzmassnahmen sind die Gemeinden (Baubehörde) oder die entsprechenden kantonalen Fachstellen zuständig. Bei Bauprojekten des Bundes liegt die Verantwortung beim zuständigen Bundesamt. Beschwerden sind in der Regel in erster Linie an die Bauleitung zu richten oder falls nötig, an die Gemeindepolizei.

Baulärm-Richtlinie. Stand 2011 (PDF, 711 kB, 06.07.2012)Richtlinie über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms gemäss Artikel 6 der Lärmschutz-Verordnung. Stand 2011

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Letzte Änderung 20.10.2023

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