Viele Baustellen in der Schweiz liegen in dicht besiedeltem Gebiet. Sie können von kurzer Dauer sein oder sich über Jahre hinziehen. Zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner müssen Bauherrschaft und Unternehmer für lärmmindernde Massnahmen sorgen. Die Baulärm-Richtlinie des BAFU zeigt auf, wie das konkret funktioniert.
Bei Bauarbeiten wie Sprengen, Rammen, Baggern oder Fräsen entstehen teils erhebliche Lärmbelastungen. Besonders bei Grossprojekten kann dies über mehrere Jahre hinweg die Lebensqualität der Anwohnerinnen und Anwohner beeinträchtigen.
Da die Intensität des Baulärms stark schwankt und eine Baustelle zeitlich begrenzt ist, hat der Bundesrat dafür keine Belastungsgrenzwerte festgelegt. Stattdessen bietet die Baulärm-Richtlinie (BLR) des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Handlungsempfehlungen, um den Lärm möglichst gering zu halten. Die BLR enthält einen nicht abschliessenden Katalog von Massnahmen. Diese richten sich nach der Art, Intensität und Dauer der Arbeiten, der Entfernung zur Nachbarschaft und dem Baustellenverkehr. Die Baubewilligungsbehörden genehmigen die vorgesehenen Massnahmen.
Massnahmen gegen Baulärm
Um einen wirksamen Schutz der Nachbarschaft vor Baulärm zu gewährleisten, müssen bereits in der Planungs- und Projektierungsphase die richtigen Weichen gestellt werden. Dazu gehört zunächst die Erstellung eines Lärmschutzkonzeptes mit konkreten Lärmschutzmassnahmen. Das Lärmschutzkonzept erlaubt es den Baubewilligungsbehörden geeignete Schutzmassnahmen im Bauentscheid festzulegen.
Eine optimale Organisation der Baustelle ist ebenfalls entscheidend, um den Lärm der Baustelle und der Bautransporte zu reduzieren. Dazu zählen die sorgfältige Festlegung von Ablagerungs- und Umschlagplätzen, die Planung von Transportwegen und die Nutzung von Abschirmungen. Weiter kann die rücksichtvolle Planung und zeitliche Beschränkung von lärmintensiven Bauaktivitäten die Belästigung der Nachbarschaft deutlich reduzieren.
Der Einsatz von lärmarmen Bauverfahren, Geräten und Maschinen hilft, Lärm von Baustellen zu reduzieren. Beispiele dafür sind Maschinen mit tiefem Schallemissionspegeln, elektrisch betriebene Baumaschinen oder Betonbeisser oder Fräsen statt Spitzhammer. Wo diese Möglichkeiten an Grenzen stossen, ermöglichen quellennahe Abschirmungen einen effektiven Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner. Alle auf Baustellen eingesetzten Geräte und Maschinen müssen die Anforderungen der Maschinenlärmverordnung (MaLV) einhalten.
Die Ausbreitung störender Baulärmemissionen kann durch kurzzeitige, mobile oder auf längere Dauer ausgelegte Abschirmungen begrenzt werden. Am wirksamsten sind Abschirmungen, wenn sie nahe an der Lärmquelle eingesetzt werden, z.B. der Einsatz einer Schallschutzhaube bei Generatoren. Die Industrie bietet mittlerweile effiziente und flexible Lösungen an.
Ein wichtiger Aspekt zur Reduktion der Belästigung der Nachbarschaft ist die Information der Anwohnerinnen und Anwohner über die Bautätigkeiten. Die Nachbarschaft sollte frühzeitig und konkret über den Verlauf der lärmigen Arbeiten informiert werden.
Zuständigkeiten
Für die Beurteilung sowie Kontrolle der Umsetzung der Lärmschutzmassnahmen sind die Gemeinden (Baubehörde) oder die entsprechenden kantonalen Fachstellen zuständig. Bei Bauprojekten des Bundes liegt die Verantwortung beim zuständigen Bundesamt. Beschwerden sind in der Regel in erster Linie an die Bauleitung zu richten oder falls nötig, an die Gemeindepolizei.
Baulärm-Richtlinie. Stand 2011 (PDF, 711 kB, 06.07.2012)Richtlinie über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms gemäss Artikel 6 der Lärmschutz-Verordnung. Stand 2011
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Letzte Änderung 20.10.2023