Schiesslärm

Knapp 8'000 Personen sind vom zivilen oder militärischen Schiesslärm betroffen, der über den Grenzwerten liegt. Während zivile Schiessanlagen grösstenteils bereits saniert sind, soll der Sanierungsprozess militärischer Anlagen bis 2025 abgeschlossen sein.

In den letzten Jahren konnte die Belastung durch zivilen Schiesslärm dank umfangreicher Lärmschutzmassnahmen deutlich reduziert werden. Bis Ende 2016, dem Ende der Sanierungsfrist, wurden die meisten zivilen Schiessanlagen modernisiert oder zusammengelegt. Somit konnte ein Grossteil der Betroffenen erfolgreich geschützt werden.

Auch für militärische Schiessplätze gelten seit August 2010 Belastungsgrenzwerte, die in Anhang 9 der Lärmschutz-Verordnung festgelegt sind. Für diese Anlagen endet die Sanierungsfrist im Jahr 2025.

Zur Lärmbegrenzung an der Quelle bei Schiesslärm kommt eine Kombination von organisatorischen und baulichen Massnahmen infrage:

Massnahmen gegen Schiesslärm

  • Zusammenlegung oder Stilllegung von Schiessständen
  • Zeitliche Begrenzung der Schiessaktivitäten
  • Schalldämmungen des Schiessstandes, Lägerblenden und Schiesstunnel, in denen der Schütze oder die Schützin die Waffe durch ein grosses schalldämpfendes Rohr abfeuert.
  • Erdwälle oder Lärmschutzwände entlang der gesamten Flugbahn des Geschosses

Vollzug

Die Verantwortung für die Sanierung liegt bei den Kantonen und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) unterstützt die kantonalen Umweltfachstellen beim Vollzug der Vorschriften für zivile Schiessanlagen und das VBS bei der Umsetzung der Massnahmen für militärische Anlagen.

Weiterführende Informationen

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Letzte Änderung 24.12.2024

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