Vollzug und Aufsicht

Der Bund legt in 11 Bundesgesetzen und 72 Verordnungen die Ziele des Umweltschutzes fest. Der Vollzug dieser Vorschriften obliegt primär den Kantonen. Der Bund beaufsichtigt diesen Vollzug. In einigen Bereichen vollzieht der Bund selbst.

Vollzug

Vollzug ist die Umsetzung der Umweltgesetzgebung in der Praxis. Dies geschieht mehrheitlich im föderalen Vollzug durch die Kantone. In Bereichen wie der Gentechnik oder der Ein- und Ausfuhr von Abfällen vollzieht der Bund selbst, ebenso bei der Anwendung anderer Bundesgesetze (Eisenbahnen, Nationalstrassen, Flugplätze etc.).

Vollzugshilfen und Mitteilungen an Gesuchsteller

Vollzugshilfen sind Publikationen des BAFU als Aufsichtsbehörde und richten sich primär an die Vollzugsbehörden.

Aufsicht

Der Bund wacht gemäss Art. 49 Abs. 2 Bundesverfassung (BV) darüber, dass die Kantone ihre Aufgabe gesetzeskonform wahrnehmen und stellt damit sicher, dass die Umweltgesetzgebung überall in der Schweiz gleichermassen zur Anwendung kommt.

Umweltkriminalität

Das Schweizer Umweltstrafrecht umfasst insbesondere die Bereiche Abfälle, Stoffe und Organismen, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Handel mit geschützten Arten, Wald, Jagd, Fischerei und Umweltabgaben.

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Letzte Änderung 13.05.2020

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